Trennungsunterhalt Festsetzung

    Trennungsunterhalt beantragen

    Sind Sie noch verheiratet, leben aber getrennt? Dann kann die eine Person von der anderen bereits vor der Scheidung einen angemessenen Unterhalt verlangen.

    Beschreibung

    Sind Sie noch verheiratet, leben aber getrennt? Dann kann die eine Person von der anderen bereits vor der Scheidung einen angemessenen Unterhalt verlangen.

    Das Gleiche gilt, wenn Sie noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.

    Sie sind verpflichtet, sich dabei gegenseitig Auskunft über Ihr Einkommen zu geben. Weigern Sie sich, können die entsprechenden Angaben durch eine Auskunftsklage geltend gemacht werden.

    Können Sie sich nicht über die Höhe des Trennungsunterhalts einigen, können Sie einen Antrag an das Familiengericht stellen. Achtung: In Unterhaltsverfahren müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen.

    Bevor Sie einen Antrag bei Gericht einreichen, sollten Sie dem Unterhaltsverpflichteten Gelegenheit geben, den geschuldeten Unterhalt freiwillig zu zahlen. Lassen Sie sich hierzu am besten anwaltlich beraten.

    Berechnungsgrundlage:

    Für die Berechnung des angemessenen Unterhalts sind die Lebensverhältnisse während der Ehe beziehungsweise der eingetragenen Lebenspartnerschaft entscheidend. Dies beinhaltet die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse.

    Die Berechnung des Unterhalts ist kompliziert. Bitte nehmen Sie anwaltliche Beratung in Anspruch.

    Hinweis: Trennungsunterhalt ist der Unterhalt für die Zeit vor der Scheidung. Den Unterhalt, der nach einer Scheidung oder einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft zu zahlen ist, müssen Sie in einem eigenen Verfahren geltend machen.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Heidenheim (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Nachweise über Einkommen und Vermögen

    Voraussetzungen

    • Sie leben dauernd getrennt.
    • Die Anspruchstellerin oder der Anspruchstelleriist bedürftig.
      Entscheidend sind Einkommen und Zahlungsverpflichtungen der Unterhalt begehrenden Partnerin oder des Unterhalt begehrenden Partners und die Verpflichtung zu eigener Erwerbstätigkeit.
    • Die Anspruchsgegnerin oder der Anspruchsgegner ist leistungsfähig.

    In jedem Fall sollten Sie sich vor der Antragstellung von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten.

    Verfahrensablauf

    Ihren Antrag muss eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bei Gericht einreichen.

    Das Gericht stellt die Antragsschrift der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner zu. Diese erhalten die Möglichkeit zur Stellungnahme.

    Häufig findet ein Verhandlungstermin bei Gericht statt.

    Das Gericht kann von den Beteiligten verlangen, über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Kommen Beteiligte dieser Verpflichtung nicht nach, kann das Gericht selbständig Erkundigungen einholen, zum Beispiel bei Arbeitgebern, der Arbeitsagentur oder bei Versicherungen.

    Wenn sich die Verfahrensbeteiligten nicht über den Unterhalt einigen können, so trifft das Gericht eine Entscheidung.

    Fristen

    Achtung: Machen Sie Ihren Anspruch rechtzeitig geltend. Rückwirkend steht Ihnen nur unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt zu.

    In dringenden Fällen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen.

    Kosten

    Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren nach Streitwert

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ändern sich die Einkommensverhältnisse später, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Abänderungsklage erheben.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de