Erlaubnis zum gelegentlichen Feilbieten von Waren zu Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass Erteilung

    Durchführung von Wochenmärkten beantragen

    Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der mehrere Händler bestimmte Warengruppen anbieten dürfen. Wenn Sie einen Wochenmarkt veranstalten wollen, benötigen Sie dafür die Festsetzung der zuständigen Behörde.

    Beschreibung

    Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der mehrere Händler bestimmte Warengruppen anbieten dürfen. Wenn Sie einen Wochenmarkt veranstalten wollen, benötigen Sie dafür die Festsetzung der zuständigen Behörde.

    Mit der Festsetzung dürfen Sie als Veranstalter den Wochenmarkt abhalten und sind zur Durchführung verpflichtet.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Stadt Rottenburg am Neckar (Stadt Rottenburg am Neckar)

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 18

    72108 Rottenburg am Neckar

    Hausanschrift

    Marktplatz 18

    Postfach 29

    72108 Rottenburg am Neckar

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (der Ämter und Abteilungen) Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr Servicezeit (in der Eingangshalle des Rathauses) Mo 07:30 - 16:00 Uhr Di 07:30 - 16:00 Uhr Mi 07:30 - 12:00 Uhr Do 07:30 - 18:00 Uhr Fr 07:30 - 12:00 Uhr Sa 09:00 - 12:00 Uhr Am Samstag findet kein Telefondienst und kein Fahrkartenverkauf statt. Es stehen auch nur bestimmte Services zur Verfügung. Im Zweifel bitte Mo - Fr telefonisch erkundigen.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07472/165-0

    Fax: 07472/165-390

    E-Mail: stadt@rottenburg.de

    De-Mail: stadt@rottenburg.de-mail.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
    • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
      • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
        • bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (zum Beispiel bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
      • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus diesem Land, die die Rechtsform nachweisen.
    • Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
      • Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie in der Regel:
      • Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen.
    • voraussichtliche Teilnehmerliste
    • Belegungsplan der vorgesehenen Flächen
    • gegebenenfalls Teilnahmebedingungen
    • gegebenenfalls Nachweis über die öffentliche Marktausschreibung (Text und Erscheinungsort der vor der Antragstellung durchgeführten Ausschreibung)
    • Verzeichnis über die Art der anzubietenden Waren

    Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einzureichen, zum Beispiel Führungszeugnis, Personalpapiere. Für die juristische Person ist außerdem ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.

    Bei Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), ist für jeden geschäftsführenden Gesellschafter die Zuverlässigkeit zu überprüfen, sodass für jeden ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.

    Hinweis: Die Behörde kann weitere Unterlagen anfordern, z.B. eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.

    Voraussetzungen

    • persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers beziehungsweise der mit der Leitung des Wochenmarkts beauftragen Person.
    • Die Durchführung des Wochenmarkts darf dem öffentlichen Interesse nicht widersprechen.
    • Der Schutz der Anbieter und der Besucher des Marktes vor Gefahren für Leben oder Gesundheit muss gewährleistet sein.
    • Es dürfen keine erheblichen Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sein.
    • Es dürfen nur die folgenden Waren auf Wochenmärkten angeboten werden:
      • Lebensmittel mit Ausnahme alkoholischer Getränke
        Alkoholische Getränke sind unter anderem nur zugelassen, wenn sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden.
      • Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei
      • rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme von größerem Vieh

    Hinweis: Daneben können eventuell weitere Waren des täglichen Bedarfs zugelassen werden, z.B. Haushaltswaren. Näheres ist in der jeweiligen Marktordnung der Gemeinde geregelt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Gewerbeordnung (GewO)

    • § 67 Wochenmarkt
    • § 69 Festsetzung
    • § 69a Ablehnung der Festsetzung

    Rechtsbehelf

    Widerspruch beziehungsweise verwaltungsgerichtliche Klage.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Festsetzung beantragen.

    In der Regel reicht ein formloser Antrag mit folgenden Angaben:

    • Name des Veranstalters
    • Datum, Uhrzeit und Ort des Wochenmarkts
    • kurze Beschreibung/Konzept des Wochenmarkts
    • Angaben zum Warensortiment

    Einige Verwaltungsbehörden bieten dazu ein Formular an beziehungsweise stellen es online zum Download zur Verfügung.

    Sobald der Wochenmarkt festgesetzt wurde, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.

    Achtung: Die Festsetzung des Wochenmarkts verpflichtet Sie als Veranstalter zur Durchführung.

    Die zuständige Behörde kann die Festsetzung mit Auflagen verbinden, zum Beispiel zum Schutz der Teilnehmer. Auflagen können auch noch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.

    Fristen

    Stellen Sie den Antrag spätestens sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn. Sofern es eine öffentliche Marktausschreibung gibt, finden Sie die Antragsfrist dort.

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Als Veranstalter können Sie den Wochenmarkt auf bestimmte Anbieter- oder Besuchergruppen beschränken oder einzelne Interessenten ausschließen. Die Auswahl unter den Bewerbern muss nach sachlichen, nachprüfbaren Auswahlkriterien erfolgen. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Zulassung zu Messen, Ausstellungen, Großmärkten, Wochenmärkten, Spezialmärkten und Jahrmärkten".

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en