Anmeldung beim Versorgungswerk für Rechtsanwälte

    Versorgungswerk der Rechtsanwälte - Mitgliedschaft anmelden

    Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg ist die berufsständische Versorgungseinrichtung der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern in Baden-Württemberg.

    Beschreibung

    Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg ist die berufsständische Versorgungseinrichtung der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern in Baden-Württemberg.

    Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen folgende Leistungen:

    • Altersrente
    • Berufsunfähigkeitsrente
    • Hinterbliebenenversorgung
    • Sterbegeld für die Hinterbliebenen
    • Kapitalabfindung an hinterbliebene Ehe- oder eingetragene Lebenspartner bei Erlöschen des Rentenanspruchs im Fall der Wiederverheiratung

    Hinweis: Darüber hinaus kann das Versorgungswerk auf Antrag Zuschüsse zu den Kosten notwendiger, besonders aufwendiger medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen gewähren.

    Die Mitglieder des Versorgungswerks müssen einen monatlichen Beitrag leisten, solange sie kein Altersruhegeld oder keine Rente wegen Berufsunfähigkeit beziehen.

    Hinweis: Näheres zu den Beiträgen finden Sie in der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Neckar-Odenwald-Kreis (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    erhalten Sie vom Versorgungswerk.

    Voraussetzungen

    Sie sind Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg.

    Für Sie ist die Mitgliedschaft im Versorgungswerk grundsätzlich verpflichtend.

    Eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist nach der Satzung des Versorgungswerks ausgeschlossen, wenn Sie

    • erst nach Ihrem 62. Geburtstag Mitglied einer Rechtsanwaltskammer werden oder
    • berufsunfähig sind.

    Auf Antrag können Sie von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk nach der Satzung des Versorgungswerks unter bestimmten Voraussetzungen befreit werden.

    Hinweis: Näheres zu den Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft finden Sie in der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg.

    Patentanwälte mit Kanzleisitz in Baden-Württemberg können auf Antrag in das Versorgungswerk aufgenommen werden, wenn sie den Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Zulassung zur Patentanwaltschaft stellen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG

    • § 5 (RAVG)Pflichtmitgliedschaft
    • § 6 RAVG) Pflichtmitgliedschaft auf Antrag
    • §§ 7 - 9 (RAVG) Beginn, Beendigung und Weiterführung der Mitgliedschaft, Beiträge, Leistungen
    • § 17 (RAVG) Satzung

    Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg

    Rechtsbehelf

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    Verfahrensablauf

    Sobald Sie Mitglied in einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg sind, erhält das Versorgungswerk automatisch eine Nachricht. Es kommt dann in der Regel mit allen nötigen Informationen und Unterlagen auf Sie zu. Sie müssen sich grundsätzlich nicht selbst vorher anmelden.

    Tipp: Gleich bei Ihrer Anmeldung können Sie sich gegebenenfalls auf Antrag zugunsten des Versorgungswerkes von der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen.

    Erfüllen Sie die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft, teilt Ihnen das Versorgungswerk Ihre Mitgliedsnummer mit. Diese sollten Sie bei jedem künftigen Kontakt mit dem Versorgungswerk angeben.

    Fristen

    • für einen möglichen Befreiungsantrag: Innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen
    • für einen möglichen Ermäßigungsantrag: Innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft
    • Darüber hinaus sind in der Satzung des Versorgungswerks weitere Fristen geregelt.

    Kosten

    • für die Anmeldung: Keine
    • für die Mitgliedschaft: Grundsätzlich monatliche Beiträge, solange kein Altersruhegeld oder keine Rente wegen Berufsunfähigkeit bezogen werden.

    Hinweise (Besonderheiten)

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    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en