Umweltzonen - Ausnahmegenehmigung beantragen
Beschreibung
Ohne passende Umweltplakette dürfen Sie in Umweltzonen nur fahren, wenn Sie eine Ausnahmegenehmigung haben.
Für Prüfungs-, Probe-, oder Überführungsfahrten mit Zeitkennzeichen, mit rotem Kennzeichen oder mit Ausfuhrkennzeichen müssen Sie keine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Diese Fahrten sind automatisch von den Verkehrsbeschränkungen ausgenommen.
Achtung: Für die "Diesel-Verkehrsverbote" in Stuttgart gelten Sonderregelungen.
Informationen dazu können Sie der Homepage der Landeshauptstadt Stuttgart entnehmen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Kfz-Zulassungsstelle Bruchsal (Kfz-Zulassungsstelle Bruchsal)
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Allgemeine Öffnungszeit (Die Bearbeitung Ihres Anliegens kann nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen. ) Mo 07:30 - 12:30 Uhr Di 07:30 - 12:30 Uhr Mi 07:30 - 12:00 und 13:00 - 16:30 Uhr Do 07:30 - 12:30 Uhr Fr 07:30 - 12:30 Uhr
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Kfz-Zulassungsstelle Karlsruhe (Kfz-Zulassungsstelle Karlsruhe)
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Kfz-Zulassungsstelle Ettlingen (Kfz-Zulassungsstelle Ettlingen)
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Kfz-Zulassungsstelle Bretten (Kfz-Zulassungsstelle Bretten)
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erforderliche Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil I (bei neueren Kfz) beziehungsweise Fahrzeugschein (bei älteren Kfz)
- Bescheinigung über die technische Nichtnachrüstbarkeit
Diese erhalten Sie beispielsweise bei einer Prüfingenieurin, einem Prüfingenieur oder einer technischen Überwachungsorganisationen (TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, FSP). Sie gilt ein Jahr lang, ersetzt aber keine Ausnahmegenehmigung. - Nachweis der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit einer Ersatzbeschaffung, zum Beispiel bei Gewerbetreibenden: begründete Stellungnahme einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters beziehungsweise einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers, dass eine Ersatzbeschaffung Ihre Existenz gefährden würde
Voraussetzungen
- Ihr Fahrzeug ist vor dem 1. Januar 2010 mit gelber Plakette auf Sie zugelassen, im Gemeindegebiet Remseck a. N. und dem Stadtteil Kornwestheim Pattonville als Teile der regionalen Umweltzone Ludwigsburg und Umgebung vor dem 1. April 2017,
- eine technische Nachrüstung ist nicht möglich,
- Sie haben keine auf Sie zugelassenen alternativen Fahrzeuge zur Verfügung und
- eine Ersatzbeschaffung ist wirtschaftlich nicht zumutbar.
Unter diesen Voraussetzungen können Sie eine Ausnahmegenehmigung für bestimmte Fahrten erhalten, beispielsweise:
- Fahrten des im öffentlichen Interesse liegenden Fahrzeugverkehrs
Das sind zum Beispiel:- Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern, vor allem zur Belieferung
- des Lebensmitteleinzelhandels,
- von Apotheken,
- von Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie
- von Wochen- und Sondermärkten
- Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen, vor allem
- zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen,
- zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich Wasser-, Gas- und Elektroschäden und
- für soziale und pflegerische Hilfsdienste
- Fahrten mit Spezialfahrzeugen (zum Beispiel Kräne, Schwerlasttransporter und spezielle Zugmaschinen von Schaustellerinnen oder Schaustellern)
- Fahrten mit Wohnmobilen zu Urlaubszwecken (beschränkt auf Wohnmobilbesitzerinnen und Wohnmobilbesitzer in der Umweltzone)
- Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern, vor allem zur Belieferung
- Fahrten in wichtigen Einzelfällen
Dazu gehören zum Beispiel:- notwendige Arztbesuche (zum Beispiel von Dialysepatienten)
- Fahrten von Schichtdienstleistenden, die nicht auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen können
- Fahrten zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- oder Produktionsprozessen
- Einzelfahrten aus speziellen Anlässen
- Fahrten für Menschen mit schwerer Behinderung, die eine Gehbehinderung haben und dies nachweisen können
Eine Ausnahmegenehmigung gilt in der Regel auch für alle anderen grünen Umweltzonen in Baden-Württemberg. Dafür muss der Fahrtzweck auch in der anderen Umweltzone vorliegen. Als Nachweis müssen Sie die erteilte Ausnahmegenehmigung bei Fahrten in baden-württembergischen Umweltzonen immer mitführen und gut sichtbar im Fahrzeug auslegen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Schadstoffgruppen
- Anhang 3 zu § 2 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- § 23 Gutachten für die Zulassung von Fahrzeugen als Oldtimer
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
Klären Sie zuerst, ob eine Nachrüstung technisch machbar ist. Wenn nicht, müssen Sie sich dies bescheinigen lassen von
- einer technische Überwachungsorganisation beziehungsweise
- einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur.
Hinweis: Wurde Ihr Fahrzeug vor 1971 erstmals zugelassen, müssen Sie dies nicht gesondert bestätigen lassen. Die Fahrzeugpapiere reichen als Nachweis aus.
Prüfen Sie, wofür Sie eine Ausnahme benötigen und ob es sich dabei um Fahrten im öffentlichen Interesse oder in wichtigen Einzelfällen handelt.
Die Ausnahmegenehmigung müssen Sie in der Regel schriftlich beantragen. Bei den meisten Behörden liegen Formulare aus.
Der weitere Verfahrensablauf ist unterschiedlich. Erkundigen Sie sich vor Ort.
Fristen
Die Ausnahmegenehmigung muss auch zur erstmaligen Einfahrt in eine Umweltzone vorliegen.
Die Ausnahmegenehmigung gilt für höchstens ein Jahr. Erfüllen Sie die Voraussetzungen weiterhin, können Sie die Ausnahmegenehmigung eventuell verlängern lassen.
Kosten
Je nach Stadt- oder Landkreis sind diese unterschiedlich.
Beachten Sie, dass auch Kosten für eine Bescheinigung über die Nichtnachrüstbarkeit Ihres Fahrzeugs anfallen.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweis: Bestimmte Fahrzeuge dürfen ohne Umweltplakette und ohne Ausnahmegenehmigung in Umweltzonen einfahren, beispielweise:
- Fahrzeuge von Menschen mit schweren Behinderungen, bei denen das Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" in ihrem Schwerbehindertenausweis aufgeführt ist
- Krankenwagen und Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz“
- Oldtimer mit "H-Kennzeichen"
Tipp: Eine Auflistung dieser Fahrzeuge finden Sie im Anhang 3 zu § 2 Absatz 3 der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (35. BImSchV).
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg