Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke nach § 7a HwO Erteilung

    Eintragung in die Handwerksrolle - Ausübungsberechtigung für ein zusätzliches Handwerk nach § 7a HWO beantragen

    Wenn Sie bereits in der Handwerksrolle eingetragen sind und ein zusätzliches Handwerk ausüben möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausübungsberechtigung für ein zusätzliches Handwerk gemäß § 7a der Handwerksordnung (HwO) beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie bereits in der Handwerksrolle eingetragen sind und ein zusätzliches Handwerk ausüben möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausübungsberechtigung für ein zusätzliches Handwerk gemäß § 7a der Handwerksordnung (HwO) beantragen.

    Achtung: Mit einer Ausübungsberechtigung dürfen Sie keinen Meistertitel führen und im betreffenden Handwerk nicht ausbilden. Sie kann auf technisch und wirtschaftlich abgrenzbare Teiltätigkeiten eines Handwerks beschränkt werden.

    Ansprechpartner

    StarterCenter und Standortförderung (StarterCenter und Standortförderung)

    Adresse

    Hausanschrift

    Webersteig 3

    78462 Konstanz

    Hausanschrift

    Sebastian-Kneipp-Straße 60

    78048 Villingen

    Kontakt

    E-Mail: joachim.kunz@hwk-konstanz.de

    Fax: 07531/205-383

    Telefon Festnetz: 07531/205-332

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Eintragung in der Handwerksrolle
    • Nachweis der Sachkunde im neu beantragten Handwerk
    • Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Arbeitszeugnisse, Referenzen, soweit vorhanden
    • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers (falls Sie den Identitätsnachweis nicht bereits bei der Eintragung in die Handwerksrolle vorgelegt haben)

    Voraussetzungen

    • Eintragung in der Handwerksrolle
      Sie müssen bereits mit einem zulassungspflichtigen Handwerk als Inhaber oder Inhaberin beziehungsweise Betriebsleiter oder Betriebsleiterin in der Handwerksrolle eingetragen sein.
    • Sachkundenachweis
      Sie müssen meisterähnliche Kenntnisse und Fertigkeiten in dem betreffenden (Teil-) Handwerk nachweisen.

    Falls kein ausreichender Sachkundenachweis möglich ist, können Sie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einer formlosen Sachkundeprüfung nachweisen. Der Prüfer oder die Prüferin muss von der zuständigen Handwerkskammer beauftragt sein. Die Kosten der Prüfung müssen Sie selbst tragen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Antragstellende haben die Möglichkeit gegen die Entscheidung der Behörde Widerspruch einzulegen.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Ausübungsberechtigung bei der zuständigen Handwerkskammer schriftlich beantragen. Sie können den Antrag in der Regel auch per E-Mail stellen. Die Handwerkskammern stellen hierfür ein Formular zu Verfügung, das Sie auf der Internetseite der zuständigen Handwerkskammer herunterladen können.
    Nach der Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie entweder einen Ausübungsberechtigungs- oder einen Ablehnungsbescheid.

    Auf Wunsch hört die Handwerkskammer die zuständige Fachorganisation an.

    Fristen

    keine

    Kosten

    Es können Kosten in unterschiedlicher Höhe anfallen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en