Vertragszahnarzt - Zulassung beantragen
Hinweise für Wembach
Beschreibung
Hinweise für Wembach
Als Zahnarzt oder Zahnärztin können Sie gesetzlich Krankenversicherte behandeln und die Behandlung über die Krankenkasse abrechnen. Dafür müssen Sie eine Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung haben.
Durch die Zulassung werden Sie Mitglied der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV). Sie sind damit zur Teilnahme an der Versorgung entsprechend ihres vollen oder hälftigen Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet.
Hinweis: Die Zulassungsbeschränkungen für die vertragszahnärztliche Versorgung wurden zum 1. April 2007 aufgehoben.
Ansprechpartner
Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Fax: 0711/7877-264
Telefon Festnetz: 0711/7877-0
Internet
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Wembach
- Auszug aus dem Zahnarztregister, aus dem hervorgeht:
- Tag der Approbation
- Tag der Eintragung ins Zahnarztregister
- der Tag der Anerkennung des Rechts zur Führung einer bestimmten Fachgebietsbezeichnung, wenn diese erfolgt ist
- Bescheinigungen über die seit der Approbation ausgeübten zahnärztlichen Tätigkeiten
- eine Erklärung, dass der Versorgungsauftrag auf die Hälfte beschränkt werden soll, sofern Sie dies beabsichtigen
- Lebenslauf
- Führungszeugnis
- eventuell Bescheinigungen der KZV, in deren Bereich Sie bisher niedergelassen oder zur Kassenpraxis zugelassen waren (mit Angabe von Ort und Dauer der Niederlassung oder Zulassung und des Grundes der etwaigen Beendigung)
- Erklärung über die zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse (mit Angabe des frühestmöglichen Endes des Beschäftigungsverhältnisses)
- Erklärung darüber, ob Sie
- rauschgiftsüchtig sind oder
- innerhalb der letzten fünf Jahre rauschgiftsüchtig gewesen sind oder
- sich innerhalb der letzten fünf Jahre einer Entziehungskur wegen Rauschgift- oder Alkoholsucht unterzogen haben und
- dass keine gesetzlichen Hinderungsgründe gegen die Ausübung des Zahnarztberufes bestehen
Sie müssen die Dokumente im Original oder als beglaubigte Kopie vorlegen.
Hinweis: Falls Sie dem Zulassungsausschuss die genannten Bescheinigungen über Ihre ausgeübten zahnärztlichen Tätigkeiten nicht vorlegen können, müssen Sie diese Sachverhalte anders nachweisen. Erkundigen Sie sich dazu bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses.
Voraussetzungen
Hinweise für Wembach
Zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit können Sie nur zugelassen werden, wenn Sie
- im Zahnarztregister eingetragen sind,
- durch keine Beschäftigungsverhältnisse oder andere nicht ehrenamtliche Tätigkeiten an der erforderlichen Versorgung der Versicherten gehindert sind (maximal 13 Wochenstunden bei Vollzulassung),
- nur zahnärztliche Tätigkeiten ausüben, die mit der Tätigkeit der Vertragszahnärzte und Vertragszahnärztinnen vereinbar sind und
- keine gesundheitlichen oder sonstigen in Ihrer Person liegenden schwerwiegenden Mängel haben (vor allem dürfen Sie in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung nicht rauschgift- oder alkoholsüchtig gewesen sein)
Hinweis: Auch wenn Hinderungsgründe im Sinne des zweiten oder dritten Aufzählungspunkts bestehen, können Sie als Vertragszahnarzt oder Vertragszahnärztin zugelassen werden. Jedoch muss der entsprechende Hinderungsgrund spätestens drei Monate, nachdem die Zulassung unanfechtbar geworden ist, beseitigt werden. Tätigkeiten in zugelassenen Krankenanstalten, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sind mit einer vertragszahnärztlichen Tätigkeit vereinbar.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Wembach
Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV)
- §§ 18 - 24
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
- § 95Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
Rechtsbehelf
Hinweise für Wembach
keiner
Verfahrensablauf
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Sie müssen die Zulassung schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen und die fälligen Gebühren bezahlen.
Der Antrag muss enthalten:
- für welchen Ort und
- gegebenenfalls für welches Fachgebiet Sie die Zulassung beantragen
Der Zulassungsausschuss beschließt über den Antrag nach mündlicher Verhandlung. In dem Beschluss wird festgehalten, bis wann Sie Ihre vertragszahnärztliche Tätigkeit am Vertragszahnarztsitz aufnehmen müssen.
Hinweis: Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann auf Antrag dieser Zeitpunkt verschoben werden.
Der Beschluss wird Ihnen zusammen mit einer Darstellung Ihrer Rechte zugestellt. Auch die Kassenzahnärztliche Vereinigung und weitere Beteiligte erhalten ein Exemplar des Beschlusses.
Fristen
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Aufnahme der vertragszahnärztlichen Tätigkeit: bis zu dem im Beschluss festgesetzten Zeitpunkt
Hinweis: Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann der Zeitpunkt auf Antrag verschoben werden.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Wembach
- Vorlage der kompletten Antragsunterlagen bei der Geschäftsstelle: etwa vier Wochen vor einer Sitzung des Zulassungsausschusses
- Sitzungstermine: Monatsmitte des letzten Monats eines Quartals
Kosten
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- für den Antrag auf Zulassung: EUR 100,00
- bei positivem bestandskräftigem Bescheid zusätzlich: EUR 400,00
Hinweise (Besonderheiten)
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Als Vertragszahnarzt oder –zahnärztin müssen Sie am Vertragszahnarztsitz Ihre Sprechstunde halten.
Vertragszahnärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragszahnarztsitzes sind zulässig, wenn und soweit dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragszahnarztsitzes nicht beeinträchtigt wird.Geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragszahnarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.
Wenn die Zweigpraxis im Bereich Ihrer Mitglieds-KZV liegt, ist diese für die Genehmigung eines entsprechenden Antrages zuständig. Ansonsten erfolgt eine Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk die Zweigpraxis liegt.
Wollen Sie Ihren Vertragszahnarztsitz verlegen, müssen Sie beim Zulassungsausschuss einen Antrag stellen.
Gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses können Sie Widerspruch einlegen.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg