Privathochschulen - staatliche Anerkennung beantragen
Beschreibung
Sie möchten eine nicht staatliche Bildungseinrichtung als Hochschule errichten und betreiben? Dafür müssen Sie die staatliche Anerkennung beantragen. Mit der staatlichen Anerkennung darf die Hochschule im Rahmen der Anerkennung
- Hochschulprüfungen abnehmen,
- Abschlussgrade (Bachelor, Master) verleihen und
- Zeugnisse erteilen.
Hinweis: Ausländische Bildungseinrichtungen ohne staatliche Anerkennung im Herkunftsstaat, die eine Niederlassung in Baden-Württemberg gründen möchten, müssen ebenfalls eine staatliche Anerkennung beantragen. Ausländische Hochschulen aus EU-Mitgliedstaaten müssen keine Anerkennung beantragen. Hier ist jedoch die Anzeigepflicht nach § 72a LHG zu beachten.
Staatlich anerkannte Hochschulen müssen in ihrem Namen einen der folgenden Zusätze tragen:
- "staatlich anerkannte Hochschule"
- "staatliche anerkannte Hochschule für angewandte Wissenschaften"
Hinweis: Als Träger von staatlich anerkannten Hochschulen haben Sie keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe.
Ansprechpartner
Für Kreis Sigmaringen (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- umfassendes Konzept (Vorlage der Unterlagen entsprechend der Leitfäden des Wissenschaftsrates) bezogen auf einen Zeitraum von vier bis fünf Jahren mit folgenden Angaben:
- Name
- Träger der Einrichtung und dessen Rechtsverhältnisse
- Sitz
- Studiengänge mit Ausbildungskonzept
- Personal
- Forschung
- Leitungsstruktur
- Zulassungs-, Studien- und Prüfungsordnungsentwürfe mit Studienplänen für die vorgesehenen Studiengänge
- Forschungskonzept (Auflistung der begonnenen und beabsichtigten Forschungsprojekte)
- Lehrpersonalkonzept mit folgenden Angaben zu den Mitgliedern des Lehrkörpers:
- Qualifikation
- Art des Beschäftigungsverhältnisses
- Arbeitsverträge für das hauptberufliche Lehrpersonal
- Entwurf einer Grundordnung
- detaillierter Finanzierungsplan über einen Zeitraum von vier bis fünf Jahren mit folgenden Angaben:
- Personalausgaben
- Sachausgaben
- Investitionsausgaben
- Einnahmen zur Deckung dieser Ausgaben
- Unterlagen zum Nachweis der gesicherten Finanzierung (z.B. Nachweis eines Kapitalvermögens, einer Bankbürgschaft, einer Grundschuld in ausreichender Höhe) - einschließlich möglicherweise erforderlicher behördlicher Genehmigungen
- Nachweis der zum Betrieb der Hochschule erforderlichen Räumlichkeiten (z.B. Pachtverträge, Grundbuchauszüge, baubehördliche Nutzungsgenehmigungen)
- auf Verlangen der zuständigen Stelle: Gutachten einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit der Bildungseinrichtung
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Hochschule staatlichen Hochschulen gleichwertig ist. Das bedeutet:
Allgemeine Voraussetzungen:
- Die Studienbewerber müssen die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen, grundsätzlich also über die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife verfügen.
- Es werden nur Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beschäftigt, die die Berufungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an den staatlichen Hochschulen des Landes erfüllen und die in einem transparenten, wissenschaftlichen Standard entsprechenden Verfahren unter maßgeblicher Mitwirkung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ausgewählt worden sind.
- Es werden nur Bachelor- und Masterstudiengänge angeboten, deren Qualität durch eine Akkreditierung nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags nachgewiesen wird.
- Es muss sichergestellt sein, dass die Einrichtung ihre Aufgaben im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Verfassung des Landes Baden-Württemberg gewährleisteten staatlichen Ordnung erfüllt.
Nachfolgende Voraussetzungen dienen dazu, die Wissenschaftsfreiheit sicherzustellen:
- Die nichtstaatliche Hochschule muss sicherstellen, dass Betreiber, Träger und Hochschule unter Trennung ihrer Aufgabenbereiche einen gegenseitigen Interessenausgleich verbindlich absichern; dabei sind verfassungsmäßig gewährleistete Sonderrechte bekenntnisgebundener Träger und Betreiber zu berücksichtigen.
- Interessenkollisionen durch die gleichzeitige Ausübung von Leitungsämtern oder -funktionen in der Hochschule und beim Betreiber müssen ausgeschlossen sein.
- Die Kompetenzzuweisungen an die Organe der Hochschule müssen transparent und eindeutig geregelt sein.
- Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer müssen eigenverantwortlich Lehre, Forschung und Kunstausübung durchführen können.
- Es muss eine akademische Selbstverwaltung bestehen, in der Lehre und Forschung sowie, bei entsprechender Ausrichtung der Hochschule, die Künste unter angemessener Berücksichtigung der verschiedenen Beteiligten eigenverantwortlich organisiert und geregelt wird.
- Die rechtliche Stellung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer muss gesichert sein.
- Ferner soll die nichtstaatliche Hochschule sicherstellen, dass die Hochschulgremien im akademischen Kernbereich von Lehre und Forschung in der Lage sind, ohne Mitwirkung von Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern der Betreiber oder des Betreibers zu beraten und zu beschließen.
- Zudem soll sichergestellt sein, dass die Inhaberinnen und Inhaber akademischer Leitungsämter in angemessenen Zeiträumen neu benannt werden und die akademische Selbstverwaltung maßgeblichen Einfluss auf die Bestellung und Abberufung der Hochschulleitung besitzt.
Voraussetzungen, welche die personelle, sächliche und finanzielle Mindestausstattung der nichtstaatlichen Hochschule sicherstellen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 70 Abs. 3 Satz 1 LHG (Lehre, Studium und Forschung) erforderlich sind:
- Die Hochschule stellt sicher, dass ihre Lehrangebote von einem der Hochschulart angemessenen Anteil von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die mit einem mindestens hälftigen Anteil ihrer Arbeitskraft an der Hochschule beschäftigt sind, sowie von einem der Hochschulart angemessenen Anteil von nichtprofessoralem Lehrpersonal erbracht werden.
- Die Hochschule verfügt über eine Anzahl von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die eine angemessene Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ermöglicht.
- Die Hochschule ermöglicht nach ihrer Größe und Ausstattung wissenschaftlichen und, bei entsprechender Ausrichtung der Hochschule, künstlerischen Diskurs.
- Die Hochschule ermöglicht nach ihren strukturellen Rahmenbedingungen und ihrer Mindestausstattung eine der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 LHG angemessene und auf Dauer angelegte Gestaltung und Durchführung des Lehr- und Studienbetriebs sowie von Forschung, Kunstausübung und Verwaltung; dazu gehört insbesondere der ausreichende Zugang zu fachbezogenen Medien.
Sicherheitsleistung:
- Nichtstaatliche Hochschulen müssen Vorkehrungen nachweisen, mit denen sichergestellt wird, dass den aufgenommenen Studierenden eine Beendigung ihres Studiums ermöglicht werden kann. Der Träger muss dafür eine Sicherheitsleistung nachweisen (z.B. Nachweis über ausreichendes Kapital, Versicherung, Bankbürgschaft oder Grundschuld).
Die Gleichwertigkeit der privaten Bildungseinrichtung mit einer staatlichen Hochschule müssen Sie im Rahmen einer institutionellen Akkreditierung beziehungsweise Konzeptprüfung durch den Wissenschaftsrat nachweisen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 70 Landeshochschulgesetz (LHG) (Staatliche Anerkennung)
- § 71 Landeshochschulgesetz (LHG) (Rücknahme, Widerruf und Erlöschen der staatlichen Anerkennung)
- § 72 Landeshochschulgesetz (LHG) (Aufsicht)
- § 75 Landeshochschulgesetz (LHG) (Namensschutz)
- Nr. 2.1.1.1 Anlage zur Gebührenverordnung Wissenschaftsministerium (GebVO MWK) (Gebührenverzeichnis)
Rechtsbehelf
Für Rechtsbehelfe ist das jeweils örtlich zuständige Verwaltungsgericht zuständig.
Verfahrensablauf
Die staatliche Anerkennung müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Die Schriftform ist für den Antrag gesetzlich nicht vorgeschrieben. Wegen der erforderlichen umfangreichen Unterlagen müssen Sie den Antrag aber schriftlich einreichen, handschriftlich unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei erfolgreicher institutioneller Akkreditierung/Konzeptprüfung durch den Wissenschaftsrat erhalten Sie über die Anerkennung einen Bescheid. Mit der Anerkennung sind Name, Sitz und Träger der Hochschule sowie die anerkannten Studiengänge festgelegt.
Hinweis: Wollen Sie nachträglich wesentliche Änderungen vornehmen (z.B. Erweiterung um weitere Studiengänge, Wechsel des Trägers der Hochschule) müssen Sie die Zustimmung der zuständigen Stelle einholen.
Fristen
- Antragstellung: mindestens ein Jahr vor der staatlichen Anerkennung
- Bekanntgabe wesentlicher Änderungen (z.B. Änderung des Sitzes oder des Trägers): unverzüglich
Hinweis: Wenn Sie einzelne Studiengänge oder den gesamten Studienbetrieb einstellen möchten, müssen Sie das dem Wissenschaftsministerium mindestens ein Jahr vorher anzeigen, damit der ordnungsgemäße Abschluss des Studiums für die Studierenden dieser Hochschule sichergestellt werden kann.
Bearbeitungsdauer
Liegen alle erforderlichen Unterlagen vor, müssen Sie einschließlich des Verfahrens zur institutionellen Akkreditierung/Konzeptprüfung durch den Wissenschaftsrat mit einer Bearbeitungsdauer von mindestens einem Jahr rechnen.
Kosten
- staatliche Anerkennung: EUR 2.500 - 110.000 (die Obergrenze der Rahmengebühr bemisst sich nach der Verwaltungsgebühr zzgl. des maximalen Entgelts, welches der Wissenschaftsrat erhebt)
- Genehmigung von Änderungen: ca. EUR 500,00 pro Studiengang je nach Aufwand.
Hinweise (Besonderheiten)
Widerruf und Rücknahme der staatlichen Anerkennung
Das Wissenschaftsministerium kann die Anerkennung widerrufen, wenn
- die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht länger gegeben sind und
- Sie diesen Mangel trotz Aufforderung nicht fristgemäß beseitigen.
Erlöschen der staatlichen Anerkennung
Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule den Studienbetrieb
- nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides aufnimmt,
- ohne Zustimmung des Wissenschaftsministeriums länger als ein Jahr nicht betreibt oder
- ihn endgültig einstellt.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg