Mitnahme von Betäubungsmitteln bei Auslandsreisen Bescheinigung

    Betäubungsmittel auf Auslandsreisen mitnehmen - Bescheinigung beantragen

    Hinweise für Willstätt

    Betäubungsmittel dürfen prinzipiell ins Ausland mitgenommen werden. Der Arzt darf für den Reisebedarf Betäubungsmittel für einen Zeitraum von bis zu 30 Tagen verordnen. Für die Reisevorbereitung ist aber auch entscheidend, in welches Land die Reise geht.

    Beschreibung

    Hinweise für Willstätt

    Betäubungsmittel dürfen prinzipiell ins Ausland mitgenommen werden. Der Arzt darf für den Reisebedarf Betäubungsmittel für einen Zeitraum von bis zu 30 Tagen verordnen. Für die Reisevorbereitung ist aber auch entscheidend, in welches Land die Reise geht.

    Bei Reisen in eines der Länder, in denen das Schengener Abkommen gilt, ist eine vom Arzt ausgefüllte Bescheinigung (nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens) mitzuführen; dabei ist für jedes BtM eine gesonderte Bescheinigung erforderlich.

    Wichtige Informationen zur Bescheinigung:

    • Gültigkeitsdauer maximal 30 Tage
    • Beglaubigung vor Antritt der Reise

    Eine beauftragte Person darf keine Betäubungsmittel für andere mitnehmen, da man Betäubungsmittel ausschließlich für den eigenen Bedarf mitnehmen darf.

    Wurde Ihnen im Ausland ein Betäubungsmittel verschrieben, dürfen Sie die für die Heimreise nach Deutschland benötigte Menge mitnehmen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Ortenaukreis (Landratsamt Ortenaukreis)

    Adresse

    Hausanschrift

    Badstraße 20

    77652 Offenburg

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (Das Betreten unserer Dienststellen ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. ) Mo 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Mi 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Do 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Fr 08:30 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0781/805-0

    Fax: 0781/805-1211

    E-Mail: landratsamt@ortenaukreis.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Amts- und Versorgungsärztlicher Dienst, Medizinische Prävention (Amts- und Versorgungsärztlicher Dienst, Medizinische Prävention)

    Adresse

    Hausanschrift

    Leutkirchstraße 34b

    77723 Gengenbach

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (Das Betreten unserer Dienststellen ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. ) Mo 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Mi 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Do 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Fr 08:30 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0781/805-9833

    Fax: 0781/805-9710

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Willstätt

    Für die Beglaubigung: die ärztliche Bescheinigung über die Verschreibung und die Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens

    Voraussetzungen

    Hinweise für Willstätt

    • Eine Ärztin oder ein Arzt hat Ihnen die Betäubungsmittel verschrieben und
    • Sie haben für jedes Betäubungsmittel eine beglaubigte gesonderte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens der verschreibenden Ärztin oder des verschreibenden Arztes auf Ihrer Reise dabei.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Hinweise für Willstätt

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    Verfahrensablauf

    Hinweise für Willstätt

    Reisen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens

    Reisen Sie in Mitgliedstaaten des Schengen-Raums, wenden Sie sich an Ihre Ärztin oder Ihren Arzt. Von ihr oder ihm erhalten Sie eine Bescheinigung (sog. Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens) .

    Zum Schengen Raum gehören: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn

    Diese Bescheinigung müssen Sie von Ihrem örtlich zuständigen Gesundheitsamt beglaubigen lassen und auf Ihrer Reise mitnehmen. Die Bescheinigung ist maximal 30 Tage gültig.

    Für jedes verschriebene Betäubungsmittel brauchen Sie eine eigene Bescheinigung.

    Reisen in Nicht-Schengen-Staaten

    Für Reisen in Länder außerhalb des Schengen-Raums bestehen keine international gültigen Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln.

    Es wird aber folgendes Vorgehen empfohlen:

    Lassen Sie sich vom verschreibenden Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen , welche Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise enthält. Diese Bescheinigung ist ebenfalls durch das örtlich zuständige Gesundheitsamt (siehe oben) zu beglaubigen und bei der Reise mitzuführen.

    Darüberhinaus sollten Sie sich unbedingt vor Reiseantritt über die Rechtslage des Ziel- oder Transitlandes informieren. . Einige Länder verlangen zusätzlich Importgenehmigungen, schränken die Menge der mitzuführenden Betäubungsmittel ein oder verbieten die Mitnahme von bestimmten Betäubungsmitteln sogar generell.

    Das Internationale Suchtstoffkontrollamt hat auf seiner Internetseite einen Bereich für Informationen geschaffen, in dem die Einreiseformalitäten der einzelnen Staaten zusammengestellt werden. Diese Seite ist jedoch noch nicht vollständig.

    Fristen

    Hinweise für Willstätt

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    Kosten

    Hinweise für Willstätt

    Erkundigen Sie sich bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt, ob für die Bescheinigung Kosten entstehen.

    Als Gebühr für die Beglaubigung beim Gesundheitsamt sind 18 EUR pro Person und pro Reise zu entrichten (bevorzugt per EC-Karte, wenn Barzahlung dann Betrag bitte passend bereithalten).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Willstätt

    Verfahrensablauf im Gesundheitsamt Ortenaukreis:

    • Lassen Sie das passende BTM-Formular von Ihrem Arzt / Ihrer Ärztin ausfüllen, stempeln und unterschreiben.
    • Bitte beachten Sie dabei unbedingt gemeinsam mit Ihrem Arzt / Ihrer Ärztin die Ausfüllhinweise zu BTM-Formularen in der rechten Spalte. Sollte das Dokument nicht plausibel entsprechend der Ausfüllhinweise ausgefüllt sein, kann es vom Gesundheitsamt nicht beglaubigt werden.
    • Übersenden Sie dem Gesundheitsamt noch vor der Terminvereinbarung das vom Arzt bzw. von der Ärztin ausgefüllte Formular sowie das Rezept über die Verschreibung (wenn die Verschreibungsmenge und Einnahmeanleitung identisch sind, kann auch ein älteres Rezept übersandt werden, falls das neue noch nicht vorliegt). Da wir noch keine Möglichkeit haben, E-Rezepte einzulesen, benötigen wir einen E-Rezept-Ausdruck. So können eventuelle Unstimmigkeiten schon vorab geklärt werden. Bitte nutzen Sie für die datensichere und unkomplizierte Übermittlung von Formular und Rezept das Meldeformular des Gesundheitsamtes Ortenaukreis über den folgenden Link. Eine Prüfung der Unterlagen kann erst erfolgen, wenn sowohl Bescheinigung als auch Rezept vorliegen. Terminwünsche können gerne am Ende in das Freitextfeld eingegeben werden. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie sowohl unter der angegebenen Telefonnummer als auch unter der E-Mail-Adresse für eine Terminvergabe erreichbar sind.

    Meldeformular des Gesundheitsamtes Ortenaukreis

     

    • Eine Beratung kann gerne telefonisch erfolgen. Sie erreichen das Gesundheitsamt dafür unter der Telefonnummer: 0781/805-9833. Die Dokumente müssen aber in jedem Fall vorher an das Gesundheitsamt zur Vorab-Prüfung geschickt werden. Sollten Sie Probleme bei der Übersendung der Dokumente haben, können Sie sich ebenfalls an die oben genannte Telefonnummer wenden.
    • Übersenden Sie bitte mindestens zwei Wochen vor Reiseantritt die Dokumente an das Gesundheitsamt, damit die Prüfung und die Terminvergabe rechtzeitig erfolgen können. Wir sind bemüht, Ihren Terminwünschen nachzukommen, können dies jedoch nur im Rahmen unserer Möglichkeiten berücksichtigen.
    • Nach Prüfung der Dokumente folgt ein Vor-Ort Termin, zu dem Sie persönlich erscheinen müssen. Bitte bringen Sie dafür die folgenden Unterlagen mit: Von Arzt/Ärztin ausgefülltes und unterschriebenes Formular, Rezept/Rezeptkopie, ggf. E-Rezept-Ausdruck oder anderer Nachweis, Ausweisdokument, EC-Karte bzw. Bargeld, siehe unter Kosten. Zum vereinbarten Vor-Ort-Termin kommen Sie dann bitte in den 1. Stock des Gesundheitsamts, Leutkirchstr. 34b, 77723 Gengenbach.
    • Ist das Formular für ein Kind ausgefertigt worden, so ist es inzwischen nicht mehr notwendig, dass das Kind selbst vor Ort erscheinen muss. Der/die Sorgeberechtigte/Bevollmächtigte muss jedoch das Ausweisdokument des Kindes sowie ein eigenes Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass) mitbringen.
    • Vom Gesundheitsamt wird die Bescheinigung beglaubigt. Führen Sie die Bescheinigung auf Ihrer Reise (inkl. Verschreibung/Rezept) mit sich.
    • Für jedes verschriebene Betäubungsmittel brauchen Sie eine eigene Bescheinigung.
    • Bitte halten Sie den vereinbarten Termin ein, da wir Ihre Vorsprache unseren Arbeitsabläufen angepasst haben. Eine Verschiebung hätte für Sie unter Umständen zur Folge, dass Sie Ihre Reise nicht rechtzeitig antreten könnten.

    Weitere Hinweise des Sozialministeriums:

    Sie reisen in ein Land, das die Mitnahme von Betäubungsmitteln nicht erlaubt oder für länger als 30 Tage in einen Schengen-Staat?

    Prüfen Sie,

    • ob es das benötigte Mittel (bzw. ein äquivalentes Produkt) im Reiseland gibt und
    • ob Sie es sich möglicherweise dort ärztlich verschreiben lassen können

    Sollte auch dieses nicht möglich sein, wäre eine Mitnahme der Betäubungsmittel nur über eine Ein- und Ausfuhrgenehmigung erlaubt, welche bei der Bundesopiumstelle beantragt werden müsste. Aufgrund dieses sehr umfangreichen Verfahrens wird diese Option jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen zum Zuge kommen können.

    Sonderfall: Auslandsreisen von Substitutionspatienten

    Für Betäubungsmittel (insbesondere Methadon, Levomethadon und Buprenorphin)., die zur Substitutionsbehandlungen von opioidabhängigen Patienten verschrieben werden, gelten gesonderte Regelungen.Sofern dies aus ärztlicher Sicht vertretbar und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des bereisten Landes ist, kann der Arzt dem Patienten Verschreibungen des Substitutionsmittels über eine für die Dauer der Reise erforderlichen Menge - maximal allerdings für 30 Tage - aushändigen.

    Da jedoch das Mitführen von (bestimmten) Substitutionsmitteln bei der Einreise in einige Länder verboten oder mit besonderen Auflagen versehen ist, sollte sich der Patient vor Reiseantritt bei der jeweils zuständigen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland erkundigen.

     

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en