Niederlassungserlaubnis Erteilung

    Niederlassungserlaubnis beantragen

    Sie haben eine befristete Aufenthaltserlaubnis?

    Beschreibung

    Sie haben eine befristete Aufenthaltserlaubnis?

    Nach Ablauf einer bestimmten Zeit können Sie eine zeitlich und räumlich nicht beschränkte Niederlassungserlaubnis erhalten.

    Mit der Niederlassungserlaubnis dürfen Sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Sie darf nur in ausdrücklichen Ausnahmefällen Nebenbestimmungen enthalten.

    Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung haben, können Sie in direktem Anschluss keine Niederlassungserlaubnis erhalten.

    Die Zeiten, in denen Sie sich zum Studium oder zur Ausbildung im Bundesgebiet aufgehalten haben, rechnet Ihnen die zuständige Stelle aber zur Hälfte auf die erforderlichen Aufenthaltszeiten für eine Niederlassungserlaubnis an.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Stadt Backnang (Stadt Backnang)

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Rathaus 1

    71522 Backnang

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:30 - 12:00 Uhr Di 08:30 - 12:00 Uhr Mi 08:30 - 12:00 und 15:00 - 18:00 Uhr Do 08:30 - 12:00 Uhr Fr 08:30 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07191 894-0

    Fax: 07191 894-100

    E-Mail: stadt@backnang.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
    • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
    • Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
    • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
    • Nachweis über Vorstrafen
    • Nachweis, dass Sie seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
    • Nachweis über bezahlte Rentenversicherungsbeiträge oder Zahlungen an eine vergleichbare Versorgungseinrichtung
    • Nachweis, dass Sie eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen und die dafür erforderlichen Erlaubnisse besitzen
    • Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung
    • Nachweis über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familie

    Voraussetzungen

    • Ihre Identität ist geklärt, und Sie erfüllen die Passpflicht.
      Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
    • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
      Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie
      • Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
      • Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
      • etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
    • Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, beispielsweise eine begangene Straftat, stehen der Erteilung nicht entgegen.
    • Sie haben seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis.
      Je nach Zweck des Aufenthalts, für den Sie die Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, können auch kürzere Fristen gelten.
    • Sie haben fünf Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Leistungen gezahlt.
    • Sie dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben und besitzen dafür alle erforderlichen Erlaubnisse.
    • Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse (B1) und Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
    • Sie haben ausreichend großen Wohnraum für sich und Ihre Familie.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Niederlassungserlaubnis schriftlich bei der Ausländerbehörde Ihres Hauptwohnsitzes beantragen.

    Sie erhalten die Niederlassungserlaubnis in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen (elektronischer Aufenthaltstitel - eAT)

    Fristen

    keine

    Kosten

    • EUR 113,00
    • Niederlassungserlaubnis für Selbstständige: EUR 124,00
    • Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte: EUR 147,00

    Hinweis: Für Minderjährige gelten Sonderregelungen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en