Gaststättengewerbe - Weiterführung durch Erben anzeigen
Beschreibung
Ist der Inhaber beziehungsweise die Inhaberin der Gaststättenerlaubnis verstorben? Dann dürfen Sie die Gaststätte aufgrund der bisherigen Erlaubnis weiterführen, wenn Sie zu folgenden Personengruppen gehören:
- Ehefrau oder Ehemann
- Lebenspartnerin oder Lebenspartner
- die minderjährigen Erbinnen und Erben während der Minderjährigkeit
Hinweis: Folgende Personen dürfen den Betrieb ebenfalls weiterführen, allerdings nur bis zu zehn Jahre nach dem Erbfall:
- Nachlassverwalterinnen und Nachlassverwalter
- Nachlasspflegerinnen und Nachlasspfleger
- Testamentsvollstreckerinnen und Testamentsvollstrecker
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Stadt Freiberg am Neckar (Stadt Freiberg am Neckar)
Adresse
Postfachadresse
Postfach 11 44
71687 Freiberg am Neckar
Hausanschrift
Lieferanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 09:00 - 12:00 und 16:00 - 18:00 Uhr Di 09:00 - 12:00 Uhr Mi 09:00 - 12:00 Uhr Do 09:00 - 12:00 und 14:00 - 15:30 Uhr Fr 09:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
Fachbereich III - Recht und Ordnung (Fachbereich III - Recht und Ordnung)
Adresse
Postfachadresse
Postfach 11 44
71687 Freiberg am Neckar
Hausanschrift
Lieferanschrift
Internet
erforderliche Unterlagen
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Sterbeurkunde der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers
- Nachweis, dass Sie zu dem oben bezeichneten Personenkreis der Weiterführungsberechtigten gehören
- Unterrichtungsnachweis der für Sie zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) (Bescheinigung der IHK über die Teilnahme an der Unterrichtung über lebensmittel- und hygienerechtliche Bestimmungen) oder Bescheinigung der IHK über das Vorliegen einer Abschlussprüfung eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufs, die die Unterrichtung entbehrlich macht
- Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Bei Wohnsitz in Deutschland:
- Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Voraussetzungen
Voraussetzung ist, dass Sie den Gaststättenbetrieb unverändert weiterführen.
Rechtsgrundlage(n)
Landesgaststättengesetz (LGastG)
- § 1 in Verbindung mit § 10 Gaststättengesetz (GastG) Weiterführung des Gewerbes
- § 14 Anzeigepflicht
Rechtsbehelf
kein
Verfahrensablauf
Die Weiterführung des Gaststättenbetriebs müssen Sie der zuständigen Stelle anzeigen. Sie können dies mündlich oder zu Zwecken einer ordnungsgemäßen Dokumentation auch schriftlich beziehungsweise in elektronischer Form tun.
Hinweis: Den Beginn des Betriebs durch Sie selbst aufgrund der Inanspruchnahme des Weiterführungsrechts müssen Sie als Gewerbe anmelden.
Fristen
Die Anzeige müssen Sie unverzüglich erstatten, wenn Sie von Ihrem Weiterführungsrecht Gebrauch machen.
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Statt das Recht zur Weiterführung des Betriebs in Anspruch zu nehmen, können Sie auch eine eigene Gaststättenerlaubnis beantragen. Wollen Sie den Gaststättenbetrieb vor oder während der Weiterführung verändern, zum Beispiel zusätzliche Räumlichkeiten hinzunehmen, benötigen Sie auf jeden Fall eine Gaststättenerlaubnis.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg