Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen (Veranstalter) - Genehmigung beantragen
Hinweise für Nattheim
Beschreibung
Hinweise für Nattheim
Sie möchten Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen mit Kraftomnibussen (KOM) oder Personenkraftwagen (Pkw) anbieten? Dafür benötigen Sie eine Genehmigung.
Hinweis: Bei derartigen Reiseangeboten müssen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer im Voraus Umfang und Ziel der Fahrten bestimmen. Die Fahrten müssen am Ende zum Ausgangsort zurückführen. Die Fahrgäste müssen einen für die gesamte Strecke gültigen Fahrschein besitzen, auf dem der Preis vermerkt ist. Sie dürfen keine Reisenden mitnehmen, die nur einen Teil der Strecke buchen wollen.
Die Genehmigung können Sie bei dem Einsatz von Kraftomnibussen für längstens zehn Jahre, bei dem Einsatz von Pkw für längstens fünf Jahre erhalten. Danach können Sie eine Verlängerung beantragen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) (Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV))
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 15 80
89505 Heidenheim an der Brenz
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 11:30 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:00 - 11:30 Uhr Mi 08:00 - 11:30 Uhr Do 08:00 - 11:30 und 14:00 - 17:30 Uhr Fr 08:00 - 11:30 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Nattheim
- ausgefülltes Antragsformular
- Führungszeugnis (bei Antragstellung nicht älter als drei Monate)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei Antragstellung nicht älter als drei Monate)
- Auszug aus dem Verkehrszentralregister (bei Antragstellung nicht älter als drei Monate)
- Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister (als beglaubigte Abschriften)
- Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterliste
- bei juristischen Personen: Nachweis der Vertretungsberechtigung
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes (bei Antragstellung nicht älter als drei Monate)
- Bescheinigung in Steuersachen der zuständigen Gemeinde (bei Antragstellung nicht älter als drei Monate)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherung
- Die Bescheinigung benötigen Sie
- von Krankenkassen, bei denen Sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer versichern oder versichert haben sowie
- für sich selbst, sofern Sie freiwillig/privat versichert sind oder waren.
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (BgF)
- Nachweis der fachlichen Eignung
- Eigenkapitalbescheinigung und möglicherweise Zusatzbescheinigung (Stichtag für beide nicht länger als zwölf Monate zurückliegend)
- wenn Sie andere Personen zur Geschäftsführung bestellen, von diesen:
- Führungszeugnis (bei Antragstellung nicht älter als drei Monate)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei Antragstellung nicht älter als drei Monate)
- Auszug aus dem Verkehrszentralregister (bei Antragstellung nicht älter als drei Monate)
- Nachweis der fachlichen Eignung
- Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis
- Nachweis über die letzte Hauptuntersuchung der eingesetzten Fahrzeuge
Tipp: Vor allem das Einholen des Führungszeugnisses und der Gewerbezentralregisterauskunft dauert einige Zeit. Beantragen Sie daher als Erstes diese Unterlagen bei Ihrer Wohnsitzgemeinde. Die übrigen Nachweise können Sie auch nach Abgabe des Antragsformulars noch nachreichen. Es ist aber empfehlenswert, sie gleich mit dem Antrag vorzulegen.
Voraussetzungen
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1. Unternehmer
Die Voraussetzungen der Genehmigung zum Verkehr mit Omnibussen richten sich nach § 13 des Personenbeförderungsgesetzes. Hiernach wird die Zuverlässigkeit des Unternehmers überprüft. Die fachliche Eignung muss nachgewiesen und ein Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit vorgelegt werden.
- Zuverlässigkeit:
Um die Zuverlässigkeit des Unternehmers zu überprüfen, muss dieser bei Antragstellung ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis, eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister, Gewerbezentralregister und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse, der Berufsgenossenschaft, des Steueramtes seiner Betriebssitzgemeinde und des Finanzamtes vorlegen. - Nachweis der fachlichen Eignung:
Die Industrie- und Handelskammern prüfen und bescheinigen die fachliche Eignung zur Führung eines Gelegenheitsverkehres mit Kraftomnibussen. Es ist auch möglich, eine Person zur Führung der Geschäfte einzustellen, wenn der Unternehmer die fachliche Eignung selbst nicht erbringen kann. - Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
Der Antragsteller muss einen Nachweis seiner finanziellen Leistungsfähigkeit erbringen. Dies geschieht in der Regel über eine Eigenkapitalsbescheinigung durch den Steuerberater. Damit soll sichergestellt werden, dass der Unternehmer im Falle unerwarteter Schäden am Fahrzeug in der Lage ist, diese aus eigenen Mitteln ohne Gefährdung des laufenden Betriebes zu beheben. Für die Genehmigung zum Verkehr mit Omnibussen sind für das erste Fahrzeug 9.000 EUR, für jedes weitere Fahrzeug 5.000 EUR an Finanzmitteln nachzuweisen.
Rechtsgrundlage(n)
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- § 48 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) (Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen)
- § 15 Absatz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) (Erteilung und Versagung der Genehmigung)
- § 1 - 7 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) (Persönliche Zuverlässigkeit, Finanzielle Leistungsfähigkeit, Fachliche Eignung)
Rechtsbehelf
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Jede Entscheidung, die angefochten werden kann, ergeht mit einer besonderen Belehrung, welcher Rechtsbehelf hiergegen möglich ist und ob dabei bestimmte Voraussetzungen zu beachten sind (wie z.B. Schriftform, Frist, etc.). Entscheidungen, die keine Belehrung enthalten, sind grundsätzlich rechtskräftig.
Verfahrensablauf
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Die Genehmigung müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Antragsformulare erhalten Sie bei Fachverlagen oder im Internet, je nach Angebot der zuständigen Stelle.
Zur Antragstellung erhalten Sie alle notwendigen Formulare beim zuständigen Sachbearbeiter im Landratsamt Heidenheim, Frau Stark, Haus D, Zimmer 105, Tel. 07321 321-2440.
Sie müssen folgende Angaben zu den verwendeten Fahrzeugen machen:
- Anzahl
- Art (KOM, Pkw)
- Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter
- amtliche Kennzeichen (nur bei Pkw)
- Hersteller (nur bei Pkw)
- Fahrzeug-Identifizierungsnummer (nur bei Pkw)
- Anzahl der Sitzplätze
Nachdem Sie den Antrag mit den vollständigen Unterlagen eingereicht haben, können im Rahmen des Anhörverfahrens unter anderem die folgenden Stellen eine Stellungnahme abgeben:
- die Gemeinde
- die Industrie- und Handelskammer
- die Fachgewerkschaft
- der Verband des Personenverkehrs
Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet die zuständige Stelle abschließend über den Antrag und informiert die antragstellende Person schriftlich über das Ergebnis.
Fristen
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keine
Kosten
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Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen für 5 Jahre
a) für das erste Fahrzeug 421,88 EUR
b) für jedes weitere Fahrzeug 168,75 EUR
Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen für 10 Jahre
a) für das erste Fahrzeug 843,76 EUR
b) für jedes weitere Fahrzeug 337,50 EUR
EU-Lizenz zum grenzüberschreitenden Verkehr
a) für die Lizenz 60,00 EUR
b) pro beglaubigte Abschrift 25,00 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
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keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg