Flächennutzungsplan einsehen
Beschreibung
Im Flächennutzungsplan (FNP) stellen Gemeinden die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung dar.
Sie finden darin beispielsweise Aussagen zu geplanten
- Wohnbauflächen,
- Gewerbe- und Industriebauflächen,
- Grünflächen oder
- Verkehrsflächen.
Die dazugehörende Begründung erklärt die Ziele der Planung und die Darstellungen im Flächennutzungsplan.
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Ansprechpartner
Stadt Weilheim an der Teck, Bauverwaltung (Stadt Weilheim an der Teck, Bauverwaltung)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1154
73231 Weilheim an der Teck
Postfachadresse
Postfach 1154
73231 Weilheim an der Teck
Lieferanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit (Öffnungszeiten Stadtverwaltung) Mo 07:30 - 12:30 Uhr Di 09:00 - 12:00 und 15:00 - 18:00 Uhr Mi 09:00 - 12:00 Uhr Do 09:00 - 12:00 Uhr Fr 09:00 - 12:00 Uhr Allgemeine Öffnungszeit (Öffnungszeiten Bürgerbüro) Mo 07:30 - 13:00 Uhr Di 08:00 - 18:00 Uhr Mi 08:00 - 13:00 Uhr Do 08:00 - 18:00 Uhr Fr 08:00 - 12:30 Uhr
Kontakt
E-Mail: bauverwaltung@weilheim-teck.de
erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
keine
Rechtsgrundlage(n)
- § 6 Absatz 5 Satz 3 BauGB Einsicht in den Flächennutzungsplan
- § 3 Abs. 2 Satz 5 BauGB Beteiligung der Öffentlichkeit
- § 6a Absatz 2 BauGB Zusammenfassende Erklärung zum Flächennutzungsplan; Einstellen in das Internet
Rechtsbehelf
keine
Verfahrensablauf
Sie können bei der zuständigen Stelle Einsicht in den Flächennutzungsplan nehmen. Sie sollten Angaben zum betroffenen Grundstück (z.B. Gemarkung, Flur- und Grundstücksnummer) machen können.
Die Städte und Gemeinden müssen den für die Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehenen Entwurf des Flächennutzungsplans im Aufstellungs- bzw. Änderungsverfahren über das länderübergreifende UVP-Portal zugänglich machen. Einige Gemeinden haben über das Portal zudem ihren bereits geltenden Flächennutzugsplan zugänglich gemacht.
Fristen
keine
Kosten
keine
Hinweis: Für Kopien von Ausschnitten oder des gesamten Flächennutzungsplans entstehen Gebühren. Diese sind je nach Gemeinde unterschiedlich.
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg