Einhaltung der Infektionshygiene

    Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln

    Das Infektionsschutzgesetz schreibt für Personal in lebensmittelverarbeitenden Betrieben gesundheitliche Anforderungen vor. Das soll verhindern, dass Krankheitserreger auf Lebensmittel und so auf andere Menschen übertragen werden.

    Beschreibung

    Das Infektionsschutzgesetz schreibt für Personal in lebensmittelverarbeitenden Betrieben gesundheitliche Anforderungen vor. Das soll verhindern, dass Krankheitserreger auf Lebensmittel und so auf andere Menschen übertragen werden.

    Folgende Personen dürfen nicht im Umgang mit Lebensmitteln tätig sein oder beschäftigt werden:

    • Personen, die an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, Arten von infektiöser Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E leiden oder bei denen der Verdacht auf eine derartige Erkrankung besteht
    • Personen, die infizierte Wunden oder Hautkrankheiten haben, deren Erreger über Lebensmittel übertragbar sind
    • Personen, die folgende Krankheitserreger ausscheiden:
      • Shigellen
      • Salmonellen
      • enterohämorrhagische Escherichia coli
      • Choleravibrionen

    Folgende Lebensmittel gelten als Lebensmittel im Sinne des Infektionsschutzgesetzes:

    • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
    • Milch und Produkte auf Milchbasis
    • Fische, Krebse, Weichtiere sowie Erzeugnisse daraus
    • Eiprodukte
    • Säuglings- und Kleinkindernahrung
    • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
    • Backwaren mit nicht durchgebackener oder nicht durcherhitzter Füllung oder Auflage
    • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, emulgierte Saucen und Nahrungshefen
    • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr

    Hinweis: Sofern Maßnahmen ergriffen werden, die die Übertragung der Krankheiten auf die Lebensmittel verhindern, kann das Gesundheitsamt Ausnahmen von diesen Tätigkeits- und Beschäftigungsverboten erlassen.

    Belehrung und Bescheinigung

    Für den Umgang mit Lebensmitteln ist eine Belehrung und Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlich.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Tübingen (Landratsamt Tübingen)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 19 29

    72009 Tübingen

    Hausanschrift

    Wilhelm-Keil-Straße 50

    72072 Tübingen

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07071/207-0

    Fax: 07071/207-5999

    E-Mail: post@kreis-tuebingen.de

    De-Mail: post@kreis-tuebingen.de-mail.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Voraussetzungen

    • Sie sind in einem Betrieb beschäftigt, der Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt und Sie kommen dabei mit den Lebensmitteln in Berührung oder
    • Sie sind in Küchen von Gaststätten und anderen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung beschäftigt.

    Wenn Sie einer Beschäftigung nachgehen, bei der Sie mit Bedarfsgegenständen wie beispielsweise Geschirr so in Berührung kommen, dass eine Krankheit dadurch auf Lebensmittel übertragen werden kann, können die Beschäftigungsverbote auch für Sie gelten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    kein

    Verfahrensablauf

    Als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin müssen Sie Ihren Arbeitgeber sofort informieren, sobald bei Ihnen der Verdacht auf eine der genannten Krankheiten besteht.

    Als Arbeitgeber müssen Sie bei Verdacht auf Krankheitsfälle unter Ihrem Personal unverzüglich Maßnahmen ergreifen, die die Ausbreitung der Krankheit verhindern.

    Daneben müssen Sie Ihr Personal nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre über die gesundheitlichen Anforderungen aufklären und diese Belehrungen dokumentieren.

    Fristen

    keine

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en