Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen Schlachten beantragen ("Schächten")
Beschreibung
Nach dem Tierschutzgesetz dürfen Sie warmblütige Tiere nur schlachten, wenn Sie sie vorher betäuben.
Nach den Vorschriften einiger Religionsgemeinschaften darf Fleisch nur gegessen werden, wenn das Tier ohne Betäubung durch einen Kehlenschnitt getötet wurde.
Für dieses betäubungslose Schlachten ("Schächten") aus religiösen Gründen benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Landratsamt Rottweil (Landratsamt Rottweil)
Adresse
Postfachadresse
Postfach 14 62
78614 Rottweil
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit (Zusätzliche Sonderregelungen erfahren Sie bei den einzelnen Ämtern oder auf Nachfrage.) Mo 08:30 - 11:30 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:30 - 11:30 und 14:00 - 16:00 Uhr Mi 08:30 - 11:30 und 14:00 - 16:00 Uhr Do 08:30 - 11:30 und 14:00 - 17:00 Uhr Fr 08:30 - 11:30 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Nachweise über die Sachkunde der schlachtenden Person
- Gutachten von Rechtsgelehrten über die Notwendigkeit des Schächtens
Voraussetzungen
Das betäubungslose Schlachten ist zur Einhaltung religiöser Riten oder Speisevorschriften notwendig.
Daneben gibt es eine Reihe weiterer Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, beispielsweise Anforderungen an die Schlachtstätte oder an die Sachkunde des Metzgers.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
keiner
Verfahrensablauf
Sie müssen die Genehmigung schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Folgende Angaben sind vorgeschrieben:
- Name und Anschrift des Antragstellers oder der Antragstellerin
- Name und Anschrift sowie Angaben zur Sachkunde der Person, die die Schächtung vornimmt
- Angaben zum Personenkreis, für den geschächtet werden soll (z.B. Glaubensgemeinschaften, Einzelpersonen)
- Beschreibung der religiösen Vorschriften zum Schächten
- Art und Anzahl der Tiere, die geschächtet werden sollen
- Schächtungszeitraum
- Ort der Schächtung
- Geräte, die zur Schächtung verwendet werden
- Verbleib des Fleisches
- Erklärung, dass das Fleisch nur an Personen abgegeben wird, die sich an zwingende religiöse Vorschriften zum Schächten halten müssen
- Beschreibung des religiös vorgeschriebenen Schächtungsablaufs
- Angaben darüber, wie tierschutzrechtliche Bestimmungen beim Schächtungsablauf eingehalten werden
Darüber hinaus müssen weitere Angaben gemacht werden, je nachdem, von wem der Antrag gestellt wird. Dies kann sein:
- ein muslimischer Metzger,
- ein Metzger, der selbst kein Muslim ist oder
- eine Religionsgemeinschaft
Die zuständige Behörde überprüft Ihre Angaben. Gegebenenfalls muss die für die Schächtung zuständige Person der Behörde vorführen, dass sie die Bestimmungen der Tierschutz-Schlachtverordnung kennt und beherrscht.
Fristen
keine
Kosten
Gebühr je nach Verwaltungsaufwand
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg