Lebenspartnerschaftsurkunde - weitere Ausfertigungen beantragen
Sie können jederzeit weitere Ausfertigungen beantragen, zum Beispiel für Rentenangelegenheiten und zur Änderung von Ausweispapieren.
Beschreibung
Bei der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben Sie eine Lebenspartnerschaftsurkunde erhalten.
Sie können jederzeit weitere Ausfertigungen beantragen, zum Beispiel für Rentenangelegenheiten und zur Änderung von Ausweispapieren.
Die Lebenspartnerschaftsurkunde enthält:
- die Vor- und Familiennamen der Lebenspartnerinnen beziehungsweise Lebenspartner
- zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft und
- gemäß dem Eintrag im Lebenspartnerschaftsregister zum Zeitpunkt der Ausstellung der Urkunde
- Ort und Tag der Geburt und
- Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Standesamt (Standesamt)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1128
68520 Ladenburg
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit (Rathaus) Mo 09:00 - 12:00 Uhr Di 09:00 - 12:00 Uhr Mi 09:00 - 12:00 Uhr Do 09:00 - 12:00 und 15:00 - 18:00 Uhr Fr 09:00 - 12:00 Uhr Servicezeit (Trauungen) Mo 09:00 - 11:00 Uhr Di 09:00 - 11:00 Uhr Mi 09:00 - 11:00 Uhr Do 09:00 - 11:00 und 15:00 - 16:30 Uhr Fr 09:00 - 11:00 Uhr Sa 10:00 - 13:00 Uhr außer September (nur jeden zweiten Sa im Monat)
Kontakt
Telefon Festnetz: 06203 70132
Telefon Festnetz: 06203 70133
Fax: 06203 70250
E-Mail: standesamt@ladenburg.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- bei persönlichem Erscheinen: gültiger Personalausweis oder Reisepass
- bei Vertretung:
- schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, auf die sich der Eintrag bezieht
- Ausweis der bevollmächtigten Person
- Nachweis des rechtlichen Interesses: beispielsweise Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind folgende Personen, wenn sie über 16 Jahre alt sind:
- Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
- Vorfahren, beispielsweise Eltern und Großeltern,
- Nachfahren, beispielsweise Kinder, Enkel und Urenkel sowie
- sonstige Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen (zum Beispiel durch ein Schreiben des Nachlassgerichts, ein gerichtliches Urteil oder einen vollstreckbaren Titel)
Rechtsgrundlage(n)
- § 48 Personenstandsurkunden
- § 58 Lebenspartnerschaftsurkunde
Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG:
- § 1 Lebenspartnerschaft
§ 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
Rechtsbehelf
Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht
Verfahrensablauf
Sie können die Urkunde persönlich beim Standesamt, bei dem Sie Ihre Lebenspartnerschaft begründet haben, beantragen und die Gebühr sofort bezahlen.
Eine schriftliche Beantragung ist ebenso möglich. Manche Standesämter bieten an, dass Sie die Urkunden auch durch Fax, E-Mail oder telefonisch bestellen können.
In den genannten Fällen müssen Sie mit dem Standesamt klären, ob
- es Ihnen die Urkunde zuschicken soll oder Sie sie abholen und
- wie Sie Gebühren bezahlen können (zum Beispiel durch Überweisung oder in bar bei Abholung).
Manche Gemeinden und Städte bieten auch Formulare für die elektronische Bestellung im Internet an.
Sie können sich bei Antragstellung oder Abholung der Urkunde auch vertreten lassen.
Hinweis: Eine sofortige Ausstellung der Urkunde ist nicht immer möglich.
Fristen
keine
Kosten
Lebenspartnerschaftsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister: je EUR 20,00
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg