Sachverständige für Gashochdruckleitungen Anerkennung

    Gashochdruckleitungen - Anerkennung als Sachverständige beantragen

    Wenn Sie als Sachverständiger oder Sachverständige

    Beschreibung

    Wenn Sie als Sachverständiger oder Sachverständige

    • im Bereich Gashochdruckleitungen tätig sein wollen und
    • einer akkreditierten Inspektionsstelle angehören oder
    • die Zertifizierung einer akkreditierten Zertifizierungsstelle besitzen,

    benötigen Sie zusätzlich noch die Anerkennung der zuständigen Stelle.

    Sachverständige prüfen Gashochdruckleitungen und deren zugehörige Einrichtungen, die der öffentlichen Versorgung dienen, vor Errichtung darauf, dass die geplante Leitung/ Einrichtung den Beschaffenheitsanforderungen der Gashochdruckleitungsverordnung entspricht.

    Im weiteren prüfen Sachverständige die Leitung/ Einrichtung vor deren Inbetriebnahme unter anderem auf:

    • Dichtheit,
    • Festigkeit und
    • Vorhandensein der notwendigen Sicherheitseinrichtungen.

    Eine weitere Prüfung erfolgt dann in der Regel innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme.

    Wurden Sie bereits in einem anderen Bundesland als Sachverständiger oder Sachverständige für Gashochdruckleitungen öffentlich anerkannt? Dann gilt diese Anerkennung auch in Baden-Württemberg.

    Hinweis: Bestimmte gutachterliche Äußerungen und Prüfungen sind akkreditierten Inspektionsstellen vorbehalten. Auskunft darüber erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    Ansprechpartner

    Für Kreis Rottweil (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums einer technischen beziehungsweise naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule
    • für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
      • Bei Wohnsitz in Deutschland:
      • Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
    • Nachweis über die konkrete fachliche Qualifikation für die vorzunehmenden technischen Prüfungen, besonders die Kenntnisse
      • des Stands der Technik
      • des technischen Regelwerks und
      • der einschlägigen Rechtsvorschriften
        (vorige Nachweise können durch eine Erklärung des Arbeitgebers erfolgen)
    • Nachweis darüber, dass Sie die Tätigkeit eigenverantwortlich und unabhängig vom Auftraggeber und von Dritten ausüben, z.B.
      • Erklärung des Arbeitgebers, dass Sie im aktiven Berufsleben stehen und in der Ausübung Ihrer Prüftätigkeit frei von Weisungen der Vorgesetzten oder des Arbeitgebers sind
    • Nachweis über den Zugriff auf alle Prüfmittel, die für die Durchführung der Überprüfungen notwendig sind
      Nutzen Sie die Prüfmittel Dritter, müssen Sie diese und den Prüfaufbau auf Eignung und Konformität mit gesetzlichen Vorschriften und technischen Regeln überprüfen können.
    • Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungen und themenbezogenem Erfahrungsaustausch

    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern. Dazu gehört vor allem die Vorlage der beglaubigten Unterlagen in deutscher Sprache oder die beglaubigte deutsche Übersetzung eines öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetschers.

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Anerkennung sind:

    • Sie besitzen die erforderliche Sachkunde, Zuverlässigkeit (persönliche Eigenschaften, Fähigkeiten, Verhalten) und Unabhängigkeit.
    • Sie müssen
      • ihre Tätigkeit regelmäßig ausüben,
      • sich regelmäßig entsprechend dem Stand der Technik weiterbilden und
      • regelmäßig an einem Erfahrungsaustausch teilnehmen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHDrLtgV)

    • § 11 Anerkennung von Sachverständigen
    • § 12 Voraussetzungen für die Anerkennung von Sachverständigen

    Nr. 14.18.8 der Anlage (Gebührenverzeichnis UM) zur Gebührenverordnung UM(GebVOUM)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    Den Antrag auf Anerkennung müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie müssen ihn handschriftlich unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Sie müssen mit einer Bearbeitungsdauer von maximal 8 Wochen rechnen.

    Kosten

    250 bis 3.000 Euro

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en