Geburtsurkunde Ausstellung

    Geburtsurkunde beantragen

    Sie benötigen eine Geburtsurkunde?

    Beschreibung

    Sie benötigen eine Geburtsurkunde?

    Ihre Geburtsurkunde erhalten Sie nur beim Standesamt Ihres Geburtsortes.
    Das Standesamt stellt sie aus dem Geburtenregister aus.

    Die Geburtsurkunde enthält folgende Angaben:

    • Vornamen, Geburtsname und Geschlecht des Kindes
    • Tag, Ort und Uhrzeit der Geburt
    • Vor- und Familiennamen der Eltern

    Hinweis: Auf Verlangen werden folgende Angaben nicht aufgenommen:

    • Geschlecht des Kindes
    • Vor- und Familiennamen der Eltern

    Beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister

    Neben der Geburtsurkunde gibt es den beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister. Diesen brauchen Sie beispielsweise für eine Eheschließung.
    Dieser ist eine Kopie des beim Standesamt geführten Geburtsregistereintrags beziehungsweise bei elektronisch geführten Registern ein Ausdruck davon.
    Er enthält außer den Angaben zur Geburt (einschließlich Geburtszeit und Angaben zu den Eltern) auch spätere Änderungen wie etwa durch Adoption oder Namensänderung.
    Der beglaubigte Registerausdruck ersetzt damit die frühere Abstammungsurkunde.

    Internationale Geburtsurkunde

    Eine Internationale Geburtsurkunde ist eine mehrsprachige Geburtsurkunde. Sie können diese im Ausland ohne Übersetzung verwenden.
    Sie gilt in allen Staaten, die dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern angehören.
    Im Anhang des Übereinkommens finden Sie eine Auflistung der Vertragsstaaten.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Schopfloch (Gemeinde Schopfloch)

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 2

    72296 Schopfloch

    Lieferanschrift

    Marktplatz 2

    72296 Schopfloch

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07443 9603-0

    Fax: 07443 9603-39

    E-Mail: zentrale@schopfloch.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • bei persönlichem Erscheinen: Personalausweis oder Reisepass
    • bei Vertretung: möglicherweise Nachweis des berechtigten Interesses (bei Geschwistern)
      • schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, auf die sich der Eintrag bezieht
      • Ausweis der bevollmächtigten Person
    • möglicherweise Nachweis des rechtlichen Interesses (zum Beispiel Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel)

    Voraussetzungen

    Antragsberechtigt sind folgende Personen über 16 Jahre:

    • Personen, auf die sich der Registereintrag bezieht
    • Eheleute und Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner
    • Vorfahren und Abkömmlinge (zum Beispiel Kinder, Enkelkinder)
    • Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen
    • sonstige Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen

    Rechtsgrundlage(n)

    Personenstandsgesetz - PStG:

    • § 59 Geburtsurkunde
    • § 62 Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht

    Verordnung zur Ausführung des Personenstandgesetzes - PStV:

    • § 50 Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister

    Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO)

    • § 5 d Erhebung von Gebühren und Auslagen in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)

    Rechtsbehelf

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Geburtsurkunde bei dem Standesamt beantragen, das Ihre Geburt beurkundet hat.

    Welche Möglichkeiten der Beantragung Ihr Standesamt bietet, kann sich je nach Standesamt unterscheiden.

    Bei manchen Standesämtern kann die Urkunde persönlich beantragt werden.

    Eine schriftliche Beantragung ist ebenso möglich. Manche Standesämter bieten an, dass Sie die Urkunden auch durch Fax, E-Mail oder telefonisch bestellen können.

    In den genannten Fällen müssen Sie mit dem Standesamt klären,

    • ob es Ihnen die Urkunde zuschicken soll oder Sie sie abholen und
    • wie Sie Gebühren bezahlen können (zum Beispiel durch Überweisung oder in bar bei Abholung).

    Manche Gemeinden und Städte bieten auch Formulare für die elektronische Bestellung im Internet an.

    Sie können sich bei Antragstellung oder Abholung der Urkunde auch vertreten lassen.
    Dann müssen Sie zusätzlich vorlegen:

    • eine Kopie Ihres Personalausweises oder Passes,
    • eine Vollmacht und
    • der Personalausweis oder Pass der Vertreterin oder des Vertreters

    Hinweis: Eine sofortige Ausstellung der Urkunde ist nicht immer möglich.

    Fristen

    keine

    Kosten

    • Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtsregister: je EUR 20,00
    • Internationale Geburtsurkunde: EUR 20,00

    Eine Geburtsurkunde für Zwecke der Sozialversicherung ist unter den Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 SGB X gebührenfrei (Nachweis erforderlich).

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en