Steuerberater Bestellung

    Steuerberaterkammer - Bestellung als Steuerberater

    Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müssen, um ihren Beruf ausüben zu können, von der für ihren Kanzleisitz zuständigen Steuerberaterkammer bestellt werden. Mit der Bestellung wird gleichzeitig die Mitgliedschaft begründet. Diese ist in einer Steuerberaterkammer verpflichtend.

    Beschreibung

    Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müssen, um ihren Beruf ausüben zu können, von der für ihren Kanzleisitz zuständigen Steuerberaterkammer bestellt werden. Mit der Bestellung wird gleichzeitig die Mitgliedschaft begründet. Diese ist in einer Steuerberaterkammer verpflichtend.

    Die Steuerberaterkammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Zu den Hauptaufgaben der Kammer gehört es insbesondere, die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen. Des Weiteren sind unter anderem die Berufsinteressen ihrer Mitglieder zu vertreten sowie deren Weiter- und Fortbildung zu fördern.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Schwäbisch Hall (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • ausgefülltes Antragsformular
    • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
    • beglaubigte Abschrift der Bescheinigung der zuständigen obersten Landesbehörde über die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung oder die Befreiung von dieser Prüfung
    • aktuelles Lichtbild
    • Nachweis Ihrer akademischen Grade oder Titel (z.B. Urkunden)
    • bei Rechtsanwälten, niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern außerdem: Bescheinigung von der für Sie zuständigen Berufsorganisation
    • falls Sie bei einem Arbeitgeber tätig sind:
      • Arbeitgeberbescheinigung
      • Anstellungsvertrag
    • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder Nachweis der Mitversicherung bei einem Arbeitgeber
    • falls Ihre Bestellung zum Steuerberater widerrufen wurde: Nachweis, dass die Gründe für den Widerruf nicht mehr bestehen
    • Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
      • Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie in der Regel:
      • Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen.

    Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten auch weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers zu treffen.

    Voraussetzungen

    Um von einer der Steuerberaterkammern in Baden-Württemberg bestellt zu werden, müssen Sie

    • die Prüfung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter bestanden haben oder
    • von der Prüfung befreit sein und
    • Ihren Kanzleisitz im Einzugsbereich der jeweiligen Kammer in Baden-Württemberg gründen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Bestellung zum Steuerberater müssen Sie bei der für Ihren Kanzleisitz zuständigen Steuerberaterkammer beantragen. Dort erhalten Sie ein entsprechendes Formular. Das Formular reichen Sie ausgefüllt zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Kammer ein.

    Den Antrag auf Bestellung zum Steuerberater müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Er muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

    Sind alle Voraussetzungen für die Bestellung gegeben, wird eine Berufungsurkunde ausgestellt. Sie werden in das Berufsregister eingetragen.

    Fristen

    Die Kammermitglieder müssen sich vor der Berufsaufnahme von einer Steuerberaterkammer bestellen lassen.

    Kosten

    Für die Bestellung ist je nach Steuerberaterkammer eine Verwaltungsgebühr von 160 Euro beziehungsweise 175 Euro zu entrichten.

    Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Kammerbeitrag zu zahlen. Der Beitrag wird von der jeweiligen Kammerversammlung festgesetzt. Bitte erkundigen Sie sich bei der jeweiligen Kammer, welche Beitragshöhe in Ihrem Fall zu entrichten ist.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en