Bewohnerparkausweis Erteilung

    Bewohnerparkausweis beantragen

    Vor allem in größeren Städten ist in manchen Wohngebieten das Parken nur mit dem Bewohnerparkausweis erlaubt. Die Parkerlaubnis kann entweder nur zu bestimmten Zeiten oder rund um die Uhr gelten. Der Bewohnerparkausweis garantiert keinen festen Stellplatz.

    Beschreibung

    Vor allem in größeren Städten ist in manchen Wohngebieten das Parken nur mit dem Bewohnerparkausweis erlaubt. Die Parkerlaubnis kann entweder nur zu bestimmten Zeiten oder rund um die Uhr gelten. Der Bewohnerparkausweis garantiert keinen festen Stellplatz.

    Durch dieses System werden die Bewohnerinnen und Bewohner bei der Vergabe von Parkplätzen gegenüber anderen Autofahrerinnen und Autofahrern bevorrechtigt.

    Stellplätze für Menschen mit Behinderungen sind von dieser Regelung ausgenommen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    30.4 Feuerwehr, Bevölkerungshilfe, kommunale Gefahrenabwehr (30.4 Feuerwehr, Bevölkerungshilfe, kommunale Gefahrenabwehr)

    Adresse

    Hausanschrift

    Zeyherstraße 1

    68723 Schwetzingen

    Postfachadresse

    Postfach 19 20

    68721 Schwetzingen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6202 870

    Fax: +49 6202 87111

    E-Mail: info@schwetzingen.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Bürgerbüro Schwetzingen (Bürgerbüro Schwetzingen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Zeyherstraße 1

    68723 Schwetzingen

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr Mi 07:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Fr 07:00 - 12:00 Uhr Sa 09:00 - 12:00 Uhr (nur jeden ersten Sa im Monat)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6202 87230

    Fax: +49 6202 87264

    E-Mail: buergerbuero@schwetzingen.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    30.3 Bürgerbüro, Ortspolizeibehörde, Gaststätten, Gewerbe (30.3 Bürgerbüro, Ortspolizeibehörde, Gaststätten, Gewerbe)

    Adresse

    Hausanschrift

    Zeyherstraße 1

    68723 Schwetzingen

    Postfachadresse

    Postfach 19 20

    68721 Schwetzingen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6202 870

    Fax: +49 6202 87111

    E-Mail: info@schwetzingen.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Führerschein
    • Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
    • wenn eine andere Person den Antrag stellt: Bestätigung des Fahrzeughalters oder der Fahrzeughalterin

    Voraussetzungen

    • Sie sind im Bewohnerparkgebiet meldebehördlich registriert und Sie wohnen dort auch tatsächlich.
    • Das Fahrzeug ist auf Sie zugelassen oder
    • Sie nutzen das Fahrzeug dauerhaft.
      Wenn das Fahrzeug auf einen anderen Halter zugelassen ist, benötigen Sie eine Bestätigung des Halters oder der Halterin, dass Ihnen das Fahrzeug dauerhaft zur Nutzung überlassen wurde.

    Hinweis: Die Gemeinden können die Erteilung des Ausweises von weiteren Voraussetzungen abhängig machen (zum Beispiel Hauptwohnsitz, fehlende Garage). Sie sollten sich daher bei der zuständigen Stelle über die Voraussetzungen informieren.

    Rechtsgrundlage(n)

    Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

    • § 45 Absatz 1b Nummer 2a (StVO) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

    Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)

    Jeweilige örtliche Gebührenordnung (soweit vorhanden), ansonsten Gebühren-Nummer 265 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    In vielen Städten und Gemeinden können Sie den Bewohnerparkausweis schriftlich oder elektronisch beantragen. In diesen Fällen erhalten Sie den Parkausweis mit der Post. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung, welche Unterlagen Sie zur Beantragung vorlegen müssen.

    Fristen

    keine

    Kosten

    Je nach Gebührenordnung werden unterschiedliche Gebühren erhoben.

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de