Vaterschaftsanerkennung erklären und beurkunden lassen
Beschreibung
Wenn Sie Vater eines nicht ehelichen Kindes sind, können Sie Ihre Vaterschaft anerkennen. Das muss öffentlich beurkundet werden.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Amtsgericht Ellwangen (Jagst) (Amtsgericht Ellwangen (Jagst))
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Kontakt
Telefon Festnetz: 07961/81-701
Fax: 07961/81-741
E-Mail: poststelle@agellwangen.justiz.bwl.de
De-Mail: ag-ellwangen@egvp.de-mail.de
Internet
Haupt- und Ordnungsamt (Haupt- und Ordnungsamt)
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Allgemeine Öffnungszeit Mo 09:00 - 12:00 und 16:00 - 19:00 Uhr Di 09:00 - 12:00 Uhr Mi 09:00 - 12:00 Uhr Do 09:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Fr 09:00 - 12:00 Uhr Servicezeit (Service im Bürgerbüro nur mit Terminvereinbarung. Termine können online unter www.unterschneidheim.de gebucht werden.) Mo 14:00 - 19:00 Uhr Di 09:00 - 12:00 Uhr Mi 09:00 - 12:00 Uhr Do 09:00 - 12:00 und 14:00 - 17:00 Uhr Fr 09:00 - 12:00 Uhr
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Beistandschaften/Pflegschaften/Vormundschaften (Beistandschaften/Pflegschaften/Vormundschaften)
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Fax: 07171 32 4581
Fax: 07361 503 1956
Fax: 07961 567 3456
Telefon Festnetz: 07171 32 4257
Telefon Festnetz: 07361 503 1525
Telefon Festnetz: 07961 567 3455
erforderliche Unterlagen
- für die Erklärung des Vaters:
- Personalausweis oder Reisepass des Vaters
- vor der Geburt: Nachweis des voraussichtlichen Geburtsdatums des Kindes (zum Beispiel Mutterpass)
- nach der Geburt: Geburtsurkunde des Kindes
- Personalausweis oder Reisepass des Vaters
- für die Zustimmung der Mutter:
- Personalausweis oder Reisepass der Mutter
- erfolgt die Zustimmung getrennt von der Anerkennung: beglaubigte Kopie der Anerkennungserklärung des Vaters
- vor der Geburt: Nachweis des voraussichtlichen Geburtsdatums des Kindes (zum Beispiel Mutterpass)
- nach der Geburt: Geburtsurkunde des Kindes
- für weitere Zustimmungserklärungen (zum Beispiel von gesetzlichen Vertretern eines minderjährigen Elternteils):
- Personalausweis oder Reisepass der zustimmenden Personen
- beglaubigte Kopie der Erklärung, der zugestimmt wird
- eventuell Nachweise über die Stellung als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter
Hinweis: Manchmal benötigen Sie weitere Unterlagen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Voraussetzungen
- Das Kind hat rechtlich noch keinen Vater.
- Alle erforderlichen Zustimmungen liegen vor. Wenn Sie oder die Mutter jünger als 18 Jahre sind, müssen auch Ihre gesetzlichen Vertreter beziehungsweise die der Mutter zustimmen.
- Jede Beteiligte und jeder Beteiligte ist persönlich anwesend.
Rechtsgrundlage(n)
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB:
- § 1592 Vaterschaft
- §§ 1594 - 1598 Anerkennung der Vaterschaft
- § 44 Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft
Rechtsbehelf
Bitte nehmen Sie im Einzelfall anwaltliche Beratung in Anspruch.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Anerkennung der Vaterschaft gegenüber einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der zuständigen Stelle erklären, die öffentliche Urkunden ausstellen darf.
Die Mutter des Kindes muss der Anerkennung zustimmen.
Hinweis: Sie und die Mutter Ihres Kindes können die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung zusammen oder getrennt erklären.
Steht der Mutter die elterliche Sorge für das Kind nicht zu, muss auch das Kind selbst zustimmen. Dies kann der Fall sein, wenn beispielsweise das Kind bereits volljährig ist oder ein Gericht der Mutter das Sorgerecht entzogen hat. Bei Kindern unter 14 Jahren übernimmt das die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, zum Beispiel der Vormund oder Pfleger. Bei Kindern zwischen 14 und 18 Jahren ist sowohl die Zustimmung des Kindes als auch der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters notwendig.
Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der zuständigen Stelle fasst Ihre Erklärung und die Zustimmungen in einer öffentlichen Urkunde zusammen. Sie erhalten davon eine beglaubigte Kopie.
Nach der Beurkundung erhält das Standesamt des Geburtsortes des Kindes beglaubigte Kopien über
- die Anerkennung der Vaterschaft und
- die Zustimmungserklärung der Mutter.
Wenn Sie die Vaterschaft bereits vor der Geburt anerkannt haben, wird Ihr Name in die Geburtsurkunde eingetragen. Bei einer Anerkennung nach der Geburt stellt das Standesamt am Geburtsort des Kindes eine neue Geburtsurkunde aus.
Fristen
Sie können die Vaterschaft jederzeit anerkennen, auch vor der Geburt des Kindes.
Kosten
beim Jugendamt oder Standesamt: gebührenfrei
bei der Notarin oder beim Notar oder beim Amtsgericht: kostenpflichtig
Hinweise (Besonderheiten)
Sie können die Anerkennung der Vaterschaft rückgängig machen, wenn diese ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist.
Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Mutter des Kindes der Anerkennung ein Jahr lang nicht zugestimmt hat.
Tipp: Wenn Sie die Vaterschaft beim zuständigen Jugendamt anerkennen, können Sie gleichzeitig eine Erklärung über das Sorgerecht abgeben.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg