Tätigkeiten mit Krankheitserregern Veränderungsanzeige

    Änderungen bei Tätigkeiten mit Krankheitserregern melden

    Wenn Sie bereits eine Erlaubnis haben, mit Krankheitserregern zu arbeiten und diese Tätigkeit angezeigt haben, gilt Folgendes zu beachten: Sie müssen der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen, falls Sie

    Beschreibung

    Wenn Sie bereits eine Erlaubnis haben, mit Krankheitserregern zu arbeiten und diese Tätigkeit angezeigt haben, gilt Folgendes zu beachten: Sie müssen der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen, falls Sie

    • wesentliche Veränderungen (Art und Umfang der Tätigkeit, Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, Entsorgungsmaßnahmen) vornehmen,
    • die Tätigkeit mit Krankheitserregern beenden oder
    • die Tätigkeit mit Krankheitserregern wieder aufnehmen.

    Auch wenn Sie von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, müssen Sie Änderungen Ihrer Tätigkeit anzeigen. Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind Personen, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patienten und Patientinnen durchführen. Das sind beispielsweise

    • Ärzte und Ärztinnen
    • Zahnärzte und Zahnärztinnen
    • Tierärzte und Tierärztinnen

    Sie arbeiten unter der Aufsicht einer Person, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist? In diesem Fall müssen Sie die Änderung der Tätigkeit nicht anzeigen.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Rastatt (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Unterlagen zu den Änderungen in Art und Umfang der Tätigkeiten sowie zu den Entsorgungsmaßnahmen (zum Beispiel Organisationsplan, Hygienekonzept, Entsorgungskonzept)
    • Unterlagen zu den Änderungen in der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen (zum Beispiel Stockwerksplan, Raumplan)

    Voraussetzungen

    Sie dürfen die Tätigkeit fortführen oder wieder aufnehmen, wenn keine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten ist. Dafür müssen vor allem

    • für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder Einrichtungen vorhanden und
    • die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung gegeben sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Infektionsschutzgesetz (IfSG):

    • § 50 Veränderungsanzeige

    Rechtsbehelf

    kein

    Verfahrensablauf

    Sie können die Anzeige formlos bei der zuständigen Stelle vornehmen. Ihre Anzeige muss Folgendes enthalten:

    • Angaben zu den Änderungen in Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen
    • Angaben zu den Änderungen in der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen
    • wenn nötig: Angaben zur Erlaubnisfreiheit

    Die Stelle prüft Ihre Unterlagen und führt bei Bedarf eine Vor-Ort-Besichtigung durch. Sie entscheidet, ob

    • Sie die Tätigkeit mit Krankheitserregern unter geänderten Bedingungen fortführen oder wieder aufnehmen dürfen oder
    • sie Ihnen die Tätigkeit untersagt.

    Fristen

    unverzüglich nach der Änderung der Tätigkeit

    Bearbeitungsdauer

    Die zuständige Behörde entscheidet in der Regel innerhalb von zwei bis vier Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen.

    Kosten

    je nach Aufwand zwischen EUR 50,00 und EUR 1.000

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 12.11.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en