Ersatzschule - Staatliche Anerkennung beantragen
Beschreibung
Durch die staatliche Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse wie zum Beispiel das Abitur selbst zu erteilen.
Sie gilt in der Regel unbefristet.
Ansprechpartner
Regierungspräsidium Stuttgart (Regierungspräsidium Stuttgart)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 80 07 09
70507 Stuttgart
Kontakt
Telefon Festnetz: 0711 904-0
Fax: 0711 904-11190
E-Mail: poststelle@rps.bwl.de
De-Mail: poststelle.rps@im.bwl.de-mail.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Lagen der zuständigen Stelle alle erforderlichen Unterlagen bereits bei Genehmigung Ihrer Ersatzschule vor, müssen Sie keine weiteren Unterlagen Ihrem Antrag auf staatliche Anerkennung beifügen.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung sind:
- Die Ersatzschule ist seit drei Jahren erfolgreich in Betrieb. Diese Wartefrist kann entfallen, wenn
- eine bereits anerkannte Ersatzschule ausgebaut wird oder
- der Träger einer bestehenden staatlich anerkannten Ersatzschule eine weitere Ersatzschule desselben Schultyps einrichtet.
- Dem Unterricht liegt ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde.
- Das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule wird erreicht.
- Der Wechsel von Schülern oder Schülerinnen der Ersatzschule an eine entsprechende öffentliche Schule und umgekehrt ist ohne besondere Schwierigkeiten möglich.
- Die Ersatzschule wendet die geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen der entsprechenden öffentlichen Schulen an.
- Die Schulleitung besitzt die für ihre Aufgabe erforderliche wissenschaftliche und pädagogische Eignung.
- Die Lehrkräfte erfüllen die Voraussetzungen für ein ihrer Tätigkeit entsprechendes Lehramt an öffentlichen Schulen. Je nach den besonderen Gegebenheiten einer Privatschule sind Abweichungen möglich.
Rechtsgrundlage(n)
- § 10 Anerkennung von Ersatzschulen
- Nr. 12 Anerkennung von Ersatzschulen
Anlage zur Gebührenverordnung Kultusministerium (GebVO KM):
- Nr. 17.2 Gebührenverzeichnis
Anlage zur Gebührenverordnung Sozialministerium (GebVO SM):
- Nr. 19.2 Gebührenverzeichnis
Rechtsbehelf
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs ist möglich.
Verfahrensablauf
Die Anerkennung beantragen Sie als Träger der Schule schriftlich. Ein bestimmtes Formular gibt es nicht.
Die handschriftliche Unterschrift des Schulträgers oder einer vertretungsberechtigten Person ist erforderlich.
Sie erhalten nach der Prüfung einen Anerkennungs- oder einen Ablehnungsbescheid.
Fristen
Rechtzeitig in Absprache mit der zuständigen Stelle.
Kosten
- Bereich des Kultusministeriums: EUR 300,00 - 1.000
- Bereich des Sozialministeriums: EUR 50,00 - 1.000
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg