Landestierärztekammer - Mitgliedschaft anmelden
Beschreibung
Als Tierärztin oder Tierarzt dürfen Sie in Baden-Württemberg tierärztlich erst tätig werden, wenn Sie die folgenden Unterlagen vorlegen können:
- eine deutsche Approbation oder
- eine durch das Regierungspräsidium Stuttgart ausgestellte Erlaubnis zur vorübergehenden oder beschränkten Ausübung des tierärztlichen Berufs.
Mit Aufnahme Ihrer tierärztlichen Tätigkeit in Baden-Württemberg oder, wenn Sie Ihren Beruf nicht ausüben, mit der Anmeldung Ihres Wohnsitzes in Baden-Württemberg, werden Sie automatisch kraft Heilberufekammergesetz Baden-Württemberg Pflichtmitglied der Landestierärztekammer.
Sie sind verpflichtet, die Mitgliedschaft bei der Landestierärztekammer anzumelden.
Ansprechpartner
Für Kreis Schwarzwald-Baar-Kreis (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Bestallungs- oder Approbationsurkunde oder Urkunde über die Erlaubnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes
- Promotionsurkunde oder Urkunden über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade, Nachweise über die Verleihung berufsbezogener Amts- oder Dienstbezeichnungen
- Urkunden über die Genehmigung zur Führung einer Gebiets-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnung
- ausgefüllte und von Ihnen unterschriebene Anmeldeunterlagen
Hinweis: Die Urkunden müssen Sie im Original oder als amtlich beglaubigte Kopien vorlegen.
Die Landestierärztekammer kann auf den Originaldokumenten bestehen.
Voraussetzungen
Um die Mitgliedschaft bei der Landestierärztekammer anzumelden, müssen Sie
- Tierärztin oder Tierarzt sein,
- im Besitz einer deutschen Approbation oder einer vorübergehenden oder beschränkten Erlaubnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufs sein(wird in Baden-Württemberg durch das Regierungspräsidium Stuttgart erteilt) und
- in Baden-Württemberg tierärztlich tätig sein oder, wenn Sie Ihren Beruf nicht ausüben, Ihren Wohnsitz in Baden-Württemberg haben.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 2, 3 Heilberufe-Kammergesetz (HBKG) (Kammermitglieder, Melde- und Auskunftspflichten der Mitglieder, Datenverarbeitung durch die Kammern, Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden des Herkunfts- und Aufnahmestaates)
- §§ 2, 3 Beitragsordnung der Landestierärztekammer Baden-Württemberg
- §§ 1, 2 Meldeordnung der Landestierärztekammer Baden-Württemberg
Rechtsbehelf
Da Sie von der Landestierärztekammer keinen Bescheid über die Anmeldung erhalten, entfällt der Rechtsbehelf.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Mitgliedschaft schriftlich anmelden.
Die Unterlagen erhalten Sie
- bei der Geschäftsstelle der Landestierärztekammer oder
- im Internet zum Herunterladen
Die Geschäftsstelle sendet Ihnen die Anmeldeunterlagen auch mit der Post zu, wenn Sie sie dort unter Angabe Ihres Namens und Ihrer Postanschrift telefonisch (+49 711-722 86 32-11) oder mit E-Mail an appl@ltk-bw.de anfordern.
Dann erhalten Sie neben den Formularen zur Anmeldung auch die Kammerordnungen und weitere Informationen.
Zur Anmeldung senden Sie die erforderlichen Unterlagen mit der Post an die Geschäftsstelle der Landestierärztekammer Baden-Württemberg.
Eine elektronische Übermittlung der Anmeldung ist aufgrund der im Original oder als amtlich beglaubigte Kopien vorzulegenden Unterlagen nicht möglich.
Fristen
Sie müssen die Mitgliedschaft spätestens einen Monat nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit als Tierärztin oder Tierarzt in Baden-Württemberg oder nach Anmeldung Ihres Wohnsitzes in Baden-Württemberg anmelden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist von der vollständigen Vorlage der erforderlichen Unterlagen abhängig.
In der Regel beträgt sie wenige Arbeitstage.
Kosten
Die Anmeldung der Mitgliedschaft ist kostenlos.
Nach der Anmeldung wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Dieser ist abhängig von der von Ihnen ausgeübten tierärztlichen Tätigkeit. Das erste Jahr, nachdem Sie die Approbation oder die Berufserlaubnis erhalten haben, sind Sie vom Beitrag befreit.
Hinweise (Besonderheiten)
Durch einen Umzug in ein anderes Bundesland innerhalb Deutschlands werden Sie automatisch Pflichtmitglied einer anderen Länderkammer.
Sie können freiwilliges Mitglied in der Landestierärztekammer Baden-Württemberg bleiben, wenn Sie
- Ihre tierärztliche Tätigkeit ins Ausland verlagern oder
- Ihren Wohnsitz ins Ausland verlagern, ohne tierärztlich tätig zu sein und
- zuvor Pflichtmitglied der Kammer waren,
Verwendung Ihrer Daten:
Ihre Daten werden von der Landestierärztekammer Baden-Württemberg für Zwecke der Kammerverwaltung im Rahmen des § 7 Landesdatenschutzgesetz (LDSG BW) erhoben und verwaltet. Dazu gehört die Weitergabe Ihrer Versandanschrift an die Schlütersche Fachmedien GmbH zur Zustellung des Deutschen Tierärzteblatts (DTBl.) an Sie.
Die Einhaltung der Bestimmungen des Landes-Datenschutzgesetzes ist gewahrt.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg