Mietwagengenehmigung Erteilung

    Mietwagengenehmigung

    Hinweise für Bühlertann

    Sie wollen Personen mit Mietwagen befördern. Verkehr mit Mietwagen ist die entgeltliche oder geschäftsmäßige (in Wiederholungsabsicht) Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt.

    Beschreibung

    Hinweise für Bühlertann

    Sie wollen Personen mit Mietwagen befördern. Verkehr mit Mietwagen ist die entgeltliche oder geschäftsmäßige (in Wiederholungsabsicht) Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt.

    Mietwagen dürfen, im Gegensatz zu den Taxen, nicht auf öffentlichen Plätzen und Straßen zur Personenbeförderung bereitgehalten werden. Mietwagen müssen nach jeder Beförderung grundsätzlich wieder zum Betriebssitz des Unternehmens zurückkehren. Im Gegensatz zu den Taxen besteht keine Betriebs- und Beförderungspflicht. Der Fahrpreis ist frei vereinbar (ist aber mittels Wegstreckenzähler zu ermitteln). Die Farbe der Fahrzeuge ist nicht vorgegeben. Im Gegensatz zu den Taxen gibt es keine Beschränkung in der Anzahl der Genehmigungen.

    Hinweis: Um Missverständnissen vorzubeugen: Bei Mietwagen nach dem Personenbeförderungsrecht handelt es sich also nicht um an Selbstfahrer vermietete Kraftfahrzeuge.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    43 - Amt für Mobilität (43 - Amt für Mobilität)

    Adresse

    Hausanschrift

    Karl-Kurz-Str. 44

    74523 Schwäbisch Hall

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr Di 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr Mi 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 13:00 - 17:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: mobilitaet@LRASHA.de

    Telefon Festnetz: 0791 755 6147

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Bühlertann

    • Formantrag
    • Einverständniserklärung
    • Vermögensübersicht
    • Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Auszug aus dem Verkehrszentralregister
    • Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister (beglaubigte Abschriften)
    • Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterliste
    • Nachweis der Vertretungsberechtigung bei juristischen Personen
    • Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeinde
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherung
      Die Bescheinigung benötigen Sie von Krankenkassen, bei denen Sie Arbeitnehmer versichern oder versichert haben sowie gegebenenfalls für sich selbst, sofern Sie freiwillig/privat versichert sind oder waren.
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (BgF)
    • Nachweis der fachlichen Eignung
    • Eigenkapitalbescheinigung und gegebenenfalls Zusatzbescheinigung
    • soweit eine andere Person zur Führung der Geschäfte bestellt wird, sind für diese vorzulegen:
      • Führungszeugnis
      • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
      • Auszug aus dem Verkehrszentralregister
      • Nachweis der fachlichen Eignung
      • Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis

    Hinweis: Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung und gegebenenfalls der Zusatzbescheinigung darf nicht länger als zwölf Monate zurückliegen. Führungszeugnis, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und Auszug aus dem Verkehrszentralregister dürfen bei Antragstellung unter Vorlage aller Antragsunterlagen nicht älter als drei Monate sein. Ebenso dürfen die Stichtage der Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu diesem Zeitpunkt nicht länger als drei Monate zurückliegen.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Bühlertann

    • Zuverlässigkeit
      Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person sind unter anderem Erkenntnisse aus dem Bundeszentralregister, dem Gewerbezentralregister sowie dem Verkehrszentralregister verwertbar. Ebenso sind Erkenntnisse über rückständige Steuerzahlungen oder Sozialversicherungsbeiträge wesentlich.
    • Nachweis der fachlichen Eignung
      Der Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person muss fachlich geeignet sein. Dies kann nachgewiesen werden durch:
      • Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK)
        Vorzulegen ist das Prüfungszeugnis.
      • mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Mietwagenunternehmen
        Eine entsprechende Fachkundebescheinigung wird von der Industrie- und Handelskammer ausgestellt.
      • anerkannte gleichwertige Abschlussprüfung (z.B. zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr mit dem Schwerpunkt Personenverkehr)
        In diesem Fall ist ein Zeugnis der Abschlussprüfung vorzulegen.
      Falls die fachlich geeignete Person nicht selbst der Inhaber des Unternehmens ist, ist der Anstellungsvertrag für diese zur Führung der Geschäfte bestellte Person vorzulegen.
    • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
      Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird nachgewiesen durch das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens. Die Höhe bemisst sich an der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge. Für das erste Fahrzeug ist Eigenkapital in Höhe von 2.250 Euro, für jedes weitere Fahrzeug ein Betrag von 1.250 Euro nachzuweisen. Ebenso ist durch Unbedenklichkeitsbescheinigungen nachzuweisen, dass keine Rückstände bei Steuerzahlungen oder Sozialversicherungsbeiträgen bestehen. Die Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit dürfen nicht älter als zwölf Monate sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Bühlertann

    Antragsvordrucke erhalten Sie auf der Webseite des Landkreises Schwäbisch Hall als PDF-Datei.

    Nach der Stellung des Antrags mit den vollständigen Unterlagen werden von der Genehmigungsbehörde unter anderem den Gemeinden, der Industrie- und Handelskammer, der zuständigen Fachgewerkschaft und dem Verband des Personenverkehrs Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen kann abschließend über den Antrag entschieden werden.

    Tipp: Die Erfahrung zeigt, dass insbesondere die Einholung des Führungszeugnisses und der Gewerbezentralregisterauskunft am längsten dauert. Sie sollten diese Unterlagen daher als Erstes bei Ihrer Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde beantragen. Den Auszug aus dem Verkehrszentralregister erhalten Sie kostenlos vom Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg. Die übrigen Nachweise können auch nach Abgabe des Antragvordrucks noch nachgereicht werden, sollten aber im eigenen Interesse mit dem Antrag vorgelegt werden.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Üblicherweise entscheidet die zuständige Stelle innerhalb von drei Monaten über Ihren Antrag.

    Der Zeitraum kann sich um höchstens weitere drei Monate verlängern. Voraussetzung ist, dass die zuständige Stelle das rechtzeitig (innerhalb der ersten drei Monate) in einem schriftlichen Zwischenbescheid angekündigt hat.

    Kosten

    Hinweise für Bühlertann

    • Genehmigung zum Mietwagenverkehr für das erste Fahrzeug: 60 Euro
    • Genehmigung für jedes weitere Fahrzeug: 30 Euro

    Hinweis: Weitere Gebühren entstehen für Anträge auf Auskunft aus den Registern zur Vorbereitung der Antragstellung und Kosten für die Erstellung der sonstigen Nachweise.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Werbung ist auf allen Karosserieteilen von Mietwagen zulässig.
    Weitere Informationen dazu finden Sie in den Allgemeinverfügungen (AV) der Regierungspräsidien, z.B. die AV des Regierungspräsidiums Stuttgart über die Zulassung von Werbung an Taxen und Mietwagen vom 11. Januar 2008.

    Mietwagen müssen mit einem Wegstreckenzähler (nicht Taxameter!) und mit einer Alarmanlage ausgerüstet sein. Ausnahmen sind möglich.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en