Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung Erteilung

    Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen Schlachten beantragen ("Schächten")

    Nach dem Tierschutzgesetz dürfen Sie warmblütige Tiere nur schlachten, wenn Sie sie vorher betäuben.

    Beschreibung

    Nach dem Tierschutzgesetz dürfen Sie warmblütige Tiere nur schlachten, wenn Sie sie vorher betäuben.

    Nach den Vorschriften einiger Religionsgemeinschaften darf Fleisch nur gegessen werden, wenn das Tier ohne Betäubung durch einen Kehlenschnitt getötet wurde.
    Für dieses betäubungslose Schlachten ("Schächten") aus religiösen Gründen benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Rottweil (Landratsamt Rottweil)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 14 62

    78614 Rottweil

    Hausanschrift

    Marienstraße 2

    78628 Rottweil

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    Allgemeine Öffnungszeit (Zusätzliche Sonderregelungen erfahren Sie bei den einzelnen Ämtern oder auf Nachfrage.) Mo 08:30 - 11:30 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:30 - 11:30 und 14:00 - 16:00 Uhr Mi 08:30 - 11:30 und 14:00 - 16:00 Uhr Do 08:30 - 11:30 und 14:00 - 17:00 Uhr Fr 08:30 - 11:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0741/244-0

    Fax: 0741/244-208

    E-Mail: info@landkreis-rottweil.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweise über die Sachkunde der schlachtenden Person
    • Gutachten von Rechtsgelehrten über die Notwendigkeit des Schächtens

    Voraussetzungen

    Das betäubungslose Schlachten ist zur Einhaltung religiöser Riten oder Speisevorschriften notwendig.

    Daneben gibt es eine Reihe weiterer Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, beispielsweise Anforderungen an die Schlachtstätte oder an die Sachkunde des Metzgers.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    keiner

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Genehmigung schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Folgende Angaben sind vorgeschrieben:

    • Name und Anschrift des Antragstellers oder der Antragstellerin
    • Name und Anschrift sowie Angaben zur Sachkunde der Person, die die Schächtung vornimmt
    • Angaben zum Personenkreis, für den geschächtet werden soll (z.B. Glaubensgemeinschaften, Einzelpersonen)
    • Beschreibung der religiösen Vorschriften zum Schächten
    • Art und Anzahl der Tiere, die geschächtet werden sollen
    • Schächtungszeitraum
    • Ort der Schächtung
    • Geräte, die zur Schächtung verwendet werden
    • Verbleib des Fleisches
    • Erklärung, dass das Fleisch nur an Personen abgegeben wird, die sich an zwingende religiöse Vorschriften zum Schächten halten müssen
    • Beschreibung des religiös vorgeschriebenen Schächtungsablaufs
    • Angaben darüber, wie tierschutzrechtliche Bestimmungen beim Schächtungsablauf eingehalten werden

    Darüber hinaus müssen weitere Angaben gemacht werden, je nachdem, von wem der Antrag gestellt wird. Dies kann sein:

    • ein muslimischer Metzger,
    • ein Metzger, der selbst kein Muslim ist oder
    • eine Religionsgemeinschaft

    Die zuständige Behörde überprüft Ihre Angaben. Gegebenenfalls muss die für die Schächtung zuständige Person der Behörde vorführen, dass sie die Bestimmungen der Tierschutz-Schlachtverordnung kennt und beherrscht.

    Fristen

    keine

    Kosten

    Gebühr je nach Verwaltungsaufwand

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de