Krankenhilfe nach §40 SGB VIII Gewährung

    Krankenhilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz beantragen

    Die Krankenhilfe deckt den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe. Die üblichen Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen müssen Sie als gesetzlich Krankenversicherte im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten zahlen.

    Beschreibung

    Die Krankenhilfe deckt den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe. Die üblichen Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen müssen Sie als gesetzlich Krankenversicherte im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten zahlen.

    Hinweis: Das Jugendamt kann auch Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen. Diese müssen angemessen sein.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Tübingen (Landratsamt Tübingen)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 19 29

    72009 Tübingen

    Hausanschrift

    Wilhelm-Keil-Straße 50

    72072 Tübingen

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07071/207-0

    Fax: 07071/207-5999

    E-Mail: post@kreis-tuebingen.de

    De-Mail: post@kreis-tuebingen.de-mail.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

    Voraussetzungen

    Sie erhalten

    • eine Hilfe zur Erziehung oder
    • eine Eingliederungshilfe

    Darunter fallen folgende Hilfen:

    • Vollzeitpflege
    • Heimerziehung oder sonstige betreute Wohnform
    • intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
    • Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung:
      • in Vollzeitpflege,
      • in Heimerziehung oder
      • in einer sonstigen betreuten Wohnform

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Nach erfolglosem Widerspruch Klage zum örtlich zuständigen Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Sie müssen keinen zusätzlichen Antrag auf Krankenhilfe stellen. Diese wird Ihnen in der Regel zusammen mit der beantragten Jugendhilfeleistung zugesprochen.

    Fristen

    Keine

    Kosten

    Keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

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    Sprache: en