Mietwagengenehmigung Erteilung

    Mietwagen – Genehmigung beantragen

    Hinweise für Freiburg im Breisgau

    Sie möchten gewerblich Personen mit Mietwagen befördern? Dafür benötigen Sie eine Mietwagengenehmigung.

    Beschreibung

    Hinweise für Freiburg im Breisgau

    Sie möchten gewerblich Personen mit Mietwagen befördern? Dafür benötigen Sie eine Mietwagengenehmigung.

    Sie dürfen den Wagen nur im Ganzen vermieten. Die Mieterin oder der Mieter bestimmt dabei den Zweck, das Ziel und den Ablauf der Fahrten.

    Die Genehmigung können Sie für längstens fünf Jahre erhalten. Danach können Sie sie verlängern lassen.

    Achtung: An Selbstfahrerinnen und Selbstfahrer vermietete Autos gelten nicht als Mietwagen.

    Von Taxen unterscheiden sich Mietwagen folgendermaßen:

    • Mietwagen dürfen Sie nicht auf öffentlichen Plätzen und Straßen zur Personenbeförderung bereithalten. Sie müssen nach jeder Beförderung wieder zum Betriebssitz des Unternehmens zurückkehren.
    • Sie haben keine Betriebs- und Beförderungspflicht.
    • Der Fahrpreis ist frei vereinbar. Sie müssen ihn aber mit einem Wegstreckenzähler ermitteln.
    • Die Farbe der Fahrzeuge ist nicht vorgegeben.
    • Die Anzahl der Genehmigungen ist nicht beschränkt.

    Wollen Sie Personen mit Taxen befördern, benötigen Sie dafür eine Taxigenehmigung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Güter- und Personenbeförderung (Güter- und Personenbeförderung)

    Adresse

    Hausanschrift

    Fehrenbachallee 12

    79106 Freiburg

    Kontakt

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Freiburg im Breisgau

    1. Kopie des Personalausweises / Reisepasses
    2. Einverständniserklärung für die erforderliche Datenübermittlung
    3. Führungszeugnis (Belegart OE) zur Vorlage bei Behörden
    4. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) zur Vorlage bei Behörden
    5. Selbstauskunft aus dem Zentralen Schuldnerverzeichnis
    6. Auskunft aus dem Fahreignungsregister
    7. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts des derzeitigen Wohnsitzes
    8. Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse der derzeitigen Wohn- und Betriebssitzgemeinde
    9. vollständig ausgefülltes und unterschiebenes Antragsformular
    10. Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrssicherheit
    11. Nachweis der fachlichen Eignung zum Führen eines Unternehmens in der Personenbeförderung
    12. Fahrzeugliste mit Angabe der amtlichen Kennzeichen und Fahrzeug-Identifizierungsnummer
    13. Aufstellung über alle Arbeitnehmer in dem Unternehmen mit Angabe der Namen aller Beschäftigten und dessen Sozialversicherungsträgers
    14. Unbedenklichkeitsbescheinigungen der jeweiligen Sozialversicherungsträger über alle Arbeitnehmer im Unternehmen
    15. Eigenkapitalbescheinigung nach § 2 Abs. 2 PBZugV und Eigenkapitalbescheinigung nach § 2 Abs. 2 PBZugV.


    Es können weitere Unterlagen angefordert werden. Erfragen Sie diese bitte bei der zuständigen Stelle.

    Tipp: Beantragen Sie zuerst und frühzeitig (max 3 Monate vorher) die Führungszeugnisse und die Auszüge aus dem Gewerbezentralregister und benennen Sie dabei die zuständige Stelle. Es dauert in der Regel einige Zeit, bis Sie die Unterlagen erhalten. Die übrigen Nachweise können Sie nachreichen. Auch hier kann es aber längere Zeit dauern, bis Sie sie erhalten. Diese müssen aber für eine endgültige Entscheidung vorliegen.


    Den Formantrag und die Eigenkapital- sowie Zusatzbescheinigung erhalten Sie bei der zuständigen Behörde.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Freiburg im Breisgau

    Voraussetzungen für die Erteilung der Mietwagengenehmigung sind:

    • Die Unternehmerin oder der Unternehmer beziehungsweise die für die Geschäftsführung bestellten Personen müssen zuverlässig sein.
    • Die Unternehmerin oder der Unternehmer beziehungsweise die für die Geschäftsführung bestellten Personen müssen fachlich geeignet sein.
    • Das Unternehmen muss sicher und finanziell leistungsfähig sein.
    • Der Betriebssitz oder die Niederlassung des Unternehmens muss im Inland sein (im handelsrechtlichen Sinn).

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Hinweise für Freiburg im Breisgau

    -

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Freiburg im Breisgau

    Die Mietwagengenehmigung müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Die zuständige Stelle fordert Stellungnahmen von anderen Stellen an, unter anderem von

    • Gemeinden,
    • Gewerbeaufsichtsbehörden,
    • der Industrie- und Handelskammer,
    • der zuständigen Fachgewerkschaft und
    • dem Verband des Personenverkehrs .

    Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet sie abschließend über den Antrag.

    Fristen

    Hinweise für Freiburg im Breisgau

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Freiburg im Breisgau

    Üblicherweise entscheidet die zuständige Stelle innerhalb von drei Monaten über Ihren Antrag.

    Der Zeitraum kann sich um höchstens weitere drei Monate verlängern. Voraussetzung ist, dass die zuständige Stelle das rechtzeitig (innerhalb der ersten drei Monate) in einem schriftlichen Zwischenbescheid angekündigt hat.

    Kosten

    Hinweise für Freiburg im Breisgau

    Rahmengebühr für die Genehmigung: EUR 50,00 - 500,00

    Für Regelfälle liegt sie

    • für das erste Fahrzeug bei 150 Euro,
    • für jedes weitere Fahrzeug bei 50 Euro.

    Diese Beträge sind nicht bindend für die Genehmigungsbehörde.

    Bei einem übermäßig hohen Verwaltungsaufwand kann die Genehmigungsbehörde davon bis zum Höchstbetrag der Rahmengebühr abweichen.

    Hinweis: Weitere Kosten können Ihnen entstehen für

    • Registerauskünfte und
    • die Erstellung der sonstigen Nachweise.

    Hinweise (Besonderheiten)

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    Werbung ist auf allen Karosserieteilen von Mietwagen zulässig.
    Weitere Informationen dazu finden Sie in der Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg über die Zulassung von Werbung an Taxen und Mietwagen.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en