Krankenhilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz beantragen
Beschreibung
Die Krankenhilfe deckt den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe. Die üblichen Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen müssen Sie als gesetzlich Krankenversicherte im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten zahlen.
Hinweis: Das Jugendamt kann auch Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen. Diese müssen angemessen sein.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Jugendamt (Jugendamt)
Adresse
Postfachadresse
Postfach 104680
69036 Heidelberg
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit (Terminvereinbarung erforderlich.) Mo 07:30 - 12:00 Uhr Di 07:30 - 12:00 Uhr Mi 07:30 - 17:00 Uhr Do 07:30 - 12:00 Uhr Fr 07:30 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 06221 522-1561
Telefon Festnetz: 06221 522-1519
Telefon Festnetz: 06221 522-1520
Telefon Festnetz: 06221 522-1571
Telefon Festnetz: 06221 5221566
Fax: 06221 522-91559
E-Mail: jugendamt@rhein-neckar-kreis.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Voraussetzungen
Sie erhalten
- eine Hilfe zur Erziehung oder
- eine Eingliederungshilfe
Darunter fallen folgende Hilfen:
- Vollzeitpflege
- Heimerziehung oder sonstige betreute Wohnform
- intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
- Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung:
- in Vollzeitpflege,
- in Heimerziehung oder
- in einer sonstigen betreuten Wohnform
Rechtsgrundlage(n)
Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
- § 40 Krankenhilfe
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Nach erfolglosem Widerspruch Klage zum örtlich zuständigen Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
Sie müssen keinen zusätzlichen Antrag auf Krankenhilfe stellen. Diese wird Ihnen in der Regel zusammen mit der beantragten Jugendhilfeleistung zugesprochen.
Fristen
Keine
Kosten
Keine
Hinweise (Besonderheiten)
Keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg