Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung Gewährung

    Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen beantragen

    Wenn Ihr Kind eine seelische Behinderung hat oder von einer seelischen Behinderung bedroht ist, können Sie Eingliederungshilfe erhalten. Diese soll verhindern, dass Ihr Kind später mit Schwierigkeiten bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu kämpfen hat.

    Beschreibung

    Wenn Ihr Kind eine seelische Behinderung hat oder von einer seelischen Behinderung bedroht ist, können Sie Eingliederungshilfe erhalten. Diese soll verhindern, dass Ihr Kind später mit Schwierigkeiten bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu kämpfen hat.

    Es gibt sie in folgenden Formen:

    • ambulant,
    • als Tageseinrichtungen für Kinder oder andere teilstationäre Einrichtungen
    • durch geeignete Pflegepersonen
    • in stationären Einrichtungen und sonstigen Wohnformen.

    Hinweis: Seelische Störungen, die eine Behinderung zur Folge haben können, sind:

    • körperlich nicht begründbare Psychosen
    • seelische Störungen als Folge von
      • Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns
      • Anfallsleiden oder
      • von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen
    • Suchtkrankheiten
    • Neurosen
    • Persönlichkeitsstörungen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Heilbronn (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Klären Sie direkt mit dem Jugendamt, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

    Voraussetzungen

    • Die seelische Gesundheit weicht höchstwahrscheinlich länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand ab und
    • die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ist daher beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung ist zu erwarten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)

    § 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

    Rechtsbehelf

    Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

    Verfahrensablauf

    Wenden Sie sich mit Ihren Problemen an das zuständige Jugendamt. Die Beratungskraft entscheidet in einem persönlichen Gespräch, ob

    • Eingliederungshilfe für Ihr Kind in Betracht kommt oder
    • andere Hilfeformen besser geeignet wären.

    Ausschlaggebend ist, ob es sich bei der auftretenden Störung tatsächlich um eine seelische Behinderung handelt. Das Jugendamt holt für die Klärung eine Stellungnahme von einer der folgenden Fachkräfte ein:

    • Ärztin oder Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder -psychotherapie
    • Kinder- und Jugendpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendpsychotherapeut
    • Ärztin oder Arzt beziehungsweise Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen.

    Fachkräfte des Gesundheitswesens stellen eine Abweichung von der alterstypischen seelischen Gesundheit fest. In erster Linie sind das Ärztinnen und Ärzte der Kinder- und Jugendpsychiatrie.

    Aufgabe der sozialen Arbeit ist es, die Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Teilhabe zu beurteilen. Die Jugendhilfe entscheidet damit letztendlich über die Zuordnung zum Personenkreis, das heisst

    • ob und in welcher Form die Eingliederungshilfe gewährt wird und
    • ob möglicherweise noch andere Hilfen nötig sind.

    Wird die Hilfe bewilligt, erstellen alle Beteiligten gemeinsam einen Hilfeplan. Dort ist unter anderem festgelegt,

    • welche Ziele durch die Eingliederungshilfe erreicht werden sollen und
    • wie lange die Hilfe geleistet wird.

    Hinweis: Die Dauer der Eingliederungshilfe hängt von der Schwere der seelischen Behinderung ab. Sie ist daher von Fall zu Fall unterschiedlich.

    Fristen

    keine

    Kosten

    Die Kosten für die Hilfe trägt das Jugendamt.

    Die Sorgeberechtigten müssen sich möglicherweise an den Kosten für die Hilfe entsprechend ihren finanziellen Verhältnissen beteiligen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en