Ehefähigkeitszeugnis - Ausstellung beantragen
In manchen Ländern wird zusätzlich zu dem vom deutschen Standesamt ausgestellten Ehefähigkeitszeugnis eine Bescheinigung des deutschen Konsulats verlangt.
Beschreibung
Deutsche, die im Ausland heiraten möchten, brauchen in einigen Ländern ein "Ehefähigkeitszeugnis". Dieses bestätigt, dass eine Ehe nach deutschem Recht geschlossen werden darf.
In manchen Ländern wird zusätzlich zu dem vom deutschen Standesamt ausgestellten Ehefähigkeitszeugnis eine Bescheinigung des deutschen Konsulats verlangt.
Ausländerinnen und Ausländer, die in Deutschland heiraten möchten, brauchen auch ein Ehefähigkeitszeugnis.
In diesem Zeugnis bestätigt die zuständige Heimatbehörde, dass der Eheschließung kein gesetzliches Ehehindernis entgegensteht.
Ist die Ausstellung des Zeugnisses nicht möglich, müssen Sie eine Befreiung beim Präsidenten des Oberlandesgerichts beantragen. Wenn gleichgeschlechtliche Paare heiraten möchten und der Heimatstaat die gleichgeschlechtliche Ehe nicht vorsieht, muss kein Ehefähigkeitszeugnis vorgelegt werden.
Ein Ehefähigkeitszeugnis ist sechs Monate lang gültig.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Stadt Herbrechtingen (Stadt Herbrechtingen)
Adresse
Hausanschrift
Lieferanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Di geschlossen Mi 08:30 - 18:00 Uhr Do 07:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Fr 08:30 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 07324/955-0
Fax: 07324/955-1212
E-Mail: info@herbrechtingen.de
De-Mail: info@stadt-herbrechtingen.de-mail.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde: Sie darf nicht älter als vier Wochen sein. Sie ist nicht zu verwechseln mit aufenthaltsrechtlichen Erlaubnissen für ausländische Staatsangehörige. In manchen Gemeinden kann das Standesamt die erweiterte Meldebescheinigung für Sie ausdrucken. Eine einfache Meldebescheinigung genügt nicht.
- Geburtsurkunde oder
- ein beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister (bei Beurkundung der Geburt im Inland) oder
- eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen wie zum Beispiel die Einbürgerungsurkunde verlangen. Welche Unterlagen der künftige ausländische Ehepartner (über Familienstand, Vorehen und deren Auflösung, Geburtsurkunde und so weiter) vorlegen muss, variiert von Land zu Land.
Lassen Sie sich unbedingt vorab persönlich bei der zuständigen Stelle beraten.
Voraussetzungen
Die Eheschließenden
- müssen volljährig sein,
- müssen unverheiratet sein beziehungsweise dürfen sich nicht schon in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden und
- dürfen nicht in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und Kinder) verwandt beziehungsweise Geschwister oder Halbgeschwister sein.
Rechtsgrundlage(n)
- § 39 - Ehefähigkeitszeugnis
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)
- § 51 - Mehrsprachiges Ehefähigkeitszeugnis
- § 1309 - Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO)
- § 5 - Erhebung von Gebühren und Auslagen, in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
Rechtsbehelf
Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Verfahrensablauf
Sie müssen das Ehefähigkeitszeugnis persönlich oder schriftlich beantragen.
Tipp: Fragen Sie bei Ihrem Standesamt nach, in welchen Sprachen das Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt werden kann. Je nach Verwendungsland kann eine Übersetzung, Überbeglaubigung (Apostille) oder Legalisation erforderlich sein oder entfallen.
Fristen
Sie müssen das Ehefähigkeitszeugnis vor der Eheschließung beantragen.
Planen Sie ein, dass das deutsche Standesamt Ihre Ehefähigkeit prüft und das Standesamt im Ausland weitere Prüfungen durchführt.
Bearbeitungsdauer
hängt vom Einzelfall ab
Kosten
- wenn nur deutsches Recht zu beachten ist: EUR 65,00
- wenn ausländisches Recht zu beachten ist, unabhängig von der Staatsangehörigkeit: EUR 110,00
Hinweis: Ihnen können weitere Kosten und Gebühren beim Standesamt oder bei Justizbehörden entstehen, zum Beispiel für Apostillen, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher.
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg