Mietwagengenehmigung beantragen
Beschreibung
Sie möchten gewerblich Personen mit Mietwagen befördern?
Dafür benötigen Sie eine Mietwagengenehmigung.
Sie dürfen den Wagen nur im Ganzen vermieten. Die Mieterin oder der Mieter (Fahrgast) bestimmt dabei den Zweck, das Ziel und den Ablauf der Fahrten.
Die Genehmigung können Sie für längstens fünf Jahre erhalten. Danach können Sie die Verlängerung beantragen.
Achtung: Damit ist nicht die Vermietung von Fahrzeugen an Selbstfahrer gemeint.
Von Taxen unterscheiden sich Mietwagen folgendermaßen:
- Sie dürfen Mietwagen nicht auf öffentlichen Plätzen/Straßen zur Personenbeförderung bereithalten. Sie müssen nach jeder Beförderung wieder zum Betriebssitz des Unternehmens zurückkehren.
- Sie haben keine Betriebs- und Beförderungspflicht.
- Der Fahrpreis ist frei vereinbar. Sie müssen ihn aber mit einem Wegstreckenzähler ermitteln.
- Die Farbe der Fahrzeuge ist nicht vorgegeben.
- Die Anzahl der Genehmigungen ist nicht beschränkt.
Wollen Sie Personen mit Taxen befördern, benötigen Sie dafür eine Taxigenehmigung.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Landratsamt Rottweil (Landratsamt Rottweil)
Adresse
Postfachadresse
Postfach 14 62
78614 Rottweil
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit (Zusätzliche Sonderregelungen erfahren Sie bei den einzelnen Ämtern oder auf Nachfrage.) Mo 08:30 - 11:30 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:30 - 11:30 und 14:00 - 16:00 Uhr Mi 08:30 - 11:30 und 14:00 - 16:00 Uhr Do 08:30 - 11:30 und 14:00 - 17:00 Uhr Fr 08:30 - 11:30 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate), beispielsweise:
- Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem Verkehrszentralregister
- Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister (beglaubigte Abschriften)
- Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterliste
- bei juristischen Personen: Nachweis der Vertretungsberechtigung
- Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate):
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeinde
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherung:
- von Krankenkassen, bei denen Sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer versichern oder versichert haben und
- für sich selbst, wenn Sie freiwillig oder privat versichert sind oder waren.
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate)
- Eigenkapitalbescheinigung und, wenn erforderlich, Zusatzbescheinigung (zum Antragszeitpunkt nicht älter als zwölf Monate)
- Die Höhe des Eigenkapitals hängt von der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge ab: Für das erste Fahrzeug müssen Sie Eigenkapital in Höhe von 2.250 Euro, für jedes weitere Fahrzeug von 1.250 Euro nachweisen.
- Nachweis der fachlichen Eignung:
- Prüfungszeugnis der Fachkundeprüfung bei der IHK oder
- Fachkundebescheinigung der IHK über eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Mietwagenunternehmen oder
- Zeugnis über die anerkannte gleichwertige Abschlussprüfung (z.B. Kaufmannsprüfung im Eisenbahn- und Straßenverkehr mit dem Schwerpunkt Personenverkehr)
- wenn Sie andere Personen zur Geschäftsführung bestellen, müssen Sie für diese folgende Unterlagen vorlegen:
- Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem Verkehrszentralregister
- Nachweise der fachlichen Eignung
- Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis (Anstellungsvertrag)
Hinweis: Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Voraussetzungen
- Die Unternehmerin oder der Unternehmer beziehungsweise die für die Geschäftsführung bestellten Personen müssen zuverlässig sein.
- Die Unternehmerin oder der Unternehmer beziehungsweise die für die Geschäftsführung bestellten Personen müssen fachlich geeignet sein.
- Das Unternehmen muss sicher und finanziell leistungsfähig sein.
- Der Betriebssitz oder die Niederlassung des Unternehmens muss im Inland sein (im handelsrechtlichen Sinn).
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Mietwagengenehmigung müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Je nach Angebot Ihrer zuständigen Stelle können Sie ein Antragsformular im Internet herunterladen.
Tipp: Antragsformulare erhalten Sie auch bei Fachverlagen und den Fachverbänden:
Die zuständige Stelle führt ein Anhörverfahren durch. In dessen Rahmen fordert sie Stellungnahmen von anderen Stellen an, unter anderem von
- Gemeinden,
- Gewerbeaufsichtsbehörden,
- der Industrie- und Handelskammer,
- den zuständigen Fachgewerkschaften und Fachverbänden
Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet sie abschließend über den Antrag und informiert die antragstellende Person schriftlich über das Ergebnis.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
Üblicherweise entscheidet die zuständige Stelle innerhalb von drei Monaten über Ihren Antrag.
Der Zeitraum kann sich um höchstens weitere drei Monate verlängern. Voraussetzung ist, dass die zuständige Stelle das rechtzeitig (innerhalb der ersten drei Monate) in einem schriftlichen Zwischenbescheid angekündigt hat.
Kosten
Rahmengebühr für die Genehmigung: EUR 50,00 - 500,00
Für Regelfälle liegt sie
- für das erste Fahrzeug bei 60,00 Euro,
- für jedes weitere Fahrzeug bei 30,00 Euro.
Diese Beträge sind nicht bindend für die Genehmigungsbehörde.
Bei einem übermäßig hohen Verwaltungsaufwand kann die Genehmigungsbehörde davon bis zum Höchstbetrag der Rahmengebühr abweichen.
Hinweis: Weitere Kosten können Ihnen entstehen für
- Registerauskünfte und
- die Erstellung der sonstigen Nachweise.
Hinweise (Besonderheiten)
Werbung ist auf allen Karosserieteilen von Mietwagen zulässig.
Weitere Informationen dazu finden Sie in den Allgemeinverfügungen (AV) der Regierungspräsidien, z.B. die AV des Regierungspräsidiums Stuttgart über die Zulassung von Werbung an Taxen und Mietwagen vom 11. Januar 2008.
Mietwagen müssen mit einem Wegstreckenzähler (nicht Taxameter!) und mit einer Alarmanlage ausgerüstet sein. Ausnahmen sind möglich.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg