Außer Kraft - Ausübungsberechtigung nach § 7b HWO

    Eintragung in die Handwerksrolle - Ausübungsberechtigung nach § 7b HWO beantragen

    Möchten Sie ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk ohne entsprechenden Meistertitel ausüben? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausübungsberechtigung gemäß § 7b der Handwerksordnung (HwO) erhalten.

    Beschreibung

    Möchten Sie ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk ohne entsprechenden Meistertitel ausüben? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausübungsberechtigung gemäß § 7b der Handwerksordnung (HwO) erhalten.

    Damit erfüllen Sie die Eintragungsvoraussetzungen für ein zulassungspflichtiges Handwerk in die Handwerksrolle.

    Achtung: Mit einer Ausübungsberechtigung dürfen Sie keinen Meistertitel führen und im betreffenden Handwerk nicht ausbilden.

    Von diesen Regelungen ausgenommen sind folgende zulassungspflichtige Handwerke: Das

    • Schornsteinfegerhandwerk,
    • Augenoptikerhandwerk,
    • Hörakustikerhandwerk,
    • Orthopädietechnikerhandwerk,
    • Orthopädieschuhmacherhandwerk und
    • Zahntechnikerhandwerk.

    Ansprechpartner

    Starter Center (Starter Center)

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichsplatz 4-5

    76133 Karlsruhe

    Kontakt

    E-Mail: sc@hwk-karlsruhe.de

    Telefon Festnetz: +49 721 1600 333

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • ausgefülltes Antragsformular
    • Nachweis der Sachkunde oder der Qualifikation im beantragten Handwerk (Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Arbeitszeugnisse, Referenzen), soweit vorhanden
    • Nachweis der Berufserfahrung (Dauer der Berufsausübung) sowie der leitenden Tätigkeit (qualifiziertes Arbeitszeugnis, Stellenbeschreibung)

    Voraussetzungen

    • Sachkundenachweis
      Eine Ausübungsberechtigung gemäß § 7b HwO erfordert:
      • Abschluss einer einschlägigen Ausbildung (Gesellenprüfung) in dem beantragten oder in einem mit diesem Handwerk verwandten Handwerk.
        • Möglich ist auch die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses, wenn dieser von der zuständigen Stelle als gleichwertig mit einer entsprechenden deutschen Ausbildung anerkannt worden ist.
      • Zusätzlich eine mindestens sechsjährige Gesellentätigkeit einschließlich einer mindestens vierjährigen Tätigkeit in leitender Funktion im beantragten Handwerk.
        Die ausgeübte Tätigkeit muss mindestens eine wesentliche Tätigkeit des entsprechenden, zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben.
        Eine leitende Stellung ist anzunehmen, wenn eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind.
      • kaufmännische und allgemeinrechtliche Sachkenntnisse
        Diese können durch eine formlose Sachkundeprüfung erbracht werden, falls keine Nachweise vorliegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Antragstellende haben die Möglichkeit gegen die Entscheidung der Behörde Widerspruch einzulegen.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Ausnahmebewilligung bei der zuständigen Handwerkskammer schriftlich beantragen. Sie können den Antrag in der Regel auch per E-Mail stellen. Die Handwerkskammern stellen hierfür ein Formular zu Verfügung, das Sie auf der Internetseite der zuständigen Handwerkskammer herunterladen können.
    Nach der Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie entweder einen Berechtigungs- oder einen Ablehnungsbescheid.

    Auf Wunsch hört die Handwerkskammer die zuständige Fachorganisation an.

    Fristen

    keine

    Kosten

    Es können Kosten in unterschiedlicher Höhe anfallen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweis: Nachdem Sie die Ausübungsberechtigung erhalten haben, kann die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen oder Sie können als technischer Betriebsleiter oder technische Betriebsleiterin in einem anderen Unternehmen tätig sein.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en