Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen nach SGB IX

    Übergangsgeld beantragen

    Übergangsgeld können Sie beantragen, wenn Sie an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben, z.B. Umschulung, oder an einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation teilnehmen.

    Beschreibung

    Übergangsgeld können Sie beantragen, wenn Sie an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben, z.B. Umschulung, oder an einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation teilnehmen.

    Hinweis: Während einer medizinischen Rehabilitation können Sie Anspruch haben auf

    • Krankengeld,
    • Versorgungskrankengeld oder
    • Verletztengeld

    Das hängt davon ab, wer die Kosten der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme übernimmt. In diesen Fällen erhalten Sie kein Übergangsgeld.

    Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes

    Um die Höhe des Übergangsgeldes bestimmen zu können, wird zunächst die Berechnungsgrundlage ermittelt.

    Das Übergangsgeld berechnet sich für

    • versicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der gleichen Weise wie das Krankengeld, aus 80 Prozent des zuletzt vor Beginn der Maßnahme beziehungsweise der Arbeitsunfähigkeit erzielten Arbeitsentgelts
    • pflichtversicherte Selbständige und freiwillig Versicherte aus 80 Prozent des Einkommens, das der Beitragszahlung vor Beginn der Leistung zur Teilhabe bzw. der Arbeitsunfähigkeit entspricht.

    Höhe des Übergangsgeldes

    Das Übergangsgeld beträgt bei Personen, die an einer Rehabilitationsmaßnahme teilnehmen:

    • 68 Prozent der Berechnungsgrundlage
    • 75 Prozent der Berechnungsgrundlage, wenn
      • Sie mindestens ein Kind haben, für das Sie Anspruch auf Kindergeld haben oder ein Stiefkind, in Ihren Haushalt aufgenommen haben, für das Sie Anspruch auf Kindergeld haben oder wenn
      • Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann beziehungsweise Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner, der oder die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht arbeiten kann, weil sie oder er Sie pflegt oder selbst pflegebedürftig ist. In diesem Fall darf kein Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung bestehen.

    Bei Teilnahme an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben

    Die Berechnungsgrundlage darf einen bestimmten Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser Mindestbetrag ergibt sich aus dem tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelt, das Sie ohne Ihre gesundheitlichen Einschränkungen hätten erzielen können. In bestimmten Fällen wird das Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes geleistet.

    Bei Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme

    Erhalten Sie Übergangsgeld und gleichzeitig Lohn beziehungsweise Gehalt? Oder erzielen Sie zusätzlich zum Übergangsgeld ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit? Diese Einkünfte werden unter bestimmten Voraussetzungen auf das Übergangsgeld angerechnet.

    Laufendes Übergangsgeld wird an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst.

    Das Übergangsgeld wird während der Teilnahme an der Maßnahme gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen wird es auch zwischen zwei Maßnahmen oder im Anschluss daran gewährt.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Tübingen (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Einkommensnachweise
    • Bescheid über die Genehmigung der Maßnahme, an der Sie teilnehmen

    Hinweis: Da im Einzelfall weitere Unterlagen nötig sein können, wenden Sie sich bitte direkt an den zuständigen Rehabilitationsträger beziehungsweise an Ihren dortigen Berater, Ihre dortige Beraterin, Ihren Sachbearbeiter oder Ihre Sachbearbeiterin.

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für den Erhalt von Übergangsgeld sind:

    • Teilnahme an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Umschulung)
      Folgende Träger führen diese Maßnahme durch und zahlen Übergangsgeld:
      • der Rentenversicherungsträger oder
      • die Agentur für Arbeit, unter anderem wenn Sie
        • innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Maßnahme mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung waren oder
        • einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und entsprechende Anträge bereits gestellt wurden

    oder

    • Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation)
      Sie können Übergangsgeld beantragen, wenn
      • Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen gleichartiger Vorerkrankung ganz oder teilweise verbraucht ist und
      • Sie vor deren Beginn oder einer vorhergehenden Arbeitsunfähigkeit Arbeitseinkünfte erzielt und Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben.

    Auch wenn Sie arbeitsunfähig sind oder beispielsweise Arbeitslosengeld beziehen, können Sie ein Übergangsgeld erhalten. Dafür müssen Sie vorher rentenversicherungspflichtig gewesen sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Wenden Sie sich vorab an eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung oder nutzen Sie das kostenlose Servicetelefon unter 0800 1000 480 24. Darüber hinaus können Sie sich auch an eine der Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation wenden.

    Beantragen Sie das Übergangsgeld schriftlich bei der zuständigen Stelle. Bei einer medizinischen Rehabilitation liegen Formulare für die Berechnung des Übergangsgeldes dem Bewilligungsbescheid bei.

    Reichen Sie auch Ihre Einkommensnachweise bei der zuständigen Stelle ein. Geben Sie dabei auch Ihr Konto an, auf das das Geld überwiesen werden soll.

    Die zuständige Stelle errechnet die Höhe des Ihnen zustehenden Übergangsgeldes und überweist es.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de