Verbringung von Abfällen in Deutschland und Europa Zustimmung für Abfälle nach der "grünen" Abfallliste

    Ausfuhr von "grünen" Abfällen zur Verwertung innerhalb der EU beantragen

    Für die grenzüberschreitende Ausfuhr (Verbringung) von "grünen Abfällen" zur Verwertung in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) gelten Informationspflichten.

    Beschreibung

    Für die grenzüberschreitende Ausfuhr (Verbringung) von "grünen Abfällen" zur Verwertung in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) gelten Informationspflichten.

    Achtung: Wenn Sie "grüne Abfälle" in Nicht-EU-Länder ausführen möchten, sollten Sie sich direkt an die zuständige Behörde wenden. Lassen Sie sich dort über die geltenden Bestimmungen informieren.

    Für Abfälle der Gelben Abfallliste und alle anderen Abfälle, die zur Beseitigung bestimmt sind, muss immer ein Notifizierungsverfahren durchgeführt werden.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Reutlingen (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Entsorgungsvertrag zwischen Exporteur und Empfänger
    • ausgefülltes Formular "Versandinformationen"

    Voraussetzungen

    Die Abfälle sind

    • zur Verwertung bestimmt,
    • in der Grünen Abfallliste aufgeführt und
    • die Abfallmenge beträgt mehr als 20 Kilogramm.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    keiner

    Verfahrensablauf

    Sie müssen als Exporteur mit dem Empfänger der Abfälle einen Entsorgungsvertrag abschließen, der auch zur Rücknahme der Abfälle verpflichtet, falls die beabsichtigte Entsorgung nicht abgeschlossen werden kann oder die Verbringung illegal war.
    Den Vertrag müssen Sie Kontrollbehörden und der SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH auf Nachfrage übermitteln.

    Zusätzlich muss die Person, die die Verbringung veranlasst, vor jedem Abfalltransport das Formular "Versandinformationen" ausfüllen. Dieses muss der Transporteur beim Transport der Abfälle mitführen.

    Bei der Übernahme der Abfälle unterschreibt der Empfänger beziehungsweise der Betreiber der Entsorgungsanlage das Formular und verwahrt es.
    Die Person, die die Verbringung veranlasst, erhält eine Kopie davon.

    Fristen

    Die Formulare und Kopien davon müssen alle Beteiligten drei Jahre lang aufbewahren und auf Verlangen jederzeit vorlegen.

    Hinweis: Im Rahmen von Kontrollen und/oder Überwachungen können verschiedene Behörden, beispielsweise die zuständige Abfallrechtsbehörde oder die Polizei, die Vorlage der Dokumente verlangen.

    Bearbeitungsdauer

    keine

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Abfälle dürfen nur über bestimmte Zollstellen ein- und ausgeführt werden.
    Eine Liste aller infrage kommenden Zollstellen (pdf) finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en