Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz beantragen
Hinweise für Freiburg im Breisgau
Beschreibung
Hinweise für Freiburg im Breisgau
Staatsangehörige der Schweiz, die nach Deutschland ziehen, müssen ihren Aufenthalt nicht bei der Ausländerbehörde anzeigen.
Schweizerische Staatsangehörige sind zum Aufenthalt in Deutschland vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland ist somit nicht erforderlich, der schweizerische Reisepass oder die schweizerische ID-Karte sind für die den Aufenthalt in Deutschland ausreichend.
Auf Antrag kann schweizerischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltskarte mit deklaratorischer Wirkung ausgestellt werden.
Familienangehörige (Nicht-EU/EWR) von schweizerischen Staatsangehörigen, die nach Deutschland ziehen, benötigen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel. Familienangehörige müssen Ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzeigen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten sie eine Aufenthaltserlaubnis.
Wichtige Hinweise:
Staatsangehörige der Schweiz, die nicht nach Deutschland ziehen und im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgehen möchten, benötigen keine Grenzgängerkarte.
Auf Antrag kann schweizerischen Staatsangehörigen eine Sonderbescheinigung ausgestellt werden, wenn die Dauer der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mehr als drei Monate beträgt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Stadt Freiburg im Breisgau (Stadt Freiburg im Breisgau)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +497612010
Internet
Ausländerbehörde (Ausländerbehörde)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit ( ) Mo 07:30 - 16:00 Uhr Di 13:00 - 16:00 Uhr Mi 07:30 - 17:30 Uhr Do 07:30 - 12:30 Uhr Fr 07:30 - 12:30 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Freiburg im Breisgau
- Kopie des Reisepasses des Familienangehörigen
- Eine Bescheinigung über das Verwandtschaftsverhältnis
- Arbeitsvertrag des schweizerischen Staatsangehörigen
- Bei schweizerischen Staatsangehörigen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben: Nachweise über ausreichend Krankenversicherungsschutz und ausreichend finanzielle Mittel
- Nachweise über ausreichend Wohnraum
- Bei Studierenden zusätzlich die Immatrikulationsbescheinigung
Voraussetzungen
Hinweise für Freiburg im Breisgau
- Sie besitzen die schweizerische Staatsangehörigkeit oder
- Sie sind mit einer Person mit schweizerischer Staatsangehörigkeit verheiratet oder in aufsteigender oder in absteigender Linie verwandt und erfüllen die Pass- und Visumspflicht
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Freiburg im Breisgau
- Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit
- § 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 52 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Befreiungen und Ermäßigungen)
- § 56 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Ausweisrechtliche Pflichten)
Rechtsbehelf
Hinweise für Freiburg im Breisgau
nicht einschlägig
Verfahrensablauf
Hinweise für Freiburg im Breisgau
Familienangehörige (Nicht-EU/EWR) von schweizerischen Staatsangehörigen müssen in ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.
Nach der Einreise müssen Familienangehörige den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor das Visum abläuft.
Anschließend erhalten Sie die Aufenthaltserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet.
Eine Verlängerung müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf bei der Ausländerbehörde beantragen.
Fristen
Hinweise für Freiburg im Breisgau
keine
Kosten
Hinweise für Freiburg im Breisgau
- Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Form einer Scheckkarte: EUR 37,00
- Für unter 24-jährige Personen: EUR 22,80
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Freiburg im Breisgau
keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg