Weiterbildungsstätte Anerkennung für Pflegeberufe

    Weiterbildungsstätten für Pflegeberufe - staatliche Anerkennung beantragen

    Weiterbildungseinrichtungen, die staatlich geregelte Weiterbildungen für folgende Berufe anbieten möchten, benötigen eine staatliche Anerkennung:

    Beschreibung

    Weiterbildungseinrichtungen, die staatlich geregelte Weiterbildungen für folgende Berufe anbieten möchten, benötigen eine staatliche Anerkennung:

    - Pflegefachfrau/Pflegefachmann

    - Krankenpflege

    - Kinderkrankenpflege

    - Altenpflege

    - Heilerziehungspflege

    - Entbindungspflege

    Den angebotenen staatlich anerkannten Weiterbildungen liegt jeweils eine Verordnung des Landes Baden-Württemberg zugrunde.

    Ihre Weiterbildungsstätte muss vom Regierungspräsidium anerkannt sein. Nur dann dürfen Sie die Weiterbildung nach der jeweiligen Weiterbildungsverordnung

    • durchführen,
    • Prüfungen abhalten und
    • Zeugnisse ausstellen.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Karlsruhe (Regierungspräsidium Karlsruhe)

    Adresse

    Hausanschrift

    Schlossplatz 1-3

    76131 Karlsruhe

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0721/926-0

    Fax: 0721/926-6211

    E-Mail: poststelle@rpk.bwl.de

    De-Mail: poststelle.rpk@im.bwl.de-mail.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Berufsurkunden und Weiterbildungszeugnisse der Leitungs- und Lehrkräfte in Kopie
    • Informationen über die Räumlichkeiten, in denen Sie die Weiterbildungsstätte einrichten möchten (z.B. Mietvertrag oder andere Planungsunterlagen)
    • Kooperationsverträge mit Einrichtungen, in denen die praktischen Weiterbildungsanteile stattfinden
    • Informationen über
      • Lehr- und Stundenpläne
      • fachliche Zuordnung der Dozentinnen, Dozenten, Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter vor Ort
      • Art und Durchführung der erforderlichen Leistungsnachweise
      • Form der Kommunikation mit den Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern vor Ort

    Hinweis: Sie wollen mehrere Weiterbildungen nach den Weiterbildungsverordnungen des Landes anbieten? Dann müssen Sie die Unterlagen für jede Weiterbildung getrennt vorlegen.

    Voraussetzungen

    • Sie müssen über genügend fachlich qualifizierte Leitungs- und Lehrkräfte verfügen.
    • Ihre Räume müssen groß genug sein.
    • Ihre Räume müssen mit den entsprechenden Lehr- und Lernmitteln ausgestattet sein.
    • Um berufspraktische Weiterbildungsanteile sicherzustellen, müssen Sie folgendes nachweisen:
      • die Kooperation
        • mit einem geeigneten Krankenhaus,
        • einem ambulanten Pflegedienst oder
        • einer Einrichtung der Alten- oder Behindertenhilfe und
      • die Qualifikation der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter vor Ort
    • Sie müssen die Bestimmungen der jeweiligen Weiterbildungsverordnung beachten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Landespflegegesetz (LPflG)

    • § 25 Ermächtigung zur Regelung der Weiterbildung für Pflegeberufe
    • § 26 Staatliche Anerkennung von Weiterbildungsstätten

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie Ihren Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen ein. Die zuständige Stelle prüft, ob die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung vorliegen. Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie im Falle der Anerkennungsfähigkeit einen Bescheid und damit die staatliche Anerkennung. Liegen die Anerkennungsvoraussetzungen nicht vor, erhalten Sie einen ablehnenden Bescheid.

    Fristen

    keine

    Kosten

    für die Bearbeitung des Antrags und den abschließenden Bescheid: EUR 200,00 bis 300,00

    Hinweis: Die zuständige Stelle muss die Anerkennungsvoraussetzungen wegen der unterschiedlichen Weiterbildungsinhalte für jede Weiterbildung gesondert prüfen. Daher fallen die Kosten für jedes Weiterbildungsgebiet separat an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die zuständige Stelle überprüft Ihre Einrichtung regelmäßig.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en