Untersuchungsstelle in der Abfallwirtschaft - Anerkennung beantragen
Beschreibung
Prüflaboratorien und Messstellen, die Untersuchungen von Abfall- und Bodenproben auf der Grundlage einzelner Rechtsverordnungen durchführen möchten, benötigen in diesen Bereichen die Anerkennung als Untersuchungsstelle in der Abfallwirtschaft.
Die Anerkennung ist für Untersuchungen nach folgenden Rechtsverordnungen möglich:
- Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
- Bioabfallverordnung (BioAbfV)
- Altholzverordnung (AltholzV)
Sie können die Anerkennung für einzelne oder für alle Bereiche erhalten.
Ansprechpartner
Für Kreis Sigmaringen (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit der Laborleitung:
- bei Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis
- bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
- Lebenslauf mit Angaben zum fachlichen Werdegang der Leitung der Untersuchungsstelle
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden in ausreichender Höhe
- Verpflichtungs- und Einverständniserklärung (Vordruck der zuständigen Stelle im Internet)
- Kompetenznachweis über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen durch Vorlage einer gültigen, für die beantragten Untersuchungsbereiche vollständigen und anwendbaren Akkreditierung nach DIN EN ISO 17025 unter Berücksichtigung der Anforderungen des Fachmoduls Abfall.
Hinweis: Haben Sie schon eine Anerkennung als Untersuchungsstelle für Abwasser- oder Boden/Altlasten- Untersuchungen in Baden-Württemberg?
Wenn der LUBW aktuelle Unterlagen dieser Anerkennung vorliegen, müssen Sie keine weiteren Unterlagen einreichen.
Voraussetzungen
Für die Anerkennung als Untersuchungsstelle müssen bestimmte personelle, organisatorische und gerätetechnische Voraussetzungen vorliegen.
Personelle Voraussetzungen
- Die Leitung der Untersuchungsstelle muss
- fachlich qualifiziert sein und eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der chemischen Analytik aufweisen.
Als fachliche Eignung zählt ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Chemie, Lebensmittelchemie oder vergleichbarer Fachrichtungen (zum Beispiel Physik, Biologie, Geologie). - eine ausreichend qualifizierte Vertretung haben.
Die Laborleitung oder deren Vertretung muss ganztägig wahrgenommen werden.
- fachlich qualifiziert sein und eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der chemischen Analytik aufweisen.
- Das weitere Personal muss ausreichend qualifiziert sein (zum Beispiel Chemieingenieure und Chemieingenieurinnen, Chemielaboranten und Chemielaborantinnen oder vergleichbare Ausbildungen).
Die Zahl der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen richtet sich nach dem Aufgabengebiet. Es sollten jedoch mindestens drei Beschäftigte hauptberuflich beschäftigt sein.
Organisatorische Voraussetzungen
- Die Untersuchungsstelle muss ein Qualitätsmanagement-Handbuch nach DIN EN ISO/IEC 17025 führen. Sie muss einen Kompetenznachweis erbringen und ihre Unabhängigkeit erklären.
- Das Personal muss seine Aufgaben und Pflichten, besonders im Hinblick auf die Qualitätssicherung, kennen.
- Eine oder mehrere Personen müssen für die Durchführung und Überwachung der Qualitätssicherungsmaßnahmen verantwortlich sein.
- Die Untersuchungsstelle muss schriftliche Unterlagen über die Organisation und die Zuständigkeiten führen und ständig aktuell halten. Das Personal muss jederzeit über die Unterlagen verfügen können.
- Die Untersuchungsstelle führt in der Regel die Probenahme durch. In Ausnahmefällen können andere Untersuchungsstellen oder externe Probenehmer beauftragt werden.
Gerätetechnische Voraussetzungen
- Die Untersuchungsstelle muss über eine allgemeine Laborausstattung verfügen.
- Die gerätetechnische Ausstattung muss eine einwandfreie Durchführung der Untersuchungen sowie die erforderlichen Qualitätssicherungsmaßnahmen gewährleisten.
- Die Geräte benötigen eine regelmäßige Wartung und Kalibrierung. Aufzeichnungen über die Wartung und Kalibrierung muss die Untersuchungsstelle mindestens drei Jahre lang aufbewahren.
- Die anfallenden Abfälle und Abwässer muss die Untersuchungsstelle ordnungsgemäß entsorgen sowie die Abluft reinigen.
Tipp: Ausführliche Informationen und Beschreibungen zu den Voraussetzungen und den Pflichten der Untersuchungsstellen finden Sie unter "Anerkennung von Untersuchungsstellen in der Abfallwirtschaft" auf den Seiten der LUBW.
Rechtsgrundlage(n)
Verwaltungsvereinbarung der Länder über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich (Bekanntmachung der Vereinbarung vom 30. Oktober 2002 im Bundesanzeiger Nr. 220, Seite 25 450)
Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG)
- § 25 Landesanstalt für Umwelt
Rechtsbehelf
Gegen die Bescheide können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg, Karlsruhe, erheben.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Anerkennung als Untersuchungsstelle bei der zuständigen Stelle beantragen.
Die Antragsformulare können Sie dort formlos anfordern oder im Internet bzw. auf dieser Seite (Rubrik "Formulare und weitere Angebote") herunterladen.
Die zuständige Stelle prüft die Antragsunterlagen und erteilt bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Anerkennung durch Bescheid.
Fristen
Fehlende oder unvollständige Unterlagen müssen Sie bis spätestens drei Monate nach Antragstellung nachreichen.
Kosten
Die Kosten richten sich nach dem Bearbeitungsaufwand. Es gilt der folgende Gebührenrahmen:
Bestimmung ohne Kompetenzfeststellung durch die LUBW: EUR 100,00 1.500,00
Hinweise (Besonderheiten)
Laboratorien, die eine Anerkennung erhalten haben, müssen regelmäßig an Qualitätssicherungsmaßnahmen (Ringversuche) teilnehmen.
Die teilnahmepflichtigen Ringversuche gibt die LUBW jeweils zu Beginn des Jahres bekannt.
Die Anerkennung gilt in der Regel fünf Jahre. Die zuständige Stelle kann sie aber jederzeit widerrufen.
Für Laboratorien, die ihre Kompetenz mittels einer Akkreditierung nachweisen, gilt die Anerkennung bis zum Ablauf der Akkreditierung.
Anträge auf Verlängerung der Anerkennung können Sie frühestens sechs Monate und müssen Sie spätestens drei Monate vor Ablauf des Anerkennungszeitraumes stellen.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg