Lebenspartnerschaft - Aufhebung beantragen
Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner benötigt keine rechtsanwaltliche Vertretung, wenn er oder sie
Beschreibung
Das Aufhebungsverfahren findet vor dem Familiengericht statt. Als Antragstellerin oder Antragsteller müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen.
Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner benötigt keine rechtsanwaltliche Vertretung, wenn er oder sie
- der Aufhebung zustimmt und
- selbst keine Anträge stellen will, zum Beispiel Anträge zum Unterhalt oder Zugewinnausgleich.
Ansprechpartner
Amtsgericht Tübingen (Amtsgericht Tübingen)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 07071/2000
Fax: 07071/2002008
E-Mail: poststelle@agtuebingen.justiz.bwl.de
De-Mail: ag-tuebingen@egvp.de-mail.de
Internet
erforderliche Unterlagen
abhängig vom Einzelfall
Voraussetzungen
- Sie leben seit einem Jahr getrennt und wollen beide die Aufhebung oder
- es kann nicht erwartet werden, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft zwischen Ihnen wieder hergestellt werden kann oder
- Sie leben noch nicht ein Jahr getrennt, die Fortsetzung der Partnerschaft wäre aber für Sie aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, eine unzumutbare Härte.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Bitte nehmen Sie im Einzelfall anwaltliche Beratung in Anspruch.
Verfahrensablauf
Ihr Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt muss in Ihrem Namen die Aufhebung beim Familiengericht beantragen.
Das Gericht stellt den Aufhebungsantrag Ihrer Lebenspartnerin oder Ihrem Lebenspartner zu.
Die Aufhebung erfolgt durch den rechtskräftigen Beschluss des Gerichts.
Fristen
Bitte beachten Sie vom Gericht gesetzte Fristen.
Kosten
Das Gericht ordnet in der Regel eine Kostenaufhebung an. Dies bedeutet, dass jeder der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner die eigenen Anwaltskosten und die Hälfte der Gerichtskosten trägt. Wenn Sie die Kosten der Verfahrensführung nicht bezahlen können, können Sie finanzielle Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Haben die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner eine andere Vereinbarung über die Kosten getroffen, kann das Gericht dieser ganz oder teilweise zustimmen.
Bei der Zurückweisung des Aufhebungsantrags muss die Antragstellerin oder der Antragsteller alle Kosten tragen.
Tipp: Konkrete Auskünfte über die im Verfahren entstehenden Kosten erhalten Sie bei Ihrer Rechtsanwältin oder Ihrem Rechtsanwalt.
Hinweise (Besonderheiten)
Bitte nehmen Sie im Einzelfall anwaltliche Beratung in Anspruch.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg