Todesfall anzeigen
Beschreibung
Stirbt jemand in einem Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder Gefängnis, muss der Träger der Einrichtung den Tod anzeigen.
In allen anderen Fällen sind folgende Personen in nachstehender Reihenfolge zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet:
- jede Person, die mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
- die Person, in deren Wohnung der Sterbefall eingetreten ist.
- andere Personen, die beim Tod dabei waren oder aus eigenem Wissen davon Kenntnis haben.
Hinweis: Bei Sterbefällen in öffentlichen oder privaten Einrichtungen haben auch andere Personen, die bei dem Tod dabei waren oder von dem Sterbefall wissen, das Recht, den Sterbefall anzuzeigen.
Sie sind außerdem zu allen Angaben verpflichtet, die das Krankenhaus nicht machen kann.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Standesamt (Standesamt)
Adresse
Postfachadresse
Postfach 10 40
77793 Gutach (Schwarzwaldbahn)
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 07:00 - 12:00 und 13:30 - 16:00 Uhr Di 07:00 - 12:00 und 13:30 - 16:00 Uhr Mi 07:00 - 12:00 Uhr Do 07:00 - 12:00 und 14:00 - 17:30 Uhr Fr 07:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: willmann@gutach-schwarzwald.de
Telefon Festnetz: 07833938840
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass der anzeigenden Person
- ärztliche Todesbescheinigung Blatt A und B (nicht vertraulicher Teil) sowie Blatt 1 und 2 (vertraulicher Teil) im Umschlag
- Personalausweis mit aktueller letzter Anschrift oder Reisepass und erweiterte Meldebescheinigung der verstorbenen Person (als Nachweis über den letzten Wohnsitz). In manchen Gemeinden benötigt das Standesamt keine erweiterte Meldebescheinigung, da es die Daten selbst beim Melderegister abfragen kann (Hinweis: Eine Abfrage des Melderegisters durch das Standesamt ist gebührenpflichtig).
- wenn die verstorbene Person noch nicht in den Personenstandsregistern des bearbeitenden Standesamts geführt wird: Personenstandsurkunden der verstorbenen Person:
- Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und, wenn nötig, Nachweis über die Auflösung
- wenn keine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand: Geburtsurkunde
Hinweis: In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein, beispielsweise Übersetzungen ausländischer Urkunden.
Voraussetzungen
Eine Person ist gestorben.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 28 - 33 Sterbefall
- § 60 Sterbeurkunde
Personenstandsverordnung (PStV):
- § 38 Nachweise bei Anzeige des Sterbefalls
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO):
- § 5 Erhebung von Gebühren und Auslagen in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
Rechtsbehelf
keiner
Verfahrensablauf
Den Sterbefall müssen Sie mündlich oder schriftlich anzeigen. Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime und andere Einrichtungen zeigen den Sterbefall schriftlich an.
Haben Sie ein Bestattungsunternehmen beauftragt, zeigt dieses den Sterbefall für Sie an.
Hinweis: Ein Arzt oder eine Ärztin muss den Tod bescheinigen. Gibt es Hinweise auf einen nicht natürlichen Tod, benachrichtigt er oder sie die Staatsanwaltschaft. In diesem Fall zeigt die Ermittlungsbehörde den Sterbefall beim Standesamt an.
Das Standesamt trägt den Sterbefall in das Sterberegister ein und stellt die Sterbeurkunde aus.
Fristen
spätestens am dritten Werktag, der auf den Tod folgt.
Kosten
- für die Anzeige des Sterbefalls und Beurkundung im Sterbebuch: keine
- für Sterbeurkunden für bestimmte aufgrund von Bundes- oder Landesrecht vorgesehene Zwecke (zum Beispiel in der Sozialversicherung oder im Kindergeldrecht): keine
- für zusätzliche Sterbeurkunden oder mehrsprachige Sterbeurkunden (zum Beispiel für die Überführung der Leiche ins Ausland): jeweils EUR 20,00
Hinweise (Besonderheiten)
Ein Arzt oder eine Ärztin muss den Tod bescheinigen. Gibt es Hinweise auf einen nicht natürlichen Tod, benachrichtigt er oder sie die Staatsanwaltschaft. In diesem Fall zeigt die Ermittlungsbehörde den Sterbefall beim Standesamt an.
Bei Sterbefällen in öffentlichen oder privaten Einrichtungen haben auch andere Personen, die bei dem Tod dabei waren oder von dem Sterbefall wissen, das Recht, den Sterbefall anzuzeigen.
Sie sind außerdem zu allen Angaben verpflichtet, die das Krankenhaus nicht machen kann.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg