Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle § 8 HwO

    Eintragung in die Handwerksrolle - Ausnahmebewilligung nach § 8 HWO beantragen

    Mit einer Ausnahmebewilligung erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle für ein zulassungspflichtiges Handwerk.

    Beschreibung

    Mit einer Ausnahmebewilligung erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle für ein zulassungspflichtiges Handwerk.

    Achtung: Damit dürfen Sie keinen Meistertitel führen und im betreffenden Handwerk nicht ausbilden.

    Die Bewilligung kann auf technisch und wirtschaftlich abgrenzbare Teiltätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks beschränkt werden.

    Ansprechpartner

    Handwerkskammer Reutlingen (Handwerkskammer Reutlingen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Hindenburgstraße 58

    72762 Reutlingen

    Postfachadresse

    Postfach 17 43

    72707 Reutlingen

    Kontakt

    E-Mail: handwerk@hwk-reutlingen.de

    Fax: 07121/2412-400

    Telefon Festnetz: 07121/2412-0

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Sachkunde oder der Qualifikation und/oder
    • Nachweis über die Dauer der Berufsausübung im beantragten Handwerk (Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Arbeitszeugnisse, Referenzen), soweit vorhanden

    Voraussetzungen

    • Ausnahmegrund
      für eine unbefristete Ausnahmebewilligung: Ihnen kann das Ablegen der Meisterprüfung ausnahmsweise nicht zugemutet werden. Als Ausnahmegründe kommen infrage:
      • fortgeschrittenes Alter (ab etwa 47 Jahre)
      • Beschränkung auf eine Spezialtätigkeit
      • gesundheitliche und körperliche Behinderungen
      • Vorliegen anderer Prüfungen
      für eine befristete Ausnahmebewilligung:
      • Arbeitslosigkeit infolge Outsourcings
      • Gelegenheit zu einer Betriebsübernahme
      • lange Wartezeiten bei Meisterprüfungen
    • Qualifikationsnachweis
      • meisterähnliche Kenntnisse und Fertigkeiten in dem betreffenden (Teil-)Handwerk sowie
      • ausreichender kaufmännischer und allgemeinrechtlicher Kenntnisse

    Hinweis: Falls kein ausreichender Qualifikationsnachweis möglich ist, können Sie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einer formlosen Sachkundeprüfung nachweisen:

        • Der Prüfer oder die Prüferin muss von der zuständigen Handwerkskammer beauftragt sein.
        • Die Kosten der Prüfung müssen Sie selbst tragen.

    Die Meisterprüfung müssen Sie bei einer befristeten Ausnahmebewilligung nachholen. Dafür haben Sie in der Regel höchstens zwei Jahre Zeit. Die Frist richtet sich nach dem Einzelfall und den Umständen. Sie müssen die Anmeldung zu allen Teilen der Meistervorbereitung und die Zulassung zur Meisterprüfung nachweisen.

    Hinweis: Berücksichtigt wird Ihre Gesamtsituation. Zeit- oder Geldmangel und berufliche Überbeanspruchung sind kein Ausnahmegrund.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Antragstellende haben die Möglichkeit gegen die Entscheidung der Behörde Widerspruch einzulegen.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Ausnahmebewilligung schriftlich beantragen. Sie können den Antrag auch per E-Mail stellen. Nutzen Sie dafür das Formular, das Sie im Internet herunterladen können.

    Nach der Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie entweder einen Ausnahmebewilligungs- oder einen Ablehnungsbescheid.

    Auf Wunsch hört die Handwerkskammer die zuständige Fachorganisation an.

    Fristen

    keine

    Kosten

    unterschiedlich, je nach Einzelfall

    Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nachdem Sie die Ausnahmebewilligung erhalten haben, kann die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen. Sie können auch als technischer Betriebsleiter oder technische Betriebsleiterin in einem anderen Unternehmen tätig sein.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 22.09.2023 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en