Personalausweis Ausstellung neu wegen Namensänderung bei Heirat

    Personalausweis - Ausstellung wegen Namensänderung bei Heirat beantragen

    Hat sich nach der Eheschließung Ihr Name geändert?
    Dann müssen Sie Ihren Personalausweis schnellst möglich auf Ihren neuen Namen ausstellen lassen.
    Ein Personalausweis mit altem Namen ist ungültig.

    Beschreibung

    Hat sich nach der Eheschließung Ihr Name geändert?
    Dann müssen Sie Ihren Personalausweis schnellst möglich auf Ihren neuen Namen ausstellen lassen.
    Ein Personalausweis mit altem Namen ist ungültig.

    Sie können Ihre Ausweispflicht auch durch den Besitz eines gültigen, auf den richtigen Namen ausgestellten Reisepasses erfüllen. Ist Ihnen das nicht möglich, müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen.

    Tipp: Sie können gleichzeitig einen vorläufigen Personalausweis beantragen. Das ist möglich, wenn Sie bereits für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Personalausweises ein Ausweispapier benötigen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Weidenstetten (Gemeinde Weidenstetten)

    Adresse

    Hausanschrift

    Dorfplatz 1

    89197 Weidenstetten

    Lieferanschrift

    Dorfplatz 1

    89197 Weidenstetten

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07340/9640-0

    Fax: 07340/9640-20

    E-Mail: info@weidenstetten.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • alter Personalausweis
    • Bescheinigung über die Namensänderung vom Standesamt oder Eheurkundeoder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
    • ein aktuelles biometriesches Lichtbild in der Größe 45 x 35 mm, im Hochformat und ohne Rand

    Erlaubt sind nur Frontalaufnahmen, keine Halbprofile. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto erkennbar sein. Die Augen müssen offen und deutlich sichtbar sein.

    Hinweis: Die Behörde akzeptiert nur Lichtbilder, die den Formvorschriften für biometriegestützte Reisepässe entsprechen.

    Voraussetzungen

    Namensänderung wegen Eheschließung

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen den Antrag persönlich bei der Personalausweisbehörde stellen.
    Als Deutsche mit Hauptwohnung im Ausland (Auslandsdeutsche) können Sie den Antrag bei der Auslandsvertretung stellen, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Die zuständige Auslandsvertretung wird vom Auswärtigen Amt bestimmt. Ebenso können Sie bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einen Personalausweis in Deutschland beantragen. Dazu müssen Sie sich an die Personalausweisbehörde wenden, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten.

    Der Personalausweis wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.

    Nach der Beantragung des Personalausweises erhalten Sie mit der Post einen PIN-Brief mit einer Geheimnummer "Transport-PIN"), einer Entsperrnummer (PUK) und dem Sperrkennwort um die eID-Funktion nutzen zu können.

    Fristen

    frühestens acht Wochen vor der Eheschließung beziehungsweise schnellstmöglich nach der Eheschließung

    Bearbeitungsdauer

    etwa drei bis sechs Wochen

    Kosten

    • antragstellende Personen ab 24 Jahren:
      • ab 1. Januar 2021: EUR 37,00
    • antragstellende Personen unter 24 Jahren: EUR 22,80
    • gebührenfrei sind:
      • erstmaliges Einschalten ab 16 Jahren
      • Sperren der Online-Ausweisfunktion nach Verlust
      • Ändern der Transport-PIN in eine persönliche PIN
      • Änderung der Anschrift im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium
      • nachträgliches Aktivieren der Online-Ausweisfunktion
      • Ändern der PIN im Bürgeramt (z.B. PIN vergessen)
      • Entsperren der Online-Ausweisfunktion
    • Kosten für ein elektronisches Signaturzertifikat: Festlegung durch den jeweiligen Anbieter

    Hinweis: Für einige dieser Dienstleistungen wird bei Bearbeitung außerhalb der Dienstzeit ein Zuschlag von 13 Euro erhoben. Den Antrag können Sie auch an eine örtlich nicht zuständige Personalausweisbehörde stellen. Diese muss Ihren Antrag bearbeiten, wenn Sie wichtige Gründe darlegen. Für diese Bearbeitung kann die Behörde ebenfalls einen Zuschlag von 13 Euro, bei Auslandsdeutschen von 30 Euro erheben.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de