Abwasser entsorgen
Hinweise für Langenargen
Beschreibung
Hinweise für Langenargen
Als Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks sind Sie verpflichtet, das Abwasser ordnungsgemäß zu entsorgen. D. h. das Abwasser über einen Kanal, sogenannte Grundstücksentwässerungskanal, an die öffentliche Kanalisation anzuschließen.
Ausnahme hiervon kann das anfallende Regenwasser sein. .
Abwasser ist
- Wasser, das durch Gebrauch verunreinigt ist,
- Wasser, das in seinen Eigenschaften oder in der Zusammensetzung verändert ist,
- das von befestigten Flächen abfließende und gesammelte Niederschlagswasser.
Kanalisationen sammeln und transportieren das Abwasser. Kläranlagen behandeln es und leiten es dann in Gewässer. Teilweise reinigen auch Industriebetriebe Abwasser und leiten es direkt in Gewässer.
Im Interesse einer gesicherten Abwasserentsorgung dürfen Feuchttücher, Küchenkrepp oder Zeitungspapier nicht über die Toiletten entsorgt werden. Auch Windeln und andere Hygieneartikel sowie Desinfektionstücher gehören nicht in die Toilette, sondern in den Restmüll. Diese Stoffe sind reißfest und lösen sich nicht in Wasser auf. Nur Toilettenpapier darf über die Toilette entsorgt werden.
Nach derzeitigem Stand des Wissens ist eine Übertragung des Corona-Virus SARS-CoV-2 über den Weg des Abwassers sehr unwahrscheinlich.
Von einer Gefährdung für Beschäftigte in abwassertechnischen Anlagen in Zusammenhang mit dem Auftreten von SARS-CoV-2 ist laut aktueller Datenlage nicht auszugehen.
Die Krankheit wird im direkten Kontakt mit Erkrankten durch Tröpfchen- oder Schmierinfektion übertragen. Dessen ungeachtet, beachten Sie Schutzmaßnahmen wie in der TRBA 220 "Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen" formuliert.
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Telefon Festnetz: +49 (0)7543 / 9330 - 0
E-Mail: service@langenargen.de
De-Mail: service@langenargen.de-mail.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Langenargen
keine
Voraussetzungen
Hinweise für Langenargen
keine
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Langenargen
- §§ 54 ff. Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Abwasserbeseitigung)
- §§ 46 ff. Wassergesetz Baden-Württemberg (WG) (Abwasserbeseitigung)
- § 13 Kommunalabgabengesetz (KAG) (Gebührenerhebung)
- § 14 Kommunalabgabengesetz (KAG) (Gebührenbemessung)
- § 17 Kommunalabgabengesetz (KAG) (Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigung)
Rechtsbehelf
keiner
Verfahrensablauf
Hinweise für Langenargen
Der Hauseigentümer oder die Hauseigentümerin wird zur Zahlung der Abwassergebühren von Amts wegen aufgefordert.
Informationen dazu finden Sie auch unter "Anschlüsse an Versorgungseinrichtungen" in der Lebenslage "Bauen und Modernisieren".
Fristen
keine
Kosten
Hinweise für Langenargen
Die Gemeinde Langenargen erhebt die Abwassergebühren durch einen Gebührenbescheid auf der Grundlage einer Satzung.
Die Höhe der Gebühren legen die Kommunen oder Zweckverbände auf Grundlage einer eigenen Kostenkalkulation selbst fest.
Die Kosten für die Abwasserentsorgung trägt der Hausbesitzer oder die Hausbesitzerin beziehungsweise der Mieter oder die Mieterin eines Gebäudes oder Grundstücks. In jedem Haushalt gibt es einen Wasserzähler, der die Menge des verbrauchten Wassers anzeigt.
Nähere Informationen zu den Abwassergebühren, zu Ermäßigungen und besonderen Regelungen, vor allem für Neubaugebiete, können Sie in der Abwasserwassersatzung Ihrer Wohnortgemeinde nachlesen.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Langenargen
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg