Ehefähigkeitszeugnis Ausstellung

    Ehefähigkeitszeugnis - Ausstellung beantragen

    Deutsche, die im Ausland heiraten möchten, brauchen in einigen Ländern ein "Ehefähigkeitszeugnis". Dieses bestätigt, dass eine Ehe nach deutschem Recht geschlossen werden darf.
    In manchen Ländern wird zusätzlich zu dem vom deutschen Standesamt ausgestellten Ehefähigkeitszeugnis eine Bescheinigung des deutschen Konsulats verlangt.

    Beschreibung

    Deutsche, die im Ausland heiraten möchten, brauchen in einigen Ländern ein "Ehefähigkeitszeugnis". Dieses bestätigt, dass eine Ehe nach deutschem Recht geschlossen werden darf.
    In manchen Ländern wird zusätzlich zu dem vom deutschen Standesamt ausgestellten Ehefähigkeitszeugnis eine Bescheinigung des deutschen Konsulats verlangt.

    Ausländerinnen und Ausländer, die in Deutschland heiraten möchten, brauchen auch ein Ehefähigkeitszeugnis.
    In diesem Zeugnis bestätigt die zuständige Heimatbehörde, dass der Eheschließung kein gesetzliches Ehehindernis entgegensteht.
    Ist die Ausstellung des Zeugnisses nicht möglich, müssen Sie eine Befreiung beim Präsidenten des Oberlandesgerichts beantragen. Wenn gleichgeschlechtliche Paare heiraten möchten und der Heimatstaat die gleichgeschlechtliche Ehe nicht vorsieht, muss kein Ehefähigkeitszeugnis vorgelegt werden.

    Ein Ehefähigkeitszeugnis ist sechs Monate lang gültig.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Bezirksämter und Ortschaftsverwaltungen (Bezirksämter und Ortschaftsverwaltungen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 1

    73525 Schwäbisch Gmünd

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:30 - 12:00 und 14:30 - 16:30 Uhr Di 08:30 - 12:00 und 14:30 - 16:30 Uhr Mi 08:30 - 12:00 und 14:30 - 16:30 Uhr Do 08:30 - 12:00 und 14:30 - 18:00 Uhr Fr 08:30 - 12:00 Uhr

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Standesamt (Standesamt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Waisenhausgasse 1-3

    73525 Schwäbisch Gmünd

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:30 - 12:00 und 14:30 - 16:30 Uhr Di 08:30 - 12:00 und 14:30 - 16:30 Uhr Mi 08:30 - 12:00 und 14:30 - 16:30 Uhr Do 08:30 - 12:00 und 14:30 - 18:00 Uhr Fr 08:30 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 7171 603 3410

    Fax: +49 7171 603 3499

    E-Mail: standesamt@schwaebisch-gmuend.de

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde: Sie darf nicht älter als vier Wochen sein. Sie ist nicht zu verwechseln mit aufenthaltsrechtlichen Erlaubnissen für ausländische Staatsangehörige. In manchen Gemeinden kann das Standesamt die erweiterte Meldebescheinigung für Sie ausdrucken. Eine einfache Meldebescheinigung genügt nicht.
    • Geburtsurkunde oder
    • ein beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister (bei Beurkundung der Geburt im Inland) oder
    • eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch

    Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen wie zum Beispiel die Einbürgerungsurkunde verlangen. Welche Unterlagen der künftige ausländische Ehepartner (über Familienstand, Vorehen und deren Auflösung, Geburtsurkunde und so weiter) vorlegen muss, variiert von Land zu Land.

    Lassen Sie sich unbedingt vorab persönlich bei der zuständigen Stelle beraten.

    Voraussetzungen

    Die Eheschließenden

    • müssen volljährig sein,
    • müssen unverheiratet sein beziehungsweise dürfen sich nicht schon in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden und
    • dürfen nicht in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und Kinder) verwandt beziehungsweise Geschwister oder Halbgeschwister sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Personenstandsgesetz (PStG)

    • § 39 - Ehefähigkeitszeugnis

    Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)

    • § 51 - Mehrsprachiges Ehefähigkeitszeugnis

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

    • § 1309 - Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer

    Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO)

    • § 5 - Erhebung von Gebühren und Auslagen, in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)

    Rechtsbehelf

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen das Ehefähigkeitszeugnis persönlich oder schriftlich beantragen.

    Tipp: Fragen Sie bei Ihrem Standesamt nach, in welchen Sprachen das Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt werden kann. Je nach Verwendungsland kann eine Übersetzung, Überbeglaubigung (Apostille) oder Legalisation erforderlich sein oder entfallen.

    Fristen

    Sie müssen das Ehefähigkeitszeugnis vor der Eheschließung beantragen.
    Planen Sie ein, dass das deutsche Standesamt Ihre Ehefähigkeit prüft und das Standesamt im Ausland weitere Prüfungen durchführt.

    Bearbeitungsdauer

    hängt vom Einzelfall ab

    Kosten

    • wenn nur deutsches Recht zu beachten ist: EUR 65,00
    • wenn ausländisches Recht zu beachten ist, unabhängig von der Staatsangehörigkeit: EUR 110,00

    Hinweis: Ihnen können weitere Kosten und Gebühren beim Standesamt oder bei Justizbehörden entstehen, zum Beispiel für Apostillen, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher.

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 24.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en