Tierquälerei anzeigen
Tieren darf die Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden, dass ihnen Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.
Beschreibung
Nach dem Tierschutzgesetz müssen Tiere ihrerArt entsprechend ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden.
Tieren darf die Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden, dass ihnen Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.
Bestraft wird derjenige, der ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet.
Auch wer ein Tier quält, indem er ihm aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt oder Schmerzen und Leiden, die lange anhalten oder sich wiederholen, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
Wenn Sie solche Verstöße beobachten, sollten Sie dies anzeigen. Auch wenn Sie einen begründeten Verdacht haben, sollten Sie Anzeige erstatten.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Schutzpolizeidirektion Tuttlingen (Schutzpolizeidirektion Tuttlingen)
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Öffnungszeiten
Servicezeit Mo 08:00 - 12:30 Uhr Di 08:00 - 12:30 Uhr Mi 08:00 - 12:30 Uhr Do 08:00 - 12:30 und 14:00 - 17:30 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: Veterinaeramt@landkreis-tuttlingen.de
Fax: +49 7461 926 5489
Telefon Festnetz: +49 7461 926 5403
erforderliche Unterlagen
keine
Hinweis: Stellen Sie Ihre Beobachtungen möglichst genau dar.
Voraussetzungen
- Sie haben einen Vorfall beobachtet.
- Sie haben einen begründeten Verdacht.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
keiner
Verfahrensablauf
Zeigen Sie Ihre Beobachtung an:
- der nächsten Polizeidienstelle oder
- dem zuständigen Veterinäramt
Bei Verdacht auf Straftatbestände ist die Polizei zuständig.
Das Veterinäramt überwacht, dass die Tierschutzvorschriften eingehalten werden.
Machen Sie möglichst genaue Angaben über
- Ort
- Zeit
- Art des Vorfalls
- Ablauf des Vorfalls
- betroffene Tiere und diesen zugefügte Schmerzen, Leiden oder Schäden
- beteiligte Personen und Zeugen (wenn bekannt)
Die zuständige Stelle überprüft Ihre Angaben.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
keine
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg