Lebenspartnerschaftsurkunde - Weitere Ausfertigungen beantragen
Hinweise für Tübingen
Beschreibung
Hinweise für Tübingen
Bei der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben Sie eine Lebenspartnerschaftsurkunde erhalten. Sie können jederzeit weitere Ausfertigungen beantragen (zum Beispiel für Rentenangelegenheiten, zur Änderung von Ausweispapieren).
Lebenspartnerschaftsurkunden (nur deutsche möglich) erhalten Sie beim Standesamt des Ortes der Begründung der Lebenspartnerschaft.
Die Lebenspartnerschaftsurkunde enthält:
- die Vor- und Familiennamen der Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen
- zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft und
- gemäß dem Eintrag im Lebenspartnerschaftsregister zum Zeitpunkt der Ausstellung der Urkunde
- Ort und Tag der Geburt
- die Religionszugehörigkeit, wenn sie sich aus dem Lebenspartnerschaftsregister ergibt und
- Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- bei persönlichem Erscheinen: gültiger Personalausweis oder Reisepass
- bei Vertretung:
- schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, auf die sich der Eintrag bezieht
- Ausweis der bevollmächtigten Person
- Nachweis des rechtlichen Interesses: beispielsweise Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel
Voraussetzungen
Hinweise für Tübingen
Antragsberechtigt sind folgende Personen, wenn sie über 16 Jahre alt sind:
- Lebenspartner und Lebenspartnerinnen,
- Vorfahren, beispielsweise Eltern und Großeltern,
- Nachfahren, beispielsweise Kinder, Enkel und Urenkel sowie
- sonstige Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen (z.B. durch ein Schreiben des Nachlassgerichts, ein gerichtliches Urteil oder einen vollstreckbaren Titel)
Diese Verwandtschaft muss beispielsweise durch die Vorlage einer eigenen Geburtenkunde nachgewiesen werden.
Gehören Sie nicht zu diesem Personenkreis, handeln aber beispielsweise im Auftrag, so wird die Urkunde direkt an die Person, für die die Urkunde beantragt wird, gesandt beziehungsweise kann von dieser abgeholt werden.
Rechtsgrundlage(n)
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- § 58 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 48 Personenstandverordnung (PStV)
- § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) (Form und Voraussetzung)
- § 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
Rechtsbehelf
Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht
Verfahrensablauf
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Sie können alle Urkunden direkt beim Standesamt beantragen: Telefonisch (07071/204-1629 /-1461/-1534), schriftlich (Standesamt Tübingen, Postfach 2540, 72015 Tübingen) oder per E-Mail (standesamt@tuebingen.de). Bitte beachten Sie, dass Ihnen bei der Online-Beantragung von Urkunden über einen Fremdanbieter von diesem Zusatzkosten in Rechnung gestellt werden.
Bei der Beantragung über den Online-Dienst service-bw geben Sie bitte immer das Datum des Ja-Wortes und den Namen des Partners/ der Partnerin an. Zusätzlich, wenn Sie derzeit nicht in Tübingen wohnen, die Postleitzahl 72070.
Die Urkunde erhalten Sie auf dem Postweg (Dauer rund zehn bis vierzehn Tage). Natürlich können Sie die Urkunden vorbestellen und nach voriger Terminvereinbarung abholen (bitte Ausweis nicht vergessen).
Bitte geben Sie bei einer schriftlichen Anforderung beziehungsweise per E-Mail unbedingt Ihre aktuelle Anschrift, den Verwendungszweck (zum Beispiel für Lebenspartnerschaftsurkunde) sowie, je nach Urkundenbestellung, Ihr Datum der Schließung der Lebenspartnerschaft und den Namen des Partners/ der Partnerin an.
Sie können sich bei Antragstellung oder Abholung der Urkunde auch vertreten lassen Dann sind zusätzlich eine Kopie Ihres Personalausweises oder Passes, eine Vollmacht sowie der Personalausweis oder Pass der Vertreterin oder des Vertreters vorzulegen.
Hinweis: Eine sofortige Ausstellung der Urkunde ist nicht immer möglich.
Bitte beachten Sie:
Standesamtliche Urkunden sind nur gültig, wenn sie vom Standesamt ausgestellt wurden. Kopien von Urkunden, die von anderen Stellen (z.B. Polizei, Meldeamt, Schulen etc.) beglaubigt wurden, sind keine Urkunden. Das gleiche gilt für Kopien und Faxe von Urkunden.
Fristen
keine
Kosten
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- Lebenspartnerschaftsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister: je 12 Euro
- 10 Euro für Auskünfte aus den Personenstandsregistern, beispielsweise über die genaue Geburtszeit
- 8 Euro für eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch (öffentliche Urkunde)
Hinweise (Besonderheiten)
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Wenn die deutsche Personenstandsurkunde im Ausland verwandet werden soll, ist eventuell eine Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation) erforderlich. Für Urkunden, die vom Standesamt Tübingen ausgestellt wurden, ist das Regierungspräsidium Tübingen (https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/Service/Beglaubigung/Seiten/default.aspx) zuständig.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg