Flurstück Zerlegung

    Flurstückszerlegung im Landkreis Karlsruhe

    Sie möchten Ihr Grundstück teilen? Dann müssen Sie das Grundstück vermessen lassen. Die Ergebnisse der Vermessungen werden in das Liegenschaftskataster übernommen. Dort wird die Lage der Grenzpunkte genau festgelegt.

    Beschreibung

    Sie möchten Ihr Grundstück teilen? Dann müssen Sie das Grundstück vermessen lassen. Die Ergebnisse der Vermessungen werden in das Liegenschaftskataster übernommen. Dort wird die Lage der Grenzpunkte genau festgelegt.

    Informationen zur Flurstückszerlegung erhalten Sie auf der Homepage des Landratsamtes Karlsruhe. 

    Ansprechpartner

    Amt für Vermessung, Geoinformation und Flurneuordnung (Amt für Vermessung, Geoinformation und Flurneuordnung)

    Adresse

    Hausanschrift

    Werner-von-Siemens-Str. 2-6

    76646 Bruchsal

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0721 936-90610

    Fax: 0721 936-91999

    E-Mail: vermessung@landratsamt-karlsruhe.de

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

     
    •  Plan, in dem die geplante neue Grenze handschriftlich eingezeichnet ist
    • gegebenenfalls Genehmigungen anderer Behörden (z.B. nach § 2 des Grundstücksverkehrsgesetzes beziehungsweise § 24 des Waldgesetzes)

     

    Voraussetzungen

    -

    Verfahrensablauf

    Die Flurstückszerlegung für Privatleute führen seit 1. Juli 2011 nur öffentlich bestellte Vermessungsingenieure oder -ingenieurinnen durch. Sie können diese Fachleute formlos beauftragen.

    Hinweis: Flurstückszerlegungen für öffentliche Auftraggeber kann auch das Vermessungsamt vornehmen.

    Tipp: Das Landesamt für Geoinformation und Landesentwicklung bietet Ihnen eine Liste der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und Vermessungsingenieurinnen in Baden-Württemberg.

    Sie erhalten daraufhin das Ergebnis der Vermessung. Müssen Einträge im Liegenschaftskataster verändert werden, erhalten Sie vom Vermessungsamt einen Fortführungsnachweis.


     

    Kosten

    Es fallen Vermessungsgebühren nach der Gebührenverordnung in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis an.

    Die Höhe der Gebühr ist abhängig vom Bodenwert. Müssen fehlende Grenzpunkte wiederhergestellt werden, fallen zusätzlich für die Anzahl der festzustellenden Grenzpunkte Gebühren an.


     

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 234)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de