Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Bestätigung des Aufstellortes

    Geeignetheitsbescheinigung des Aufstellungsortes für Spielgeräte beantragen

    Wenn Sie gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellen, dürfen Sie diese nur an Orten aufstellen, die dafür geeignet sind. Dafür benötigen Sie eine Bescheinigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes.

    Beschreibung

    Wenn Sie gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellen, dürfen Sie diese nur an Orten aufstellen, die dafür geeignet sind. Dafür benötigen Sie eine Bescheinigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes.

    Achtung: Wenn Sie eine Spielhalle eröffnen wollen, brauchen Sie dafür eine gesonderte Erlaubnis für Spielhallen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Horgenzell (Gemeinde Horgenzell)

    Adresse

    Hausanschrift

    Kornstr. 44

    88263 Horgenzell

    Lieferanschrift

    Kornstr. 44

    88263 Horgenzell

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Mi geschlossen Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: info@horgenzell.de

    Fax: 07504/9701-19

    Telefon Festnetz: 07504/9701-0

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Beantragen Sie die Bescheinigung für eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, müssen Sie gegebenenfalls weitere Unterlagen und Nachweise beifügen. Erkundigen Sie sich dazu vorher bei der zuständigen Stelle.

    Voraussetzungen

    Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgeräte), dürfen Sie nur aufstellen in:

    • Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Sie Getränke oder zubereitetes Essen zum Verzehr vor Ort anbieten, sofern diese der Erlaubnispflicht nach dem Gaststättengesetz unterfallen
    • Beherbergungsbetrieben,
    • Spielhallen und ähnlichen Unternehmen oder
    • Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

    Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Waren besteht (Warenspielgeräte), dürfen Sie darüber hinaus auch aufstellen auf:

    • Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen und
    • Jahrmärkten oder Spezialmärkten

    Sie dürfen beide Arten von Spielgeräten nicht aufstellen in:

    • Trinkhallen,
    • Speiseeiswirtschaften,
    • Milchstuben,
    • Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt; dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Prägung durch den Gastronomiebetrieb fehlt und stattdessen das Spiel an Geld- oder Warenspielgeräten im Vordergrund steht
    • Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben,
      • die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden oder
      • die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden

    Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Geld besteht, dürfen Sie darüber hinaus auch nicht aufstellen:

    • in Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnliche Veranstaltungen und
    • auf Jahrmärkten oder Spezialmärkten
    • in erlaubnisfreien Gastronomiebetrieben

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Geeignetheitsbestätigung können Sie schriftlich oder in elektronischer Form bei der zuständigen Stelle beantragen. Eine einfache E-Mail genügt nicht. Sie können die Geeignetheitsbestätigung auch über das Netzwerk einheitlicher Ansprechpartner beantragen. 

    Sie müssen die erforderlichen Angaben machen und diejenigen Unterlagen vorlegen, die für die Beurteilung Ihres Antrags von Bedeutung sein können.

    Der Antrag muss die folgenden Angaben enthalten:

    • Name und Anschrift des Aufstellers
    • Anzahl und Art der aufzustellenden Spielgeräte
    • Anschrift und Art der Betriebsstätte;
      wenn Sie die Spielgeräte in einer Gaststätte aufstellen möchten, zusätzlich: Angaben, ob es sich dabei um eine Schank- oder Speisewirtschaft oder um einen Beherbergungsbetrieb handelt. Gaststätte in diesem Sinn ist ein Betrieb, in dem das gastronomische Angebot den Schwerpunkt bildet und nicht nur eine Nebenleistung ist.

    Die zuständige Stelle kann die Geeignetheitsbescheinigung mit Auflagen verbinden, wenn

    • dies dem Schutz der Allgemeinheit, der Gäste oder Bewohner des Betriebsgrundstückes- oder der Nachbargrundstücke dient oder
    • der Jugendschutz es erfordert.

    Sie kann die Auflagen auch nachträglich erteilen, ändern oder ergänzen. Auflagen können auch an den Inhaber des Betriebs gerichtet werden, in dem Spielgeräte aufgestellt worden sind.

    Fristen

    Keine

    Kosten

    Die Höhe der Kosten richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die zuständige Stelle kann eine Ortsbesichtigung des Betriebs (z.B. der konkreten Gaststätte) vornehmen, in dem die Spielgeräte aufgestellt werden sollen.

    Wenn Ihnen die zuständige Stelle die Geeignetheit des Aufstellungsortes bescheinigt, dürfen Sie die Spielgeräte nur mengenmäßig beschränkt aufstellen:

    • bis zu drei (ab dem 10. November 2019: bis zu zwei) Geld- oder Warenspielgeräte in
      • Schank- oder Speisewirtschaften,
      • Beherbergungsbetrieben
      • Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher
      • Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen Sie alkoholische Getränke zum Verzehr vor Ort anbieten
    • bis zu einem Geld- oder Warenspielgerät je zwölf Quadratmeter Grundfläche in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen Sie keine alkoholischen Getränke zum Verzehr vor Ort anbieten. Die Gesamtzahl darf zwölf Geräte nicht übersteigen. Die Spielgeräte müssen einzeln oder in einer Gruppe mit je höchstens zwei Geräten in einem Mindestabstand von einem Meter aufgestellt und durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,8 Meter getrennt werden, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante.

    Hinweis: Wenn Sie die Spielgeräte nicht selbst aufstellen, sondern in Ihrem Betrieb aufstellen lassen, dürfen Sie die Aufstellung nur gestatten, wenn Sie

    • die Mengenbeschränkungen einhalten,
    • sich vergewissert haben, dass der Aufsteller über eine Erlaubnis zum Aufstellen der Spielgeräte verfügt und
    • für die Spielgeräte eine Bauartzulassung der Physikalischen-Technischen Bundesanstalt vorliegt.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de