Prüfung Grundqualifikation von Berufskraftfahrern Durchführung

    Berufskraftfahrer-Qualifikation - Grundqualifikation nachweisen

    Hinweise für Rietheim-Weilheim

    Die Grundqualifikation müssen Fahrer und Fahrerinnen im gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr nachweisen. Dies gilt für alle, die ihre Fahrerlaubnis neu erworben haben oder erwerben und zwar in der

    Beschreibung

    Hinweise für Rietheim-Weilheim

    Die Grundqualifikation müssen Fahrer und Fahrerinnen im gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr nachweisen. Dies gilt für alle, die ihre Fahrerlaubnis neu erworben haben oder erwerben und zwar in der

    • Fahrerlaubnisklasse D1, D1E, D oder DE (Bus) ab dem 10. September 2008 oder
    • Fahrerlaubnisklasse C1, C1E, C oder CE (LKW) ab dem 10. September 2009.

    Haben Sie Ihre Fahrerlaubnis schon davor erhalten, müssen Sie keine Grundqualifikation nachweisen ("Besitzstand").

    Die Grundqualifikation besteht aus besonderen tätigkeitsbezogenen Fertigkeiten und Kenntnissen (z.B. Technik, Verkehrssicherheit, rationeller Kraftstoffverbrauch, Lenk- und Ruhezeiten, Gesundheit).

    Ihre Kenntnisse müssen Sie alle fünf Jahre im Rahmen einer Weiterbildung erneuern.

    Als Nachweis der Grundqualifikation erhalten Sie von Ihrer zuständigen Führerscheinstelle einen Fahrerqualifizierungsnachweis.

    Hinweis: Fahrten zu bestimmten Zwecken sind ausgenommen. Dazu zählen beispielsweise

    • Polizeifahrzeuge, Feuerwehr, Notfallrettung durch anerkannte Rettungsdienste, die Beförderungen im Rahmen ihrer Aufgaben ausführen
    • land- und forstwirtschaftlicher Verkehr
    • Handwerksbetriebe und Kleingewerbetreibende, wenn sie Material oder Ausrüstung für die Berufsausübung transportieren
      Es darf sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handeln.
    • Leerfahrten, das heißt Fahren unbeladener Fahrzeuge ohne Güter oder Fahrgäste.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Industrie- und Handelskammer Schwarzwald-Baar-Heuberg (Industrie- und Handelskammer Schwarzwald-Baar-Heuberg)

    Adresse

    Hausanschrift

    Albert-Schweitzer-Straße 7

    78052 Villingen-Schwenningen

    Postfachadresse

    Postfach 15 60

    78005 Villingen-Schwenningen

    Kontakt

    E-Mail: info@villingen-schwenningen.ihk.de

    Fax: (07721) 922-166

    Telefon Festnetz: (07721) 922-0

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Führerscheinstelle (Führerscheinstelle)

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 100

    78532 Tuttlingen

    Postfachadresse

    Bahnhofstraße 100

    Postfach 44 53

    78532 Tuttlingen

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:30 Uhr Di 08:00 - 12:30 Uhr Mi 08:00 - 12:30 Uhr Do 08:00 - 12:30 und 14:00 - 17:30 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 7461 926 5199

    Fax: +49 7461 926 5190

    E-Mail: fahrerlaubnisbehoerde@landkreis-tuttlingen.de

    Sprachversion

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Rietheim-Weilheim

    keine

    Voraussetzungen

    Hinweise für Rietheim-Weilheim

    Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises sind:

    • deutsche Staatsangehörigkeit oder
    • Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder
    • Sie sind bei einem Unternehmen mit Sitz in einem EU-/EWR-Staat beschäftigt.
    • Sie haben eine gültige Fahrerlaubnis in den entsprechenden Klassen.
    • Sie haben die Grundqualifikation bzw. Weiterbildung abgeschlossen:
      • eine erfolgreiche Prüfung bei der IHK zum Erwerb der Grundqualifikation oder
      • den Erwerb der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse vor dem Stichtag und den Abschluss einer Weiterbildung bei einer anerkannten Ausbildungsstätte

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

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    -

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Rietheim-Weilheim

    Um die Grundqualifikation zu erhalten, haben Sie folgende Möglichkeiten:

    1. Sie absolvieren die (dreijährige) Berufsausbildung zum "Berufskraftfahrer" beziehungsweise zur "Berufskraftfahrerin" oder zur "Fachkraft im Fahrbetrieb".
    2. Sie legen eine Prüfung zur Grundqualifikation ohne Vorbereitungskurs ab. Sie besteht aus einer theoretischen Prüfung von 240 Minuten sowie einer praktischen Prüfung von 210 Minuten. Für den Erwerb der Grundqualifikation muss die Fahrerlaubnis der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse noch nicht vorliegen.
    3. Sie können einen Vorbereitungskurs besuchen und anschließend die Prüfung zur beschleunigten Grundqualifikation ablegen. Der Vorbereitungskurs bei einer anerkannten Ausbildungsstätte umfasst eine Dauer von 140 Stunden zu je 60 Minuten. Darin enthalten sind 10 Stunden Fahrpraxis unter Anleitung eines Fahrlehrers oder einer Fahrlehrerin. Die Teilnahmebescheinigung der Ausbildungsstätte ist Voraussetzung dafür, dass Sie sich zur schriftlichen Prüfung anmelden können. Diese dauert 90 Minuten. Eine praktische Prüfung ist hier nicht erforderlich. Für den Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation muss die Fahrerlaubnis der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse noch nicht vorliegen.

    Um sich für eine der Prüfungen anzumelden, wenden Sie sich an die für Ihren Wohnort zuständige IHK.

    Tipp: Ein Muster der Teilnahmebescheinigung der Ausbildungsstätte steht Ihnen zum Download zur Verfügung.

    Nach Bestehen der Prüfung erhalten Sie eine Bescheinigung der IHK, die Sie der Führerscheinstelle vorlegen. Diese stellt Ihnen den Fahrerqualifizierungsnachweis aus.

    Hinweis: Für folgende Fälle sind Schulungs- und Prüfungserleichterungen vorgesehen:

    • Sie haben schon eine Lkw-Fahrerlaubnis und wollen diese um die Fahrerlaubnis für die Personenbeförderung erweitern (oder umgekehrt).
    • Sie haben schon Fachkundenachweise entsprechend den Berufszugangsordnungen für den Güterkraftverkehr oder für den Personenverkehr.

    Fristen

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    Kosten

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    Für die Eintragung in den Führerschein: EUR 28,60
    Zusätzliche Kosten für die Ausstellung des neuen Führerscheindokuments: EUR 8,70

    Hinweise (Besonderheiten)

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    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de