Betrieb eines Energieversorgungsnetzes Genehmigung

    Energieversorgung - Genehmigung des Netzbetriebs (Land) beantragen

    Leistungsfähige und zuverlässige Energieversorgungsnetze sind Voraussetzung für eine Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas. Die Versorgung soll folgenden Anforderungen genügen:

    Beschreibung

    Leistungsfähige und zuverlässige Energieversorgungsnetze sind Voraussetzung für eine Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas. Die Versorgung soll folgenden Anforderungen genügen:

    • sicher
    • preisgünstig
    • verbraucherfreundlich
    • effizient
    • umweltverträglich

    Die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes muss genehmigt werden. Eine Genehmigung ist für jedes einzelne Netz erforderlich. Die räumliche Abgrenzung wird bei einem Verteilernetz durch das jeweilige Konzessionsgebiet bestimmt.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Böblingen (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Darstellung des eigenen Unternehmens unter Angabe von Beteiligungen
    • Gesellschaftsvertrag (bzw. Satzung) und ggf. Konsortialvertrag
    • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
      • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben:
        • bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug
        • bei eingetragenen Genossenschaften: Genossenschaftsregisterauszug
      • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
    • Organigramm mit Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
    • Benennung der kaufmännischen und technischen Führungskraft sowie deren Befähigungsnachweis und Lebenslauf
    • Nachweis über die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. bzw. der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (VDE-AR-N 4001 (S 1000) / DVGW-Arbeitsblätter G 1000 und G 1200 bzw. G 1040), ggf. TSM-Bestätigung
    • Betriebsführungsverträge, sofern abgeschlossen
    • Konzessionsvertrag (Wegerechtsvertrag), sofern abgeschlossen
    • Kauf- oder Pachtvertrag über das Netz, sofern abgeschlossen
    • Darstellung des Risikomanagements für den Netzbetrieb (Störungsüberwachung und -behebung)
    • Für den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit: aktuelle Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, ggf. Gewinnabführungsverträge und Wirtschaftlichkeitsberechnungen

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen sind:

    • Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz ist in Baden-Württemberg gelegen
    • Ausreichende personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Betreibers

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klageerhebung beim zuständigen Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Sie müssen bei der zuständigen Stelle einen formlosen Antrag stellen, der Angaben zu folgenden Punkten enthält:

    • Gebiet des Energieversorgungsnetzes
    • Handelt es sich um ein Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetz?
    • Handelt es sich um ein Fernleitungs- oder Gasverteilernetz?
    • Handelt es sich um ein Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern?
    • Anzahl der Hausanschlüsse
    • Anzahl der Anschlüsse an Erzeugungsanlagen
    • Ein- und Ausspeisepunkte
    • Vorsorge zur Beschaffung von Regelenergie und von Energie für Ausgleichsleistungen
    • Maßnahmen zur Behebung von Störungen
    • wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers

    Die Entscheidung erhalten Sie schriftlich.

    Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Fristen

    Antrag: rechtzeitig vor der geplanten Aufnahme des Netzbetriebs

    Bearbeitungsdauer

    Entscheidung des Ministeriums: innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage vollständiger Antragsunterlagen

    Kosten

    Der Gebührenrahmen beträgt 300 - 50.000 €.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en