Bescheinigung über die Anzeige eines Todesfalles Ausstellung

    Todesfall anzeigen

    Stirbt jemand in einem Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder Gefängnis, muss der Träger der Einrichtung den Tod anzeigen.

    Beschreibung

    Stirbt jemand in einem Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder Gefängnis, muss der Träger der Einrichtung den Tod anzeigen.

    In allen anderen Fällen sind folgende Personen in nachstehender Reihenfolge zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet:

    • jede Person, die mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat
    • die Person, in deren Wohnung der Sterbefall eingetreten ist
    • andere Personen, die beim Tod dabei waren oder aus eigenem Wissen davon Kenntnis haben

    Hinweis: Bei Sterbefällen in öffentlichen oder privaten Einrichtungen haben auch andere Personen, die bei dem Tod dabei waren oder von dem Sterbefall wissen, das Recht, den Sterbefall anzuzeigen.
    Sie sind außerdem zu allen Angaben verpflichtet, die das Krankenhaus nicht machen kann.

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    Ansprechpartner

    Ortsverwaltung Ebersteinburg (Ortsverwaltung Ebersteinburg)

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    76530 Baden-Baden

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    E-Mail: ov.ebersteinburg@baden-baden.de

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    Telefon Festnetz: 07221932511

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    Ortsverwaltung Haueneberstein (Ortsverwaltung Haueneberstein)

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    Rathausplatz 1

    76532 Baden-Baden

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    E-Mail: ov.haueneberstein@baden-baden.de

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    Verwaltungsstelle Neuweier (Verwaltungsstelle Neuweier)

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    Mauerbergstraße 95

    76534 Baden-Baden

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    E-Mail: ov.rebland@baden-baden.de

    Telefon Festnetz: 07221 93 1270

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    Verwaltungsstelle Varnhalt (Verwaltungsstelle Varnhalt)

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    Am Kirchberg 6

    76534 Baden-Baden

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    Ortsverwaltung Sandweier (Ortsverwaltung Sandweier)

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    Iffezheimer Straße 5

    76532 Baden-Baden

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    E-Mail: ov.sandweier@baden-baden.de

    Telefon Festnetz: 07221931230

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    Standesamt (Standesamt)

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    Augustaplatz 1

    76530 Baden-Baden

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    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass der anzeigenden Person
    • ärztliche Todesbescheinigung Blatt A und B (nicht vertraulicher Teil) sowie Blatt 1 und 2 (vertraulicher Teil) im Umschlag
    • Personalausweis mit aktueller letzter Anschrift oder Reisepass und erweiterte Meldebescheinigung der verstorbenen Person (als Nachweis über den letzten Wohnsitz). In manchen Gemeinden benötigt das Standesamt keine erweiterte Meldebescheinigung, da es die Daten selbst beim Melderegister abfragen kann (Hinweis: Eine Abfrage des Melderegisters durch das Standesamt ist gebührenpflichtig).
    • wenn die verstorbene Person noch nicht in den Personenstandsregistern des bearbeitenden Standesamts geführt wird: Personenstandsurkunden der verstorbenen Person:
      • Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und, wenn nötig, Nachweis über die Auflösung
      • wenn keine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand: Geburtsurkunde

    Hinweis: In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein, beispielsweise Übersetzungen ausländischer Urkunden.

    Voraussetzungen

    Eine Person ist gestorben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    keiner

    Verfahrensablauf

    Den Sterbefall müssen Sie persönlich anzeigen. Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime und andere Einrichtungen zeigen den Sterbefall schriftlich an.

    Haben Sie ein Bestattungsunternehmen beauftragt, zeigt dieses den Sterbefall für Sie an.

    Hinweis: Ein Arzt oder eine Ärztin muss den Tod bescheinigen. Gibt es Hinweise auf einen nicht natürlichen Tod, benachrichtigt er oder sie die Staatsanwaltschaft. In diesem Fall zeigt die Ermittlungsbehörde den Sterbefall beim Standesamt an.

    Das Standesamt trägt den Sterbefall in das Sterberegister ein und stellt die Sterbeurkunde aus.

    Fristen

    spätestens am dritten Werktag, der auf den Tod folgt

    Kosten

    • für die Anzeige des Sterbefalls und Beurkundung im Sterbebuch: keine
    • für Sterbeurkunden für bestimmte aufgrund von Bundes- oder Landesrecht vorgesehene Zwecke (zum Beispiel in der Sozialversicherung oder im Kindergeldrecht): keine
    • für zusätzliche Sterbeurkunden oder mehrsprachige Sterbeurkunden (zum Beispiel für die Überführung der Leiche ins Ausland): jeweils EUR 20,00

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ein Arzt oder eine Ärztin muss den Tod bescheinigen. Gibt es Hinweise auf einen nicht natürlichen Tod, benachrichtigt er oder sie die Staatsanwaltschaft. In diesem Fall zeigt die Ermittlungsbehörde den Sterbefall beim Standesamt an.

    Bei Sterbefällen in öffentlichen oder privaten Einrichtungen haben auch andere Personen, die bei dem Tod dabei waren oder von dem Sterbefall wissen, das Recht, den Sterbefall anzuzeigen.
    Sie sind außerdem zu allen Angaben verpflichtet, die das Krankenhaus nicht machen kann.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 05.09.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en