Lebenspartnerschaft Aufhebung

    Lebenspartnerschaft - Aufhebung beantragen

    Das Aufhebungsverfahren findet vor dem Familiengericht statt. Als Antragstellerin oder Antragsteller müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen.
    Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner benötigt keine rechtsanwaltliche Vertretung, wenn er oder sie

    Beschreibung

    Das Aufhebungsverfahren findet vor dem Familiengericht statt. Als Antragstellerin oder Antragsteller müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen.
    Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner benötigt keine rechtsanwaltliche Vertretung, wenn er oder sie

    • der Aufhebung zustimmt und
    • selbst keine Anträge stellen will, zum Beispiel Anträge zum Unterhalt oder Zugewinnausgleich.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Rastatt (Amtsgericht Rastatt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Herrenstraße 18

    76437 Rastatt

    Kontakt

    Telefon Festnetz: (0 72 22) 97 80

    Fax: (0 72 22) 97 84 23

    E-Mail: Poststelle@AGRastatt.JUSTIZ.BWL.de

    De-Mail: ag-rastatt@egvp.de-mail.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    abhängig vom Einzelfall

    Voraussetzungen

    • Sie leben seit einem Jahr getrennt und wollen beide die Aufhebung oder
    • es kann nicht erwartet werden, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft zwischen Ihnen wieder hergestellt werden kann oder
    • Sie leben noch nicht ein Jahr getrennt, die Fortsetzung der Partnerschaft wäre aber für Sie aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, eine unzumutbare Härte.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Bitte nehmen Sie im Einzelfall anwaltliche Beratung in Anspruch.

    Verfahrensablauf

    Ihr Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt muss in Ihrem Namen die Aufhebung beim Familiengericht beantragen.
    Das Gericht stellt den Aufhebungsantrag Ihrer Lebenspartnerin oder Ihrem Lebenspartner zu.

    Die Aufhebung erfolgt durch den rechtskräftigen Beschluss des Gerichts.

    Fristen

    Bitte beachten Sie vom Gericht gesetzte Fristen.

    Kosten

    Das Gericht ordnet in der Regel eine Kostenaufhebung an. Dies bedeutet, dass jeder der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner die eigenen Anwaltskosten und die Hälfte der Gerichtskosten trägt. Wenn Sie die Kosten der Verfahrensführung nicht bezahlen können, können Sie finanzielle Verfahrenskostenhilfe beantragen.

    Haben die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner eine andere Vereinbarung über die Kosten getroffen, kann das Gericht dieser ganz oder teilweise zustimmen.

    Bei der Zurückweisung des Aufhebungsantrags muss die Antragstellerin oder der Antragsteller alle Kosten tragen.

    Tipp: Konkrete Auskünfte über die im Verfahren entstehenden Kosten erhalten Sie bei Ihrer Rechtsanwältin oder Ihrem Rechtsanwalt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bitte nehmen Sie im Einzelfall anwaltliche Beratung in Anspruch.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de